Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbung eines Zahnarztes im Internet
Normenkette
UWG § 1; BO Zahnärztekammer Nordrhein § 20; GG Art. 12
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 83/00) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.6.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 83/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 80.000 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 20.000 DM.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Zahnärztekammer … Sie vertritt die beruflichen Belange der in ihrem Kammerbereich niedergelassenen Zahnärzte, zu denen auch der Beklagte zählt. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte sich und seine Praxis wie im nachfolgenden erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin wiedergegeben im Internet präsentieren darf. Die Klägerin hat den Beklagten mit der Begründung auf Unterlassung in Anspruch genommen, die konkrete Selbstdarstellung des Beklagten im Internet stelle eine standesrechtlich unzulässige und i.S.d. § 1 UWG wettbewerbswidrige Werbung dar.
Der Beklagte ist Mitglied in dem Verein „Deutsches Zentrum für orale Implantologie” (D.Z.O.I.). Die diesem Verein angeschlossenen Zahnärzte präsentieren sich im Internet unter einheitlich gestalteten Internetseiten. Auf die Homepage des Beklagten gelangt man über die Domain „…”. Dort stellt sich das Deutsche Zentrum für orale Implantologie e.V. vor. Alsdann hat der Internetnutzer die Möglichkeit, sich nähere Informationen zur Zahn-Implantation und deren Vorteile zu verschaffen. Außerdem kann der Nutzer Näheres zu den Beratungsärzten des D.Z.O.I. erfragen. Der Betrachter wird auf eine Internetseite geführt, auf der sich eine Landkarte der Bundesrepublik Deutschland mit zahlreichen Städtenamen befindet. Neben einzelnen Städten sind grüne Kugeln abgebildet. Der Internetnutzer wird alsdann aufgefordert, eine dieser Kugeln in der Nähe seines Wohnortes „anzuklicken”, um so in Erfahrung zu bringen, von welchem erfahrenen ZahnImplantologen er in der Nähe seines Wohnortes beraten werden kann. Für den Bereich K. werden dem Betrachter zwei Zahnärzte zur Auswahl gestellt, einer davon ist der Beklagte. Durch das Anklicken des jeweiligen „Buttons” kann der Informationssuchende Näheres u.a. über die Adresse, die Sprechzeiten und die Schwerpunkte erfahren. Die Schwerpunkte seiner Praxis hat der Beklagte wie folgt angegeben:
Zahn-Implantologie: Knochenaufbau • Implantation • Zahnprothetik
Kieferchirurgie: Wurzelspitzenresektion • Weisheitszahnentfernung
Parodontologie: Chirurgische Zahnerhaltung • Gewebe- und Knochenregeneration • Laser
Ästhetische Zahnmedizin: Veneers • Bleaching • Aesthetic Forming and Contouring Geweberegeneration
Prophylaxe: Professionelle Zahnreinigung • Mundhygiene
Hochwertiger Zahnersatz: Hochwertiger Zahnersatz: Inlays • Onlays • Kronen • Implantatgestützte
Moderne Diagnostik: Einzelkronen Digitale, computergestützte Gewebevermessung • Intraorale Videoaufzeichnung
Unter dem Button „Persönliches” finden sich folgende Angaben:
- Jahrgang 1955
- Approbation und Promotion 1985
- Seit 1987 implantologisch tätig
- Zahlreiche Studien- und Fortbildungsaufenthalte in den U.S.A.
- Bachelor Of Arts
- Professor der Prothetik an der Universität von Pittsburgh, U.S.A.
- Fortbildungs- und Referententätigkeit im In- und Ausland
- Engagement in namhaften Fachverbänden
- 1994 weltweite Erstveröffentlichung implantatgestützter Einzelkronen im augmentierten Bereich der Kieferhöhlen
- Zertifizierung zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie
Die Klägerin hat die Internetpräsentation des Beklagten als Verstoß gegen § 1 UWG beanstandet. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet wie folgt darzustellen:
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten und hierzu im einzelnen vorgetragen, die konkrete Darstellung im Internet verstoße nicht gegen das ihn treffende berufsrechtliche Werbeverbot, er habe lediglich in sachlicher und angemessener Weise auf seine Leistungen hingewiesen. Im übrigen hat der Beklagte behauptet, die Zahnärztekammer Berlin beanstande inhaltsgleiche Internetauftritte ihrer Mitglieder nicht. Deshalb verstoße ein Verbot der konkreten Internetdarstellung seiner Auffassu...