Entscheidungsstichwort (Thema)

Wetter-App

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Bezeichnung einer App als Software für mobile Endgeräte kommt grundsätzlich Werktitelschutz gem. § 5 Abs. 3 MarkenG zu.

2. Die Bezeichnung "wetter.de" für eine App ist allerdings wegen des rein beschreibenden Inhalts, Informationen zum Thema Wetter über das Internet anzubieten, als Werktitel nicht hinreichend kennzeichnungskräftig.

3. Die deutlich herabgesetzten Anforderungen an die Unterscheidungskraft von beschreibenden Zeitungs- und Zeitschriftentiteln sind auf Bezeichnungen von Apps noch nicht entsprechend anzuwenden.

 

Normenkette

MarkenG § 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 10.12.2013; Aktenzeichen 33 O 83/13)

BGH (Aktenzeichen I ZR 202/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.01.2016; Aktenzeichen I ZR 202/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 83/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht mit der Klage Unterlassungs- sowie Annexsprüche wegen des Betriebs einer App durch die Beklagte unter der Bezeichnungen "wetter DE", "wetter-de" und "wetter-DE" geltend.

Die Klägerin gehört zur Mediengruppe S. Sie ist innerhalb der Gruppe für die Bereiche Online/Mobil/Teletext/IP TV, Media Services (Telefonmehrwertdienste) und Licensing zuständig und betreibt seit mindestens zehn Jahren eine werbefinanzierte Webseite unter der Domain "www.wetter.de" sowie seit 2009 die dazugehörige App (Kurzform für "Application") "wetter.de". Die App wird über einen in das Betriebssystem des Mobilgerätes - zumeist ein Smartphone - integrierten Onlineshop (z.B. den App Store von Apple) bezogen und direkt auf dem Endgerät (z.B. Apple IPhone oder Android Smartphone) installiert. Über die Webseite und die App bietet die Klägerin ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen mit Bezug auf das Wetter an.

Die Beklagte ist ein Unternehmen aus Österreich und betreibt unter den Webseiten und gleich lautenden Apps "wetter. at" und "wetter-deutschland. com" einen Wetterinformationsdienst. Die Beklagte betreibt seit Ende 2011 eine weitere Wetter-App unter der Bezeichnungen "wetter DE", "wetter-de" und "wetter-DE". Auf der Benutzeroberfläche des Smartphones erscheint die App nach dem Download unter gleichlautenden Icons.

Mit Schreiben vom 16.1.2013 hat die Klägerin die Beklagte wegen des Betriebs der App u.a. unter der Bezeichnung "wetter DE" abgemahnt und für diese Abmahnung Kostenerstattungsansprüche i.H.v. 1.780,20 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hat daraufhin eine negative Feststellungsklage vor dem LG Hamburg unter dem Az. 327 O 104/13 erhoben, die beide Parteien aufgrund der hiesigen Klage inzwischen übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Mit Beschluss vom 8.10.2013 hat das LG Hamburg die Kosten des Rechtsstreits der dortigen Beklagten und hiesigen Klägerin auferlegt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr gegen die Beklagte ein titelrechtlicher Anspruch auf Unterlassung aus §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2, 3, 4 MarkenG zustehe. Ihre App und Domain "wetter.de" genieße jedenfalls als Werktitel Schutz vor Verwechslungen mit den streitgegenständlichen Apps der Beklagten. Für den Internetnutzer sei das Zeichen "wetter.de" mit der Klägerin als Betreiberin der Webseite bzw. der App verknüpft. Die Apps der Beklagten seien - wenn nicht sogar identisch - jedenfalls hochgradig ähnlich und damit verwechslungsfähig zu der App der Klägerin. Der Verkehr sei daran gewöhnt, zur Unterscheidung der verschiedenen Online-Präsentationen einzelner Anbieter auf feine Unterschiede zu achten. Dieser sehe in der Bezeichnung "wetter.de" daher nicht eine bloße Adressbezeichnung oder eine rein beschreibende Angabe. Zweitrangig bestünden Ansprüche aus der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin "wetter.de". Das Zeichen genieße jedenfalls durch Verkehrsgeltung hinreichende Schutzfähigkeit. Nach einer FORSA-Umfrage (Anlage K 31 im Anlagenheft zur Klage) genieße die Webseite wetter.de eine ungestützte Bekanntheit von 33 % (alle Befragte) und 41 % (Internetnutzer) der befragten Verkehrskreise und eine gestützte Bekanntheit von 56 % (alle Befragte) und 67 % (Internetnutzer) der befragten Verkehrkreise. Die Klägerin investiere jährlich 6 bis 7stellige Summen in Bewerbung der Webseite und der App. Die Bezeichnung wetter.de genieße eine hohe Bekanntheit. Nachrangig hat die Klägerin auch Ansprüche aus einer Benutzungsmarke i.S.d. § 4 Nr. 2 MarkenG sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise und Behinderung der Klägerin geltend gemacht.

Die Klägerin hat beantragt,

1) die Beklagte zu verurteil...

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