Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 14.10.1999; Aktenzeichen 24 O 403/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.10.1999 – 24 O 403/96 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin ist aufgrund der von der Beklagten unter dem 17.05.1994 erteilten Sicherungsbestätigung prozessführungsbefugt.
Mit dem Ausstellen eines Versicherungsscheins an den Versicherten werden – meist konkludent – §§ 75 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 2 VVG geändert. Der Versicherte – vorliegend die Klägerin als Leasinggeberin – soll allein die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen können, auch wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist (vgl. Römer/Langheid, VVG, §§ 75 – 76 Rn. 19, § 3 Rn. 8 unter Hinweis auf OLG Köln r+s 1993, 225; Prölss/Martin – Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 15 AKB Rn. 15). Der Klägerin wird damit entgegen den Regelungen in §§ 74 ff. VVG das Recht eingeräumt, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen prozessual geltend zu machen (vgl. Römer/Langheid, VVG, § 3 Rn. 8; Prölss/Martin – Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 15 AKB Rn. 15). Dies kommt auch in dem Sicherungsschein zum Ausdruck, indem dort erklärt wird, in Abweichung von den AKB sei allein der Vermieter, vorliegend die Klägerin, berechtigt, über die Rechte aus der Fahrzeugversicherung zu verfügen, insbesondere die Entschädigung anzunehmen, und zwar auch dann, wenn er sich nicht im Besitz des Versicherungsscheins befinde. Zudem hat der Konkursverwalter über das Vermögen der Leasingnehmerin der Geltendmachung der Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte durch die Klägerin zugestimmt. Damit hat die Klägerin die Verfügungsmacht bezüglich des Anspruchs erlangt, die sie berechtigt, diesen prozessual geltend zu machen (vgl. Römer/Langheid, VVG, §§ 75 – 76 Rn. 12 f).
Das angefochtene Urteil ist jedoch gleichwohl abzuändern, die Klage abzuweisen, denn sie ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung wegen des Verlustes ihres Leasingfahrzeugs BMW 325 i Cabrio, amtliches Kennzeichen … – …, am 20.11.1995 aufgrund der ihr von der Beklagten erteilten Sicherungsbestätigung vom 17.05.1994 i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 12 Nr. 1 I b AKB.
Die Beklagte ist leistungsfrei wegen einer vorsätzlichen, folgenlosen Aufklärungsobliegenheitsverletzung durch die Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin, die Zeugin G., gemäß §§ 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB, 6 Abs. 3 VVG.
Die Beklagte beruft sich mit Recht auf Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben der Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin, der Zeugin G..
Die Klägerin als Versicherte und Inhaberin einer Sicherungsbestätigung muss sich grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer hat, es sei denn, diese würden dem Schutz des Sicherungsscheins entgegenstehen (vgl. Römer/Langheid, VVG, §§ 75, 76 Rn. 9 m. w. N.). Zu letzteren zählt nicht der Einwand der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung (Römer/Langheid, VVG, §§ 75 – 76, Rn. 20 m. w. N.).
Die Geschäftsführerin der Versicherungsnehmerin, die Zeugin G., hat die Aufklärungsobliegenheit des § 7 Abs. 2 Satz 3 AKB objektiv dadurch verletzt, dass sie die Fragen zu dem Benutzerkreis des Fahrzeugs in der Ergänzung zur Schadenmeldung vom 14.12.1995 und gegenüber den Schadenermittlern der Beklagten am 20.03.1996 unvollständig und damit unzutreffend beantwortete.
In der Ergänzung zur Schadensmeldung vom 14.12.1995 beantwortete die Zeugen G. Frage 6, „Wird das Fahrzeug nur von ihnen benutzt?” durch Ankreuzen der Auswahlantwort „regelmäßig”. Die Frage „Wer benutzt es außer Ihnen?” beantwortete sie mit „Mein Mann N. G.” nebst Angabe der Anschrift. Auf Frage 7, „Ist das Fahrzeug in letzter Zeit verliehen worden? Wenn ja, an wen?” gab sie zur Antwort „Nein”. Zu Frage 8.1, „Hatten Sie das Fahrzeug sonst an eine Person übergeben, zur Inspektion, zum Abstellen oder dergleichen?” gab sie an „Zur Inspektion, B.”, die Zusatzfrage „Waren dabei Schlüssel übergeben worden?” beantwortete sie mit „1”.
Gegenüber den Zeugen D. und R. gab die Zeugin G. am 20.03.1996 an, die Fahrzeugschlüssel seien nur bei der letzten Inspektion bei der Firma B. (13.04.1995) und einmal beim Wirt des Café M. abgegeben, sonst aber nicht aus der Hand gegeben worden. Bei diesem Gespräch wurde den Zeugen G. auch mitgeteilt, dass einer der Hauptschlüssel des Fahrzeugs Kopierspuren aufweise.
Tatsächlich war das Fahrzeug – wie die Zeugin G. erstmals bei ihrer erstinstanzlichen Vernehmung vom 19.03.1998 bekundet hat – zwar hauptsächlich von ihr und außerdem von ihrem Mann genutzt worden, aber auch Mitarbeiter der Firma hatten das Fahrzeug mitunter benutzt, wenn kein anderes Fahrze...