Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Gültigkeit der Klauseln eines Reiseveranstalters (Berechnung der Änderung von Reiseleistun-gen; Abtretungsverbot) in AGBs
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vereinbarung in AGBs des Veranstalters, dass nachträglicher Änderungswünsche wie ein Rücktritt berechnet werden, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB unwirksam.
2. Die Vereinbarung eines umfassenden Abtretungsverbots zu Lasten des Kunden in den AGBs des Ver-anstalters ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 BGB unwirksam.
Normenkette
BGB §§ 307-308
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 23.04.2008; Aktenzeichen 26 O 29/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.4.2008 verkündete Urteil des LG Köln (26 O 29/07) abgeändert und wie folgt ergänzt:
Die Beklagte wird verurteilt, über die bereits tenorierte Unterlassungsverpflichtung (betreffend Bestimmungen 1.1; 2.1.1; 2.1.3; 4.2; 4.4; 11.2; 14.9) hinaus
es zu unterlassen, nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträgen über Reiseleistungen mit Verbrauchern einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977 zu berufen:
(4.1) Spätere Änderungen werden gem. Ziff. 5 berechnet.
(13.3) Abtretungsverbot - Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen J. Reisen an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte.
Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.
Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %; die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000 EUR sowie i.H.v. 120 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zur Unterlassung der Einbeziehung und Berufung auf die Klausel (13.3) - Abtretungsverbot - verurteilt wird.
Gründe
I. Der Kläger als bundesweit tätiger Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer sowie weiterer Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland hat von der Beklagten Unterlassung der Verwendung von zehn Bestimmungen ihrer Reisebedingungen verlangt. U. a. verwendet die Beklagte folgende Bestimmungen:
(4.1) Spätere Änderungen werden gem. Ziff. 5 berechnet.
(13.3) Abtretungsverbot - Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen J. Reisen an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
Die mit der Klausel 4.1 in Bezug genommene Ziff. 5. ("Rücktritt") der AGB der Beklagten sieht unter Ziff. 5.1.1 vor, dass bei Pauschalreisen sowie Buchungen verschiedener Einzelleistungen (Flug, Mietwagen usw.) der Veranstalter bei Rücktritt des Kunden zwischen dem 30. Tag und dem 6. Tag vor Reisebeginn gestaffelt 25 % bis 65 %, bei Nichterscheinen 75 % des Reisepreises als pauschalierte Rücktrittskosten verlangen kann. Ähnliche Pauschalsätze gelten bei Rücktritt von der Buchung einer Ferienwohnung (Ziff. 5.1.2). Des Weiteren bestimmt 5.1.5, dass der Reiseteilnehmer berechtigt ist, den Nachweis zu erbringen, der Rücktritt habe geringere Kosten verursacht. Wegen weiterer Einzelheiten der Bestimmungen der AGB der Beklagten wird auf die Anlage K2 (GA 18/19) verwiesen.
Im Übrigen wird zum Verfahren in der ersten Instanz gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klage hinsichtlich der Unterlassung von sieben Klauseln der Geschäftsbedingungen stattgegeben; bezüglich der restlichen drei angegriffenen Bestimmungen (4.1: spätere Änderungen; 13.3: Abtretungsverbot; 14.6: Offensichtliche Druck- und Rechenfehler) ist die Klage abgewiesen worden. Das LG hat die Meinung vertreten, die Bestimmung unter 4.1 verweise nur auf eine Berechnungsgrundlage für Änderungswünsche; der bloße Änderungswunsch des Kunden werde mit dieser Klausel nicht als Rücktritt behandelt. Das von der Beklagten verwendete Abtretungsverbot sei ebenfalls nicht zu beanstanden; es führe nicht zu einer unangemessenen Benachteilung der Kunden, während der Verwender ein berechtigtes Interesse an dieser Klausel darlegen könne.
Der Kläger greift dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung verwiesen wird, mit seiner Berufung teilweise an und verfolgt seinen ursprünglichen Klageantrag hinsichtlich der Klauseln zu 4.1 und 13.3 weiter. Er vertieft seine Rechtsansichten der ersten Instanz. Zu der Bestimmung zu 4.1 vertritt der Kläger die Ansicht, diese verstoße gegen § 3...