Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 13.06.2014; Aktenzeichen 9 O 272/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.6.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Bonn - 9 O 272/13 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.993,73 EUR zu zahlen nebst Säumniszuschlägen i.H.v. einem Prozent pro angefangenem Monat
a) auf Teilbeträge bis zum 1.8.2013 von jeweils 252 EUR seit dem 2.3.2010 und seit dem 2.4.2010 und 22,27 EUR seit dem 2.5.2010 sowie
b) fortlaufend auf einen Teilbetrag 229,73 EUR seit dem 2.5.2010 und auf Teilbeträge i.H.v. jeweils 252 EUR seit dem 2.6.2010, dem 2.7.2010, dem 2.8.2010, dem 2.9.2010, dem 2.10.2010, dem 2.11.2010 und dem 2.12.2010.
2) Es wird festgestellt, dass die Klage in Höhe eines Teilbetrages der ursprünglichen Klageforderung von 1.518,10 EUR in der Hauptsache erledigt ist.
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 63 % und der Beklagte 37 % zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht vor einer Vollstreckung die vollstreckende Partei Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugunsten der Klägerin zugelassen, soweit ihre Klage über den von ihr während des erstinstanzlichen Verfahrens zur Verrechnung gestellten Betrag von 526,27 EUR hinaus abgewiesen worden ist.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit von März bis Dezember 2010 in Anspruch.
Die Parteien schlossen im Jahre 2009 einen Krankheitskostenversicherungsvertrag. Versichert waren der Beklagte, seine Ehefrau und sein Sohn. Die beiden Letztgenannten sind ab dem 1.9.2011 nicht mehr mitversichert. Für die Zeit von März bis Dezember 2010 hat der Beklagte die Zahlung der Versicherungsbeiträge nicht gezahlt. Zur damaligen Zeit beliefen sich diese rechnerisch auf monatlich insgesamt 689,21 EUR, nämlich 235,81 EUR für den Beklagten selbst, 330,97 EUR für die Ehefrau und 122,43 EUR für den Sohn.
Nachdem die Klägerin zunächst eine Gesamtforderung i.H.v. 6.892,10 EUR zzgl. Säumniszuschlägen rechtshängig gemacht hatte, hat sie mit Rücksicht auf das zwischenzeitliche In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung zum 1.8.2013 den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 1.518,10 EUR nebst der darauf entfallenden Säumniszuschläge im Hinblick auf für den streitbefangenen Zeitraum reduzierte Krankenversicherungsbeiträge (nur) für den Beklagten persönlich auf den Notlagentarif von 84 EUR monatlich und wegen eines weiteren Betrages i.H.v. 526,27 EUR wegen der Verrechnung mit seit August 2013 entstandener Überzahlungen des Beklagten mit Zahlungsrückständen in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat die Meinung vertreten, die Beitragsreduzierung durch die Gesetzesänderung zum 1.8.2013 betreffe die für die Ehefrau und den Sohn des Beklagten zu zahlenden Versicherungsbeiträge nicht, weil die Versicherungen für diese Personen Anfang August 2013 nicht mehr bestanden haben.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 5.374 EUR nebst Säumniszuschlag i.H.v. 1 % pro angefangenem Monat
auf einen Teilbetrag von 526,27 EUR vom 2.3. bis zum 1.8.2013,
auf einen Teilbetrag von 11,13 EUR seit dem 2.3.2010,
auf einen Teilbetrag von 537,40 EUR seit dem 2.4.2010,
auf einen Teilbetrag von 537,40 EUR seit dem 2.5.2010,
auf einen Teilbetrag von 537,20 EUR seit dem 2.6.2010,
auf einen Teilbetrag von 537,40 EUR seit dem 2.7.2010,
auf einen Teilbetrag von 537,40 EUR seit dem 2.8.2010,
auf einen Teilbetrag von 537,40 EUR seit dem 2.9.2010,
auf einen Teilbetrag von 537,40 EUR seit dem 2.10.2010,
auf einen Teilbetrag von 537,40 EUR seit dem 2.11.2010,
auf einen Teilbetrag von 537,40 EUR seit dem 2.12.2010
und darüber hinaus vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 12,50 EUR und Rechtsanwaltskosten i.H.v. 603,92 EUR sowie 40,14 EUR Auskunftskosten zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, Ansprüche der Klägerin seien nicht begründet, weil er seine Vertragserklärung wirksam widerrufen habe; außerdem seien die Berechnung der Klägerin unklar und das Gesetz verfassungswidrig.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich der Hauptforderung unter Einschluss der geforderten Säumniszuschläge stattgegeben und insoweit zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin könne aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages (für den in Rede stehenden Zeitraum) eine mon...