Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 17 O 317/18)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das am 24.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 317/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.224,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Fahrzeuges VW A mit der B zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus 27.500 EUR vom 29.05.2009 bis zum 05.12.2018 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des VW A mit der B in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2019 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die in beiden Rechtszügen entstanden Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger erwarb am 28.05.2009 von der C GmbH & Co. KG für 27.500,00 EUR das von der Beklagten produzierte Kraftfahrzeug des Typs VW A mit der B. Der Wagen wies eine Fahrleistung von 0 km auf, wurde am 04.06.2009 erstmals zugelassen, verfügt über einen von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 und ist für die Abgasnorm Euro 5 zertifiziert. Er war mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert. Im Modus 1 kam es zu einer höheren Abgasrückführung und somit zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden als im Modus 0. Der Modus 1 war allerdings nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv. Im normalen Straßenverkehr wurde der im Fahrzeug verbaute Motor nur im Betriebsmodus 0 betrieben. Über die Existenz des von der Beklagten als "Umschaltlogik" bezeichneten Softwareeinsatzes informierte die Beklagte weder den Kläger noch die zuständigen Genehmigungsbehörden.

Nach Bekanntwerden des Softwareeinsatzes ab September 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt, welches darin eine nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 unzulässige Abschaltvorrichtung sieht, zunächst den Rückruf der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge an und gab der Beklagten auf, Maßnahmen zu entwickeln und - nach Freigabe - zu ergreifen, um die betroffenen Pkw in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Nachdem sie auf das behördliche Nachrüstverlangen vom 15.10.2015 zur Abhilfe eine Software entwickelt und die Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt erhalten hatte, bot die Beklagte den betroffenen Kunden im Rahmen einer Rückrufaktion an, die installierte Software kostenfrei einem Update zu unterziehen. Nach dessen Aufspielen sollte zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte auch im normalen Fahrbetrieb der Motor durchgehend in einem angepassten Betriebsmodus 1 betrieben werden. Der Kläger ließ das vom Kraftfahrt-Bundesamt am 20.06.2016 freigegebene Software-Update am 30.01.2017 installieren (Anlage K3, GA 21).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2018 (Anlage K5, GA 24 f.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 05.12.2018 zur Erstattung des von ihm für den VW A aufgewandten Kaufpreises nebst 4 % Zinsen seit dem 28.05.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw sowie gegen Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung und zur Anerkennung ihrer Einstandspflicht hinsichtlich weiterer Schäden auf. Dabei bezifferte er die damalige Laufleistung auf 119.000 km.

Das Fahrzeug des Klägers wies im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 03.07.2019 eine Laufleistung von 126.371 km und am Vortag des Senatstermins vom 21.01.2020 eine Laufleistung von 133.877 km auf.

Der Kläger, der der Auffassung ist, dass die Beklagte durch das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Motors ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe, begehrt mit der am 30.01.2019 zugestellten Klage neben der Rückzahlung des Kaufpreises die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten hinsichtlich weiterer Schäden, Deliktszinsen gemäß § 849 BGB, die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger sinngemäß beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 abzüglich einer Nutzungsentschädigung fü...

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