Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Scheitern der Ehe der Tochter
Leitsatz (amtlich)
1. Kein Ausgleichsanspruch der Schwiegermutter gegen den Schwiegersohn nach Scheitern der Ehe, wenn die zum Erwerb einer Ehewohnung bestimmte Zuwendung an die Eheleute bei Vorausschau dieser Entwicklung allein an die Tochter erfolgt wäre.
2. Auch im Falle einer Kettenzuwendung (Zuwendung allein an die Tochter, die das Geld in den gemeinsamen Erwerb der Ehewohnung einbringt) findet ein Ausgleich unter den geschiedenen Eheleuten grundsätzlich nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs statt.
Normenkette
BGB §§ 242, 812
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 405/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.5.2000 verkündete Urteil des LG Aachen – 12 O 405/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht weder aus eigenem Recht noch aus abgetretenem Recht ihrer Tochter U. F. ein Zahlungsanspruch i.H.v. 11.000 DM gegen den Beklagten zu.
1. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht sind weder aus § 812 Abs. 1 BGB noch aus dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben.
a) Es ist bereits fraglich, ob überhaupt eine Zuwendung der Klägerin über 11.000 DM an den Beklagten vorliegt. Fehlt es daran, ist also das Geld von der Klägerin zunächst ihrer Tochter, der Zeugin F., und von dieser erst dem Beklagten zugewandt worden, kommen Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus eigenem Recht von vornherein nicht in Betracht.
Der Beklagte weist in der Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Zeugin M., die ehemalige Schwägerin des Beklagten, gleich zweimal von einem Geldbetrag bekundet hat, der „an meine Schwester gegangen ist”. Auch die weiteren Angaben der Zeugin M., dass alle Kinder von den Eltern bzw. der Klägerin unterstützt worden seien und diese anlässlich des Kaufs der Eigentumswohnung durch die Zeugin F. und ihren damaligen Ehemann hinsichtlich ihrer bevorstehenden Zuwendung erklärt habe, „dass jetzt die U. dran sei”, lassen auf einen Willen der Klägerin schließen, das Geld allein ihrer Tochter zuzuwenden.
Dafür spricht auch der weitere Umstand, dass der Beklagte unstreitig bei der Abhebung des Geldes von den beiden Sparbüchern der Klägerin nicht zugegen war (die Klägerin wurde vielmehr allein von ihrer Tochter U.F. begleitet) und dass 22.000 DM aus den beiden abgehobenen Beträgen auf das allein auf den Namen der Zeugin F. lautende Konto bei der Sparkasse A. eingezahlt wurden.
Es war auch unstreitig die Zeugin F. – nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag von Beruf Buchhalterin –, die sämtliche finanziellen Angelegenheiten der damaligen Eheleute F. regelte. Der Beklagte, von Berufung Schlosser, hatte wohl offensichtlich wenig Interesse an solchem „Papierkram”. Es ist deshalb nicht einmal gänzlich auszuschließen, dass der Beklagte von der Zuwendung der 22.000 DM durch die Klägerin nichts erfahren hat. Immerhin konnte sich auch die Zeugin M. nicht an ein einziges Gespräch in Gegenwart des Beklagten erinnern, bei dem die Zuwendung von Seiten der Klägerin Gesprächsinhalt war.
b) Auch auf Grund der Aussage der Zeugin F. kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin beiden Ehegatten gemeinsam das Geld zugewendet hat. Insoweit kann im Ergebnis auf die überzeugende Beweiswürdigung des LG verwiesen werden, die sich allerdings im wesentlichen nicht mit der Frage der Zuwendung als solcher, sondern der behaupteten Kenntnis des Beklagten von dem Zweck der Zuwendung befasst. In der Tat beschränkt sich die Aussage der Zeugin F. zur Kernfrage auf die Bekundung, dass die Klägerin erklärt habe, dass zum einen die Ehe bestehen bleiben müsse und sie zum anderen erwarte, dass das Geld zurückgezahlt werde, wenn sie selbst es brauche.
Angaben zum Randgeschehen, zur Zeitschiene und zum konkreten Anlass des Gespräches fehlen gänzlich. Dies korrespondiert mit dem insoweit auch völlig unzulänglichen Sachvortrag der Klägerin. Bezeichnenderweise findet sich bis zum Erlass des Beweisbeschlusses durch das LG kein Sachvortrag der Klägerin dazu, wo das von der Zeugin F. geschilderte Gespräch stattgefunden haben soll. Die Angabe in der Klageschrift: „Es war bei der Hingabe des Geldes besprochen, dass das Geld nur deshalb gegeben wurde, dass die Ehe zwischen den Eheleuten F. Fortbestand hatte” ist gleich in zweifacher Hinsicht unzutreffend. Denn bei der Hingabe des Geldes, d.h. bei der Abholung des Geldes von den beiden Sparbüchern der Klägerin und der Bareinzahlung auf das Konto der Zeugin F., war der Beklagte unstreitig nicht zugegen. Dass das Geld nur hingegeben worden sei, um den Fortbestand der Ehe zu sichern, wird auch in der Berufung nicht mehr behauptet.
2. Selbst wenn man aber angesichts des Umstandes, dass das Geld von der Klägerin unstreitig zur Finanzierung des Erwerbes der Eigentumswohnung durch beide Eheleute hingegeben wor...