Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 264/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 1 O 264/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sich das Darlehensverhältnis mit der Beklagten vom 13.06.2008/19.06.2008, Nennbetrag 400.000 EUR, Darlehenskonto Nr. 645XXXXXXXX mit Widerrufserklärung vom 30.01.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von Q und Q2 O am 30.01.2014 auf Geschäftspapier der Klägerin gegenüber der Beklagten erklärte Widerruf bezüglich der auf den Abschluss des Darlehensvertrages mit der Nr. 645XXXXXXX gerichteten Willenserklärungen (GA Bl. 6). Wegen der Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag (GA Bl. 4 f., 68 f.) und die Widerrufsbelehrung (GA Bl. 9, 70) Bezug genommen.
Gesellschafter der Klägerin sind Q und Q2 O. Q O ist Eigentümer weiterer Immobilien und ist an der Immobilien verwaltenden T-O H GbR beteiligt (GA Bl. 55). Er betätigt sich außerdem als Automatenaufsteller (GA Bl. 59). Q2 O arbeitet als angestellter Arbeitnehmer in einer Steuerberatungskanzlei (GA Bl. 60, 215).
Mit Klageschrift vom 27.08.2014 haben Q und Q2 O Klage gegen die Beklagte erhoben. Sie haben ausgeführt, die GbR sei lediglich teilrechtsfähig, sie könne zwar unter ihrem eigenen Namen erben und verklagt werden, gleichwohl bleibe es den Gesellschaftern unbenommen, auch selbst zu klagen (GA Bl. 59). Dass sie, Q und Q2 O bei Abschluss des Darlehnsvertrages als GbR gehandelt hätten, stehe der Qualifizierung des Darlehens als Verbraucherdarlehen nicht entgegen (GA Bl. 42). Sie seien Verbraucher, die lediglich eigenes Vermögen in der Rechtsform der GbR verwalteten. Es fielen lediglich Buchführungskosten in Höhe von rund 960,00 EUR für den Steuerberater an. Außerdem fielen Abschluss- und Prüfkosten an. Die Aufwendungen für Bürobedarf seien mit 577 EUR/Jahr gering (GA Bl. 43). Ein planmäßiger Geschäftsbetrieb werde nicht unterhalten (GA Bl. 44).
Die Widerrufsbelehrung habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Beklagte habe ihren Vertragspartner infolge der Verwendung des Begriffs "frühestens" über den Beginn der Widerrufsfrist nicht zutreffend belehrt. Die Widerrufsbelehrung habe im Übrigen auch nicht der Musterbelehrung gemäß § 14 BGB Info-VO entsprochen.
Sie haben beantragt,
1. festzustellen, dass sie das Darlehen der Beklagten mit der Nr. 645XXXXXXXX wirksam widerrufen haben;
2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte Zimmermann pp. i.H.v. 5.455,91 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Feststellungsklage sei unzulässig, da Q und Q2 O auch Leistungsklage auf Rückabwicklung des Darlehens hätten erheben können. Den Anspruch auf Freigabe der Grundschuld müssten Q und Q2 O im Wege einer Leistungsklage durchsetzen (GA Bl. 53).
Ein Widerrufsrecht habe ihnen nicht zugestanden, da es sich bei ihnen nicht um Verbraucher handele. Insoweit hat die Beklagte insbesondere auf die von ihr als Anl. B 7 vorgelegte Steuererklärung von Q O für das Jahr 2011 - und die als Anlage B 8 vorgelegte Erklärung der Klägerin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie die Umsatzsteuererklärung und die als Anlage B 9 vorgelegte Einnahmen-Überschussrechnung der Klägerin für 2011 verwiesen.
Schon im Jahr der Darlehensvergabe hätten sie mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ihren Lebensunterhalt bestritten (GA Bl. 31). Q O, habe aus seiner (weiteren) Tätigkeit als Automatenaufsteller jedenfalls 2011 keine Einkünfte erzielt, die zur Mindestfinanzierung seines Lebensunterhalts ausreichen würden (GA Bl. 31).
Ausweislich der Steuererklärung der O W GbR für 2011 sei diese als planmäßiger Geschäftsbetrieb geführt worden. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ansätzen für Raumkosten, der erheblichen Fläche des verwalteten Immobilienvermögens und der Höhe der Einnahmen (GA Bl. 29 f.).
Offenbar sei nicht die O W GbR Klägerin, für die es sich bei der Verwaltung der Immobilien um eigene Vermögensverwaltung handele. Q und Q2 O gingen vielmehr davon aus, persönlich Vertragspartner des Darlehensvertrages geworden zu sein. In letzerem Fall habe das Geschäft nicht der Verwaltung eigenen, sondern der Verwaltung fremden Vermögens gedient (GA Bl. 55).
Q und Q2 O hätten durch die Gestaltung des von ihnen unterschriebenen Darlehensvertrages den Anschein gewerblichen Handelns erweckt und müssten sich nach Treu und Glauben hieran festhalten lassen (Bl. 56). Inso...