Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verwechslungsgefahr der Zeichen "HOT" und "HOT FRAGRANCES" für Parfums bzw. Eau de Toilettes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Wort-/Bildmarke "HOT" kommt für Parfums keine rein beschreibende Wirkung zu; die Kennzeichnungskraft ist allerdings von Hause aus gering, soweit den Parfümeriewaren durch die Bezeichnung eine bestimmte anregende Duftrichtung zugeschrieben wird.

2. Innerhalb des zusammengesetzten Zeichens "HOT FRAGRANCES" kommt dem Bestandteil "HOT" weder eine prägende noch eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, wenn der Verkehr aus anderweitigen Angaben eine deutliche Herstellerkennzeichnung entnehmen kann.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 03.02.2010; Aktenzeichen 84 O 76/09)

 

Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.2.2010 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 76/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Frage der Verwechslungsgefahr, die Beklagten zu 1), 3) und 4) rügen zudem die fehlende Vollmacht des für die Klägerin als Prozessbevollmächtigter auftretenden Rechtsanwalts X.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. In der mündlichen Verhandlung hat Rechtsanwalt X. vorgetragen, kurzfristig zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der österreichischen Klägerin nicht in der Lage zu sein. Nachdem er daraufhin gem. § 89 Abs. 1 Satz 1 einstweilig als Prozessbevollmächtigter zugelassen worden war, hat Rechtsanwalt X. innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist Vollmachten der Klägerin vorgelegt.

II. Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Im Ergebnis ohne Erfolg rügen die Beklagten zu 1), 3) und 4) allerdings die fehlende Vollmacht des für die Klägerin als Bevollmächtigter auftretenden Rechtsanwaltes. Dieser hat innerhalb der ihm hierfür gesetzten Frist eine Prozessvollmacht des in das Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers der Klägerin, Herrn N A, sowie mit der Behauptung, dieser sei "gewerberechtlich verantwortlicher Geschäftsführer" eine weitere Vollmacht von Herrn B L zu den Akten gereicht. Damit steht die wirksame Bevollmächtigung von Rechtsanwalt X. durch die Klägerin fest, ohne dass es darauf ankäme, welcher der beiden Geschäftsführer zur Mandatserteilung befugt war.

2. Der Senat hat sich mit der in erster Instanz streitigen Frage, ob die Klägerin die Klagemarke, die aus der Anlage K 1 ersichtliche international registrierte Wort-Bildmarke "HOT", i.S.d. § 25 HGB hinreichend benutzt hat, nicht zu befassen. Die Schutzrechtsschranke ist durch § 25 Abs. 2 S. 1 MarkenG als Einrede ausgestaltet. Nachdem die Beklagten zu 1), 3) und 4) diese Einrede in erster Instanz erhoben hatten, hat die Kammer den Zeugen Huber vernommen, der Benutzungshandlungen der Klägerin im Einzelnen bekundet hat, und seiner Entscheidung eine ausreichende Benutzung der Marke zugrunde gelegt. Im Berufungsverfahren stellen die Beklagten die hinreichende Benutzung nicht mehr in Abrede, angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sie die Einrede nicht aufrechterhalten.

3. Das LG hat die Beklagten antragsgemäß sowohl zur Unterlassung, als auch nach den weiter geltend gemachten Annexanträgen verurteilt und dabei angenommen, zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Verwechslungsgefahr. Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Insbesondere kann der Auffassung der Kammer nicht gefolgt werden, der Verkehr fasse in der angegriffenen Produktausstattung "HOT" als selbständiges Zeichen auf, weswegen die Bezeichnungen "HOT" und "HOT" in ihrer geringfügig unterschiedlichen Schreibweise einander gegenüber stünden. Das angegriffene Zeichen besteht auch aus der Angabe "FRAGRANCE" und ist in seiner Gesamtheit der Klagemarke gegenüber zu stellen. Die Berücksichtigung dieses Umstandes muss zur Abweisung der Klage führen.

Die Prüfung der Frage, ob bei einander gegenüberstehenden Marken die Gefahr einer Verwechslung besteht, ist - wie die Kammer zutreffend ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat - auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, fü...

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