Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 23.02.2011; Aktenzeichen 11 O 163/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 23.02.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 163/10 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.273,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in erster Instanz haben die Klägerin mit 27 %, die Beklagte mit 73 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 25 %, der Beklagten 75 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein sich mit der Vermietung von PKW befassendes Unternehmen, dem die Erlaubnis u.a. zum geschäftsmäßigen Erwerb von auf den Ersatz von Mietwagenkosten als Verkehrsunfallschaden gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gerichteter Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung nach Maßgabe von Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 des RBerG i. d. F. vom 13.12.1935 erteilt wurde, und welches in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Sie hat an insgesamt elf Geschädigte, deren Fahrzeuge anlässlich von im Zeitraum von Juni 2009 bis Dezember 2009 stattgefundenen Verkehrsunfällen beschädigt wurden, Ersatzfahrzeuge für die wegen des jeweiligen Unfallschadens fahruntüchtigen und/oder nicht verkehrssicheren KfZ vermietet. Die erwähnten Geschädigten haben ihre auf den Ersatz der Mietwagenkosten gegen die Unfallschädiger gerichteten Ansprüche an die Klägerin abgetreten, welche diese Ansprüche nunmehr gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Schädiger geltend macht. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus den Verkehrsunfällen resultierenden Schäden sowie die Berechtigung der Geschädigten zur Inanspruchnahme von Mietwagen ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten indessen darüber, ob die von der Klägerin berechneten und ersetzt verlangten Mietwagenkosten in der nach Abzug vorprozessual geleisteter Zahlungen der Beklagten verbliebenen Höhe auf die Beklagte abgewälzt werden können. Die Klägerin hat die von ihr als Unfallschaden der Zedenten ersetzt verlangten Mietwagenkosten auf der Grundlage eines dem Schwacke Automietpreisspiegel 2007 (im Folgenden nur: Schwacke-AMS) entlehnten “Normaltarifs„ bzw. “Grundpreises„ errechnet, dem ein jeweiliger pauschaler Aufschlag von 20 % sowie ggf. Nebenkosten für Kaskoversicherungen, Winterreifen, Zusatzfahrer sowie für die Zustellung und Abholung der Unfallersatzfahrzeuge hinzugerechnet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin ermittelten, im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mietwagenkosten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 11 bis 16 d. A.) verwiesen. Die Auseinandersetzung der Parteien geht dabei im Kern um die Frage, ob der Schwacke-AMS geeignete Grundlage für die Bemessung der Höhe der als Unfallschaden ersatzfähigen Mietwagenkosten ist oder ob dieser Schaden anhand anderer Bemessungskriterien - etwa des von dem Fraunhofer Institut Arbeitswirtschaft und Organisation IAO erhobenen “Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland 2009„ (im Folgenden nur Fraunhofer-Studie oder MPS) - zu ermitteln ist.
In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 11.044,93 € - statt der von der Klägerin geforderten 11.311,93 € - samt Zinsen verurteilt. Zur Begründung dieser Entscheidung, auf die wegen der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Wertung Bezug genommen wird, hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass die ersatzfähigen Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-AMS gemäß § 287 ZPO zu schätzen seien. Die von der Beklagten gegen die Tauglichkeit des Schwacke-AMS als Schätzungsgrundlage vorgebrachten Einwendungen überzeugten sämtlich nicht. Über die sich danach aus dem Schwacke-AMS ergebenden “Normaltarife„ hinaus könne die Klägerin grundsätzlich ebenfalls den in Ansatz gebrachten 20-prozentigen pauschalen Aufschlag verlangen, der jedoch in drei Fällen (Fälle 5, 8 und 11), in denen die Anmietung nicht zeitnah nach dem Unfall erfolgte, auf lediglich 10 % zu reduzieren sei. Die in Ansatz gebrachten Nebenkosten hat das Landgericht in allen Schadensfällen als ersatzfähig eingeordnet.
Mit ihrer hiergegen gerichteten, auf die vollumfängliche Klageabweisung unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzielenden Berufung bringt die Beklagte vor, dass das Landgericht die Mietwagenkosten nicht auf der Grundlage des Schwacke-AMS hätte ermitteln dürfen. Entgegen der in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten Wertung habe sie - die Beklagte - durch den Vortrag konkreter Tatsachen die Eignung des Schwacke-AMS als Grundlage einer Schadensschätzung erschüttert. Die Beklagte verweist...