Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 5 O 571/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2019 (Az.: 5 O 571/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.746,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 21.900,00 EUR seit dem 15.11.2010 bis zum 29.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.746,28 EUR seit dem 30.01.2019, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A VI 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 ("KFZ-Schein") und Teil 2 ("KFZ-Brief") und dem Serviceheft, zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 1. in Höhe von 1.944,75 EUR in der Hauptsache erledigt ist.
Es wird weiter festgestellt, dass der im Klageantrag 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.
Es wird zudem festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung seit dem 30.04.2019 im Verzug befindet.
Die Beklagte wird schließlich verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung dessen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.401,25 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2019 (Az.: 5 O 571/18) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Hinsichtlich der Frage einer Verzinsung nach § 849 BGB wird die Revision zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche bezüglich des Erwerbs eines PKW VW A VI, der von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist.
Der Kläger erwarb am 15.11.2010 von der Autohaus C GmbH & Co. KG in D den streitgegenständlichen PKW VW A VI 2,0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: B) mit einer Laufleistung von 9.475 km zum Kaufpreis von 21.900,00 EUR (Anlage K 1). Das Fahrzeug verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189. Im Auftrag der Beklagten wurde inzwischen ein Software-Update am Motorsteuerungsgerät des streitgegenständlichen KFZ installiert. Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.09.2018 verlangte der Kläger von der Beklagten vergeblich eine Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des in Rede stehenden PKWs (Anlage K 29). Bei Anhängigmachung der Klage am 28.12.2018 betrug die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges 135.842 km. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 24.09.2019 belief sich die Laufleistung auf 161.641 km.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 21.900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 15.11.2010 bis zum 29.01.2019 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2019, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A VI 2,0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: B) nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, KFZ-Schein, KFZ-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 11.470,39 EUR, zu zahlen,
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadenersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des genannten Fahrzeuges durch die Beklagte resultieren,
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung im Verzug befindet,
festzustellen, dass der im Klageantrag zu 1. bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt,
die Beklagte schließlich zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.798,76 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus den §§ 826, 31 BGB bejaht. Auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km und eines Kilometerstands im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 161.641 km müsse sich der Kläger einen Nutzungsersatz in Höhe von 11.470,39 EUR anrechnen lassen. Ferner stünden dem Kläger Deliktszinsen und Verzugszinsen zu. Zudem hat das Landgericht eine teilweise Erledigung in Höhe von 1.944,75 EUR, einen Annahmeverzug der Beklagten und eine deliktische Haftung der Beklagten festgestellt. Hinsichtlich der begehrten Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sei jedoch nur ein Betrag in Höhe von 1.401,25 EUR anzusetzen, weil von einer Gesc...