Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 31.07.2014; Aktenzeichen 15 O 549/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.7.2014 verkündete Urteil des LG Köln (15 O 549/13) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.931,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 15.11.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Erstattung einer vom Kläger an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf des zugrundeliegenden Darlehensvertrages.
Der Kläger schloss zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie mit der Beklagten einen maschinenschriftlich auf den 29.7.2010 datierten Darlehensvertrag über 191.931,11 EUR. (Anlage K 1, Bl. 15 ff. GA). Ein Sollzinssatz von 3,7 % wurde bis zum 30.10.2020 festgeschrieben. Ziffer 14 der schriftlichen Vertragsurkunde enthält Informationen zum Widerrufsrecht des Klägers.
Im Jahr 2013 verkaufte der Kläger die Immobilie. Daraufhin schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, in der die Beklagte neben der Restschuld eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe der Klageforderung berechnete. Nach deren - nach dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Vorbehalt stehenden - Zahlung widerrief der Kläger mit Schreiben vom 4.11.2013 (Anlage K 4, Bl. 28 GA) seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.
Der Kläger hat die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen verlangt. Er hat geltend gemacht, die Frist für den Widerruf des Darlehensvertrags habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung den formalen Anforderungen an eine deutliche Gestaltung innerhalb des Vertragstextes nicht entspreche. Sie sei im Text nicht hervorgehoben, sondern gehe im Zusammenhang mit weiteren Vertragsklauseln unter. Zudem liege auch in der Verwendung der Ankreuzoptionen ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Schließlich sei auch die Information über den Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft, weil die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden seien.
Die Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren neuen, die Verbraucherkreditrichtlinie umsetzenden Recht für Verbraucherdarlehensverträge keine formellen Anforderungen mehr an die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation bestünden. Insbesondere sei § 360 BGB mit seiner Pflicht zur deutlichen Gestaltung auf Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar. Auch werde eine optische Hervorhebung der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag vom Gesetzgeber nicht verlangt. Art 247 § 6 Abs. 1 EGBGB stelle im Gegensatz zu § 360 Abs. 1 BGB nur Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, nicht aber an deren äußere Gestaltung. Im Übrigen habe der Kläger den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen können, nachdem dieser zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits einvernehmlich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei. Die geschlossene Aufhebungsvereinbarung stelle einen Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar.
Das LG hat die am 16.1.2014 zugestellte Klage mit Urteil vom 31.7.2014, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs am 4.11.2013 bereits abgelaufen gewesen sei. Zwar stehe dem Widerruf nicht schon der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung entgegen, weil es sich dabei lediglich um eine Vertragsänderung handele. Die Widerrufsbelehrung selbst sei aber nicht zu beanstanden. Selbst wenn man mit der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.4.2014 (WM 2014, 995) davon ausgehe, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der am 29.7.2010 geltenden Fassung eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung voraussetze, genüge die dem Kläger erteilte Belehrung diesen Vorgaben, weil sie - wenn auch zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen - mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt worden sei. Auch die Verwendung von Ankreuzoptionen widerspreche dem Gebot einer für den Verbraucher verständlichen Belehrung nicht.
Gegen die Entscheidung des LG wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel und begehrt weiterhin die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Widerrufsbelehrung entspreche- so macht er unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung geltend - nicht den gesetzlichen Anforderungen und habe deshalb den Fristlauf nicht auslösen können. Entgegen der Auffassung des LG sei bereits aufgrund der äußeren Gestaltung ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot festzustellen, weil die Widerrufsbelehrung - als Bestandteil eines umfangreichen ...