Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 12 O 254/14) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 12 O 254/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.137,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basissatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. 1) Der Kläger kaufte vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 12.07.2011 (Bl. 7) den Personenkraftwagen A zu einem Kaufpreis von 36.250 EUR. Das Vertragsformular enthält eine Regelung über die Verschaffung der Intec-Garantie für ein Jahr und im Übrigen einen Ausschluss jeglicher Gewährleistung für "sichtbare und unsichtbare Mängel". Der Beklagte übergab dem Kläger eine Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief), die unter dem 29.03.2011 vom Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt B ausgestellt worden und in welcher er als Eigentümer eingetragen war. Das Ordnungsamt der Stadt C schrieb das Dokument am 13.07.2011 auf den Namen des Klägers um. Der Kaufpreis wurde sofort bar bezahlt. Der Kläger vereinbarte für das Fahrzeug eine Verlängerung der Intec-Garantie für ein weiteres Jahr zum Preis von 445,60 EUR (Bl. 9).
Am 06.03.2013 wurde der Kläger bei der Rückkehr aus der Türkei an der serbischen Grenze angehalten und das Fahrzeug mit der Begründung beschlagnahmt, es werde in Rumänien als Gegenstand einer Straftat gesucht; diese Meldung sei von den rumänischen Strafverfolgungsbehörden an Interpol weitergeleitet worden. Ausweislich einer Amtsnotiz der Polizeiverwaltung von Pirot/Serbien, datierend vom 02.03.2014 (Bl. 14, 17) ist das Fahrzeug am 02.04.2013 auf der Grundlage von strafverfahrensrechtlichen Vorschriften der rumänischen Republik eingezogen worden. Unter demselben Datum hat die bezeichnete Behörde vermerkt, das Fahrzeug sei aufgrund einer Straftat seitens der Republik Rumänien zur internationalen Fahndung ausgeschrieben worden; das Dokument enthält außerdem die Wiedergabe einer Erklärung, die der Kläger hierzu gegenüber der Behörde abgegeben hat (Bl. 11, 19).
Das Ordnungsamt der Stadt C hat unter dem 05.03.2014 bescheinigt, daß das Fahrzeug in Deutschland zu keiner Zeit als gestohlen gemeldet worden ist (Bl. 22).
Das Polizeipräsidium D teilte dem Kläger am 12.03.2014 mit, dass in Rumänien seit dem 22.12.2008 als Fahrzeughalter die Fa. E SRL in F und als Fahrzeugbesitzer die G in H eingetragen sei. Das Fahrzeug sei als gestohlen gemeldet worden, konkrete Angaben zur Straftat seien im Datensatz allerdings nicht vermerkt (Bl. 23). In einem weiteren Schreiben vom 16.07.2014 (Bl. 26) wurde dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, der Wagen sei aus Italien nach Deutschland eingeführt worden, es liege ein Kaufvertrag vom 04.01.2011 vor. Seit dem 22.05.2014 bestehe für das Fahrzeug eine SIS-Ausschreibung. Der Beklagte hat einen Kaufvertrag vom 04.01.2011 (Bl. 65) sowie ein Fahrzeugpapier vorgelegt, das von einer Behörde der Italienischen Republik ausgestellt ist und der Ausstellung des Fahrzeugbriefs zugrunde gelegen hat (Bl. 44, 66). Beide Dokumente weisen einen Herrn I als Voreigentümer aus.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2014 forderte der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 27.03.2014. Er sieht hierin eine Rücktrittserklärung, die er im Rechtsstreit selbst wiederholt hat.
Die zu erwartende Gesamtleistung des Fahrzeugs, das beim Kauf einen Kilometerstand von 55.000 km und bei Beschlagnahme von ca. 101.000 km aufwies, beträgt nach der Einschätzung des Klägers 300.000 km. Auf dieser Grundlage berechnet er den Nutzungsvorteil auf 6.889,78 EUR (Bl. 6).
Mit der Klage hat der Kläger vom Beklagten in der Hauptsache die Verschaffung von Eigentum und Besitz an dem gegenständlichen Fahrzeug nebst Zulassungsbescheinigung verlangt, hilfsweise die Rückzahlung des Kaufpreises.
Er hat die Ansicht vertreten, nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden zu sein. Zur Begründung seines Anspruchs hat er behauptet, das verkaufte Fahrzeug sei in Rumänien gestohlen worden und damit, wie er meint, abhandengekommen im Sinne von § 935 BGB. Das Fahrzeug sei nach der Beschlagnahme an die J (ehemals G) in Rumänien übergeben worden. Ein gutgläubiger Erwerb sei unabhängig vom Abhandenkommen des Fahrzeugs nach den Vorschriften des rumänischen, serbischen oder italienischen Rechts ohnehin nicht in Betracht gekommen.
Hilfsweise stehe ihm ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich der Kosten für den Einbau der Verlängerung und abzüglich einer Nutzungsentschädi...