Leitsatz (amtlich)
Zur Genehmigung von Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren durch den vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalter.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen 5 O 383/07) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 29.4.2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Köln - 5 O 383/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 7.099,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.7.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Er nimmt das beklagte Land im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung i.H.v. 7.099,79 EUR in Anspruch.
Die Schuldnerin unterhielt ein Geschäftskonto bei der E. Bank in L., Kontonummer, ...X. Dieses Konto wurde ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Die E. Bank erteilte der Schuldnerin im Laufe der Geschäftsverbindung monatliche Rechnungsabschlüsse. In Punkt 7 Abs. 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der E. Bank heißt es bezüglich der Genehmigung von Belastungen aus Lastschriften:
"Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt, so hat er Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben. Macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsschlusses besonders hinweisen".
Das Finanzamt L. zog als Vertreter des beklagten Landes über dieses Geschäftskonto per Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren am 13.3.2007 für die Lohnsteuer 02/07 4.467,82 EUR und am 18.4.2007 für die Umsatzsteuervorauszahlung 02/07 weitere 2.631,97 EUR ein. Diese Beträge sind Gegenstand der vorliegenden Klage. Die Schuldnerin hat das Konto nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen des beklagten Landes anschließend in Kenntnis der vorgenannten Lastschriftbuchungen fortgeführt.
Aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin vom 23.4.2007 wurde das Insolvenzeröffnungsverfahren über ihr Vermögen vor dem AG Köln unter dem Aktenzeichen - 73 IN 201/07 - eingeleitet. Der Kläger wurde am 26.4.2007 durch Beschluss des AG Köln mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt. Mit Schreiben von 27.4.2007 wandte sich der Kläger erstmals an das Finanzamt L. und teilte die Anhängigkeit des Insolvenzeröffnungsverfahrens beim AG Köln mit. Hierdurch erhielt das Finanzamt erstmals Kenntnis von dem Eröffnungsantrag. Am 7.5.2007 wurde der Kläger durch Beschluss des AG Köln zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Zugleich wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 InsO nur noch mit Zustimmung des Klägers als vorläufigem Insolvenzverwalter wirksam sind.
Mit Schreiben vom 8.5.2007 erklärte der Kläger ggü. dem Finanzamt L., dass er zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Mit Schreiben vom 10.5.2007 widerrief der Kläger ggü. dem Finanzamt L. die Ermächtigung zur Vornahme von Lastschriftbuchungen und bat, keine Lastschriftbuchungen mehr vorzunehmen. Zudem erklärte er wörtlich:
"Auf die Lastschriftbuchungen aus der Vergangenheit komme ich zu einem späteren Zeitpunkt zurück."
Mit Schreiben vom 27.6.2007 genehmigte der Kläger ggü. dem Finanzamt L. die Einziehung u.a. auch der Lastschriftbuchungen vom 14.3.2007 und 18.4.2007. Dabei wies er darauf hin, dass die Lastschriftbuchungen bisher nicht wirksam geworden seien und dass der Rechtserwerb des beklagten Landes nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sei. Die Anfechtung werde er nach Verfahrenseröffnung erklären. Am selben Tag genehmigte der Kläger die Lastschriftbuchungen auch ggü. der E. Bank. Am 2.7.2007 wurde durch Beschluss des AG Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 9.7.2007 wandte sich der Kläger an das Finanzamt L. und erklärte die Anfechtung u.a. bezüglich der oben genannten, im März und April 2007 eingezogenen Beträge und forderte es zur Rückzahlung auf. Eine Rückgewähr wurde seitens des Finanzamtes L. mit Schreiben vom 26.7.2007 abgelehnt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Wirkungen der Lastschriftbuchungen nicht bereits durch die Wertstellung auf dem Konto des einziehenden beklagten Landes eingetreten seien, da dies der vom BGH vertretenen Genehmi...