Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 7 O 415/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.10.2018 - 7 O 415/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die A GbR mit Sitz in B einen Betrag i.H.v. 1.000.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2018 zu zahlen.

Dem Beklagten wird als Erbe die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass seines am 08.06.2016 verstorbenen Vaters C D vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die vorgenannte Zinsforderung.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Kosten i.H.v. 7.314,81 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die im ersten Rechtszug entstanden Kosten tragen die Klägerin zu 5 % und der Beklagte zu 95 %. Die in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweilige Gegenpartei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in der Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat im Wege der actio pro socio für die A (im Folgenden: GbR) von dem Beklagten, ihrem Bruder, nach dem Tod des gemeinsamen Vaters, Herrn C, die Rückübertragung diverser Grundstücke, die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie im Wege der Stufenklage Auskunft, Versicherung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt und Zahlung von Schadensersatz verlangt, ferner die Erstattung der ihr entstandenen vorprozessualen Kosten i.H.v. 7.314,81 EUR sowie schließlich hilfsweise die Zahlung von 1 Mio. EUR an die GbR.

Die Klägerin ist mit einer Beteiligung von 49 % Mitgesellschafterin der GbR. Weitere Gesellschafter waren ursprünglich der Vater der Klägerin, der am 08.06.2016 verstorbene Herr C D (im Folgenden: Erblasser) zu 1 %, dessen Ehefrau Frau E D zu 1 % und die Schwester der Klägerin, Frau F D, zu 49 %. Ende 2006 übernahm der Erblasser zusätzlich den Geschäftsanteil von Frau F D zu einem Kaufpreis von 1 Mio. EUR. Im Jahr 2008 veräußerte der Erblasser den gesamten Grundbesitz der GbR zu einem Kaufpreis von 1 Mio. EUR an den Beklagten, den Bruder der Klägerin. Den Verkaufserlös von 1 Mio. EUR entnahm der Erblasser sodann ohne vorherigen Gewinnverteilungsbeschluss aus der Gesellschaft und zahlte ihn in Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Anteilskauf an Frau F D. Der Beklagte ist der Alleinerbe des Erblassers und im Wege der Erbfolge nunmehr mit einem Anteil von 50 % neben der Klägerin und Frau E D Gesellschafter der GbR.

Wegen der getroffenen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 04.10.2018 (Bl. 143 ff. GA) den Beklagten auf den Hilfsantrag zu 5. verurteilt, an die A GbR 1 Mio. EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2018 sowie auf den Klageantrag zu 3. an die Klägerin vorprozessuale Kosten i.H.v. 7.314,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2018 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Mit weiterem Urteil vom 20.12.2018 (Bl. 206 ff. GA) hat das Landgericht den Antrag des Beklagten auf Urteilsergänzung im Hinblick auf den angeblich übergangenen Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung habe sich der Beklagte nicht auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Dass er die Erschöpfungseinrede habe geltend machen wollen, habe sich aus seinem Vortrag nicht ergeben. Dieser habe seine Verteidigung auch an keiner Stelle darauf gestützt, dass er mit seinem übrigen Vermögen nicht hafte. Der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO stehe auch entgegen, dass es an einer Entscheidungslücke im Tatbestand fehle, da sich ein Antrag nach § 780 ZPO weder direkt noch indirekt aus dem Tatbestand der angegriffenen Entscheidung ergebe.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung begehrt der Beklagte ausschließlich den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO hinsichtlich seiner Verurteilung zur Zahlung von 1 Mio. EUR nebst Zinsen.

Er macht geltend, der Nachlass des Erblassers sei dürftig und voraussichtlich auch überschuldet. Er erhebe - wie schon im Urteilsergänzungsverfahren - nochmals ausdrücklich die Einrede der Dürftigkeit und wende sich gegen die Befriedigung der Forderung aus seinem Privatve...

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