Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 12.04.2001; Aktenzeichen 12 O 30/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsstellers wird das am 12. April 2001 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 12 O 30/01 – geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in öffentlicher Werbung wie in der nachfolgend abgebildeten Anzeige in der Zeitung „General-Anzeiger” vom 03./04.02.2001 in der Rubrik „Immobilien-Anzeiger” auf der Seite 86 geschehen die Vermietung von Wohnräumen anzuzeigen, ohne zugleich anzugeben, ob Nebenkosten gesondert zu vergüten sind oder nicht:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung des – worauf zurückzukommen sein wird – prozessführungsbefugten und aktivlegitimierten Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung und zum antragsgemäßen Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Verfügung, weil die im Urteilstenor vergrößert wiedergegebene Werbeanzeige der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes darstellt. Dieser Verstoß führt zu einem entsprechenden Unterlassungsanspruch des Antragstellers, weil die mit dem Verfügungsbegehren zur Unterlassung begehrte Handlung geeignet ist, den Wettbewerb auf dem hier relevanten Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen, und die von der Antragsgegnerin gegenüber der Firma H. Immobilien- & Wirtschaftsberatung unter dem 09.02.2001 abgegebene, sich auf die streitgegenständliche Werbeanzeige beziehende Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt hat.
Zu Recht streiten die Parteien nicht darüber, dass die Werbeanzeige der Antragsgegnerin der Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes zuwiderläuft, weil sie nicht erkennen lässt, ob neben der Miete von 2.100,00 DM Nebenkosten zu zahlen sind, obschon gemäß § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes der Wohnungsvermittler unter anderem in Zeitungsanzeigen Wohnräume nur anbieten darf, wenn er den Mietpreis der Wohnräume angibt und darauf hinweist, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind. Der hiernach gegebene Verstoß gegen § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Denn bei § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes handelt es sich um eine sog. wertbezogene Norm, deren Verletzung grundsätzlich zugleich das Unwerturteil aus § 1 UWG nach sich zieht. Das entspricht sowohl der Rechtsprechung des Senats als auch der anderer Oberlandesgerichte (vgl. Senat, GRUR 1993, 685, 686; OLG Düsseldorf, GRUR 1993, 838 und Kammergericht, WuM 1994, 621, 623; ebenso: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage 2001, § 1 UWG Rdnr. 614). Denn die Regelung legt die Grenzen des zulässigen Wettbewerbs auf dem Gebiet der Vermittlung von Mietwohnungen fest und will den Mietinteressenten im allgemeinen Interesse vor unlauteren Geschäftsmethoden schützen. Vorrangiges Ziel des Gesetzes ist damit, dem Vermittler bei der Werbung insbesondere in Zeitungsanzeigen im Interesse dieses Schutzes Beschränkungen aufzuerlegen und dabei den Wettbewerb der Wohnungsvermittler untereinander zu regeln. Daraus folgt zugleich, dass die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach ein Verstoß gegen eine wertbezogene Norm nicht zwangsläufig und ausnahmslos die wettbewerbsrechtliche Unlautbarkeit der entsprechenden Handlung zur Folge hat, namentlich dann nicht, wenn ihr der wettbewerbsregelnde Bezug fehlt, im Streitfall eine abweichende Beurteilung nicht gebietet (vgl. hierzu BGHZ 140, 134, 138 f. „Hormonpräparate”; BGH GRUR 2000, 237, 238 = WRP 2000, 170 „Giftnotruf-Box”; WRP 2000, 1116, 1119 „Abgasemissionen” und WRP 2001, 255, 257 „Verbandsklage gegen Vielfachabmahner”). Zu Recht hat die Antragsgegnerin deshalb insoweit auch keinen abweichenden Standpunkt vertreten.
Die durch den Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht dadurch entfallen, dass sie sich unter dem 09.02.2001 gegenüber der Firma H. Immobilien- & Wirtschaftsberatung mit Sitz in B. strafbewehrt verpflichtet hat, es künftig zu unterlassen, wie geschehen in öffentlicher Werbung Letztverbrauchern gegenüber für Wohnräume unter Angaben von Preisen zu werben, ohne zugleich den Endpreis anzugeben. Allerdings ist es richtig, dass eine sog. Drittunterwerfung je nach den Umständen des Einzelfalles die Wiederholungsgefahr auch gegenüber allen anderen Gläubigern ausräumen kann (vgl. nur: BGH GRUR 1987, 640 und BGH GRUR 1983, 186 „Wiederholte Unterwerfung II und I” sowie BGH GRUR 1989, 758 „Gruppenprofil”). Das folgt daraus,...