Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 571/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.7.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 571/00 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterlassungsausspruch der genannten Entscheidung die nachfolgende Neufassung erhält:
Unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, zu Gewerbetreibenden, die mit einer Telefongesellschaft einen der nachfolgend beispielhaft wiedergegebenen Verträge über die Aufnahme in ein Branchenverzeichnis geschlossen haben, ohne deren vorher erklärtes Einverständnis telefonischen Kontakt aufzunehmen, um diesen den Abschluss eines Auftrags über entgeltpflichtige Zusätze und/oder Erweiterungen des Grundeintrags und/oder Anzeigen anzubieten.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.d. nachstehend jeweils bestimmten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die zu leistende Sicherheit beträgt bei Vollstreckung des
– Unterlassungsausspruchs 55.000 Euro,
– des Kostenausspruchs 10.000 Euro.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte, ein sich u.a. mit der Herausgabe diverser Fernsprech- und Adressenverzeichnisse befassender Verlag, gibt gemeinsam mit der D.T.M. GmbH, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der De.T. AG, im Großraum K. deren Telefonbuch sowie daneben das unter der Bezeichnung „G.S.” vertriebene Branchenfernsprechbuch heraus. Aufgrund einer jeweils zwischen der De.T. AG und allen konkurrierenden Telefongesellschaften bestehenden Servicevereinbarung (Anl. B 4) werden in die erwähnten Telefonverzeichnisse neben Kunden der De.T. AG auch die der anderen Telefongesellschaften aufgenommen. Die Kunden erteilen dabei ihrer Telefongesellschaft jeweils gesondert den Auftrag zur Aufnahme eines Eintrags in die genannten Telefonverzeichnisse. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten insoweit wird auf die als Anl. B 5 bis B 7 zu den Akten gereichten Auftragsformulare Bezug genommen. Die Aufnahme eines sog. Grund- bzw. Standardeintrags in das Telefonbuch und/oder die „G.S.” erfolgt unentgeltlich. Daneben besteht für die Telefonkunden die Möglichkeit, den u.a. für die Veröffentlichung in den „G.S.” vorgesehenen kostenlosen Grund- bzw. Standardeintrag um entgeltpflichtige Zusätze, sonstige Ergänzungen oder Anzeigen zu erweitern. Die Beklagte nimmt zu diesem Zweck telefonischen Kontakt mit gewerblichen Kunden der De.T. AG und der sonstigen Telefongesellschaften auf und bietet den Angerufenen derartige kostenpflichtige Erweiterungen des Grund- bzw. Standardeintrags an.
Die Klägerin, die sich ebenfalls mit der Herausgabe eines auf den K.er Raum bezogenen Branchenfernsprechverzeichnisses („D.K.B.”) befasst, beanstandet die dargestellte, auf die Erteilung entgeltlicher Einträge in die „G.S.” gerichtete Telefonakquise der Beklagten als i.S.v. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Belästigung unlauteres Wettbewerbsverhalten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Förderung eines Auftrages zur Veröffentlichung einer Anzeige in einem Branchenfernsprechverzeichnis außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen unaufgefordert telefonischen Kontakt zu gewerblichen und/oder selbstständigen Interessenten oder deren Angestellten aufzunehmen und/oder aufnehmen zu lassen, es sei denn, dass der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder aber aufgrund eines tatsächlichen Umstandes ein sachliches Interesse des Angerufenen an einem solchen Anruf vermutet werden kann.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Voraussetzungen einer als wettbewerbswidrig zu erachtenden Telefonwerbung nicht für gegeben erachtet. Sie bewege sich aus von ihr näher erläuterten Gründen innerhalb einer zwischen den angerufenen Telefonkunden und den Telefongesellschaften bestehenden Vertragsbeziehung, die den von der Klägerin monierten Unlauterkeitstatbestand der „Belästigung” ausschließe. Die erwähnte Vertragsbeziehung werde ihr, der Beklagten, im Rahmen der bestehenden Verleger- und Herausgebergemeinschaft mit der D.T.M. GmbH, deren sich die De.T. zur Erfüllung des Auftrags, Kundeneinträge in Teilnehmerverzeichnissen zu veröffentlichen, bediene, „vermittelt”. Der von ihr, der Beklagten, unternommene Telefonkontakt bezwecke im Rahmen dieser Geschäftsverbindung vornehmlich die Datenpflege, d.h...