Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Prozessführungsbefugnis nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft, wenn ein Verein Ansprüche seiner Mitglieder gerichtlich geltend

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der gewillkürten Prozessstandschaft muss offen gelegt werden, wessen Rechte einklagt werden. Der Prozessgegner muss auf diese Weise Gelegenheit erhalten, seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Ein klagender Verein ist prozessual gehalten, die aktuellen Mitglieder, deren Rechte er geltend macht und die ihn zur Prozessführung ermächtigt haben, im Einzelnen zu benennen. Das Erfordernis einer Offenlegung der ermächtigenden Mitglieder steht im Einklang mit den Anforderungen, welche die Rechtsprechung auch ansonsten an die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft stellt.

Eine nur rudimentäre Konkretisierung - hier unter Benennung von Angehörigen seines Vorstands - der den Verein vermeintlich mit der Klage beauftragenden Vereinsmitglieder genügt nicht den Anforderungen an eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft. Dieser Bewertung steht die höchstrichterliche Rechtsprechung zur zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft von Wirtschaftsverbänden nicht entgegen.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 29.06.2009; Aktenzeichen 86 O 58/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.09.2011; Aktenzeichen VIII ZR 118/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.6.2009 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 86 O 58/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die - im Herbst 2009 durch eine Umwandlung im Wege des Formwechsels der D. Deutschland AG entstandene - Beklagte ist die deutsche Importeurin von D.-Fahrzeugen. Der Kläger ist der Interessenvertreter der D.-Vertragshändler. Zu seinen Aufgaben ist in der Vereinssatzung vorgesehen:

"§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von D.-Vertragspartner auf freiwilliger Basis. Er hat sich folgende Aufgaben gestellt:

...

6. Die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber D. Deutschland AG im Falle von Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen der D. Deutschland AG, die geeignet sind, die wirtschaftliche Ertragskraft der Mitglieder beim Vertrieb der Vertragsware und/oder bei der Erbringung von Serviceleistungen zu beeinträchtigen (insbesondere bei Margen- und anderen Leistungskürzungen). Der Verein ist im Falle eines entsprechenden Entscheides der Mitgliederversammlung (§ 5 Ziff. 3a 6.) berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder auch mit dafür notwendigen rechtlichen Schriften insbesondere Zivilklage und Beschwerde vor den Kartellbehörden, gegenüber der D. Deutschland AG durchzusetzen."

Zur Beschlussfassung findet sich in der Verbandssatzung folgende Regelung:

"§ 5

Die Mitgliederversammlung

...

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet:

a) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen über

...

6. Wahrung der Interessen der Mitglieder gegenüber D. Deutschland AG gem. § 2 Ziff. 6 der Satzung durch Einleitung aller notwendigen rechtlichen Schritte einschließlich Zivilklage und Beschwerde bei den Kartellbehörden."

Mit Wirkung ab dem 1.2.2003 schloss die Beklagte mit den ihr angeschlossenen Händlern formularmäßig ausgestaltete Vertragshändlerverträge ab, die - abweichend von den vormaligen Verträgen - keine Regelungen zu einem in bestimmter Höhe zu gewährenden Händlerrabatt enthielten. Im Hinblick auf die Belieferung der Vertragshändler mit D.-Fahrzeugen ist in Art. IV der Händlerverträge festgehalten, dass der Verkauf der vom Vertragshändler bei der Beklagten bestellten Fahrzeuge zu den in Anlage 4 aufgeführten Geschäftsbedingungen erfolge. Unter Ziff. III Nr. 2 der Anlage 4 "Geschäftsbedingungen" findet sich folgende Regelung:

"Für Neufahrzeuge gelten die Nettopreise, die sich aus den am Tage der Lieferung gültigen Preislisten ergeben. Die DDAG [D. Deutschland AG] ist jederzeit berechtigt, die Preise für ihre Produkte und für die mit ihrer Lieferung verbundenen Leistungen neu festzusetzen. Die DDAG gibt dem Vertragspartner die neuen Preise unverzüglich nach ihrer Entscheidung über deren Neufestsetzung bekannt."

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsgestaltung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Händlervertragsformulars nebst Anlagen Bezug genommen.

Im Vorfeld der Vertragsabschlüsse hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Gutachten zur Entwurfsfassung für die neuen Vertragshändlerverträge erstellt, in dem er darauf verwies: "Neben diesen rechtlichen Parametern ist auffallend, dass der Vertrag ... eine generelle Änderung des Konditionensystems beinhaltet: Der Händlereinkaufspreis ermittelt sich nicht mehr aus einem Prozentsatz von der unverbindlichen Preisempfehlung, ...

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