Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 03.05.2011; Aktenzeichen 81 O 41/08) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.05.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 41/08 - wird zurückgewiesen
mit der Maßgabe, dass der Ausspruch zu Nr. I 1 dieses Urteils dahin geht, es bei Meidung der angegebenen Ordnungsmittel zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Regalsysteme für den M. gemäß den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, deren Einzelteile, insbesondere Fachboden, Säule, Konsole, Rückwand und/oder Sockelblende wie in den nachfolgend eingeblendeten Detailabbildungen gestaltet sind:
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 95 % und die Klägerin 5 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, die hinsichtlich der Unterlassung 1 Mio. € und im Übrigen 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages beträgt, wenn nicht der jeweilige Prozessgegner vor der Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe und im Übrigen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin vertreibt in Nachfolge der U. M. GmbH ein seit Jahrzehnten erfolgreich abgesetztes Regalsystem für den M.. Die Beklagte stellte Anfang 2008 auf der Messe F. in E. die im angefochtenen Urteil abgebildeten Regalbauteile aus und vertrieb das Regalsystem in der Folgezeit (bis Mitte 2009 über die P. DesignM. GmbH) in Deutschland. Die Klägerin sieht darin eine praktisch identische Nachahmung ihres eigenen Systems, die allerdings (im Belastungstest, Anlage rop 7) nicht dessen Qualität erreiche. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung antragsgemäß zur Unterlassung und zum Abmahnkostenersatz verurteilt.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Hilfsweise beantragt sie, den Unterlassungsausspruch um folgenden Zusatz zu ergänzen: “… sofern derartigen Einzelteilen der Herstellernamen W.‚ nicht deutlich aufgeprägt ist„. Sie behauptet vertiefend, ihre Regalelemente seit Jahren ausschließlich und lückenlos mit aufgeprägtem Herstellernamen produziert zu haben, dessen Lesbarkeit nur variieren könne, wenn der Kunde eine dickere Lackierung vorschreibe. Elemente ohne Kennzeichnung könnten nicht aus ihrer Produktion stammen; allerdings beziehe sie manche Elemente auch “neutral„ von spezialisierten Drittherstellern.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und stellt klar, dass sie ihre Ansprüche hilfsweise und nachrangig weiterhin auf eine unlautere Rufausbeutung und -beeinträchtigung stütze; soweit sich ihr Unterlassungsantrag auch auf einzelne von der Beklagten angebotene Fußteile allein bezogen hatte, hat sie ihren Klageantrag in der Berufungsverhandlung dahin eingeschränkt, dass ein isoliertes Verbot des Fußteils entfallen soll.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Im wesentlichen Ergebnis zu Recht und mit zutreffenden, durch die Berufung nicht entkräfteten Erwägungen hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung des Vertriebs ihres durch die Abbildungen im angefochtenen Urteil individualisierten Regalsystems in Deutschland verurteilt, weil es sich dabei - abgesehen von dem Fußteil, hinsichtlich dessen die Klägerin in der Berufungsverhandlung ihren Klageantrag teilweise zurückgenommen hat - um eine vermeidbare Herkunftstäuschungen auslösende unlautere Nachahmung des erfolgreichen Regalsystems der Klägerin handelt (§§ 3, 4 Nr. 9 lit. a, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sorgfältige und überzeugende Begründung des landgerichtlichen Urteils zustimmend Bezug und merkt im Hinblick auf das Berufungsvorbringen lediglich an:
a) Dass das Produktprogramm der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart und eine für die Anwendung von § 4 Nr. 9 lit. a UWG hinreichende Bekanntheit am Markt verfügt, hat das Landgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 18.03.2011 - 6 U 139/10 - zutreffend festgestellt (ebenso Senatsurteil vom 22.06.2011 - 6 U 152/10 - betreffend dasselbe Regalsystem) und wird von der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen. Zutreffend und von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht auch angenommen, dass zwischen den Regalsystemen der Parteien im maßgeblichen Gesamteindruck praktisch Identität besteht. Die Augenscheinseinnahme in der Berufungsverhandlung hat diesen Eindruck bestätigt und lediglich in Bezug auf die im Gesamteindruck ganz unauffälligen, bei näherer Betrachtung allerdings als unterschiedlich erkennbaren Fußteile (Abbildungen Anlage S 3) zu einer Teilrücknahme des (außer gegen den Vertrieb des kompletten Regalsystems auch gegen den isolierten Vertrieb seiner Einzelteile gerichteten) Klageantrags geführt.
b) Diese nahezu identische Nac...