Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 60/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11.09.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 60/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer A in den Tarifen "B" zum 01.01.2012, zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017, "D" zum 01.01.2012, zum 01.04.2013 und zum 01.04.2016 und "C" zum 01.04.2017 jeweils für die Zeit bis zum 30.06.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der vorgenannten Erhöhungen ab dem 01.07.2019 erledigt ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.245,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2019 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 30.04.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.05.2019 zu verzinsen hat.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind die Beitragserhöhungen
1) B zum 01.01.2012 (26,71 EUR)
2) B zum 01.04.2016 (55,16 EUR)
3) B zum 01.04.2017 (35,96 EUR)
4) D zum 01.01.2012 (7,98 EUR)
5) D zum 01.04.2013 (4,13 EUR)
6) D zum 01.04.2016 (12,68 EUR) sowie
7) C zum 01.04.2017 (11,34 EUR).
Die am xx.xx.1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Im Rahmen dieser Versicherung besteht in der Krankheitskostenversicherung in den Tarifen Bund C Versicherungsschutz und in dem Tarif D Versicherungsschutz in der Krankentagegeldversicherung. Auslöser der streitigen Beitragserhöhungen waren nach dem Vortrag der Beklagten die Entwicklungen der Leistungsausgaben. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch den Treuhänder E erteilt.
Die Beklagte teilte dem Kläger die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen des 1. Januar/ 1. April eines Jahres mit Schreiben aus November des jeweiligen Vorjahres bzw. aus Februar desselben Jahres mit (vgl. im Einzelnen Anlagen KGR 1 bis KGR 4, Bl. 20 ff., 25 ff., 29 ff., 35 ff. GA sowie Anlagenkonvolut BLD 5 im Anlagenhefter).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2018 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte die Beklagte mit einer Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf.
Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 06.05.2019 (Bl. 54 GA). In der am 28.05.2019 zugestellten Klageerwiderung vom 21.05.2019 (Bl. 55 ff., 88 GA) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt.
Mit Schriftsatz vom 25.06.2019 (Bl. 91 ff. GA) hat der Kläger seinen Feststellungsantrag zu 1) insgesamt für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 19.07.2019 (Bl. 108 ff. GA) widersprochen.
Das Landgericht hat die Zahlungs- und Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Die in Rede stehenden Prämienanpassungen, deren materielle Rechtmäßigkeit nicht in Streit stehe, seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der dort gestellten Schlussanträge und der Urteilsbegründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit seiner form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er macht geltend, dass die Mitteilungsschreiben nicht den an ihre formelle Rechtmäßigkeit zu stellenden Anforderungen genügten. Das Begründungserfordernis des § 203 Abs. 5 VVG solle es dem Versicherungsnehmer möglich machen, die grundlegenden Tatsachen, die zur Beitragserhöhung geführt haben, in Erfahrung zu bringen und diese anschließend auf dieser Grundlage überprüfen zu lassen. Eine bloß formelhafte Begründung ...