Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 25.11.2004; Aktenzeichen 31 O 112/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen I ZR 100/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2004 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 409/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, ein vor mehr als 200 Jahren gegründetes Unternehmen, stellt her und vertreibt Decksteine aus Schiefer für Fassaden und Dacheindeckungen. Die Beklagte ist eine Wettbewerberin, die ebenfalls Schieferplatten vertreibt. Sie ist Inhaberin der Geschmacksmuster Xx1/98 und Xx2/98 unter dem Aktenzeichen 1 vom 26.8.1998 sowie der Geschmacksmuster XXX3 und XXX4 unter dem Aktenzeichen 2 vom 21.7.1998. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung dieser Muster in Anspruch.

Schiefer wird seit der Römerzeit zur Dächer- und Fassadengestaltung verwandt. Es gibt verschiedene Arten, ein Dach mit Schiefer einzudecken, nämlich - in historischer Reihenfolge - die altdeutsche Deckung, die Schuppenschablonendeckung und die Bogenschnittdeckung, jede davon wiederum mit zahlreichen Varianten. Für die Deckungsarten stehen wiederum unterschiedlich gestaltete Decksteine zur Verfügung, u.a. die sog. Schuppenschablone und die sog. Bogenschnittschablone (Beispiele für diese Formen finden sich auf S. 5 der Klageschrift). Die Schuppenschablone wird seit ca. 1850, die Bogenschnittschablone wird seit ca. 1980 (aus Asbestzement sogar seit 1950) verwendet.

Die Klägerin hält die Muster der Beklagten nicht für neu. Dazu verweist sie auf den vorbekannten Formenschatz u.a. aus Lehrbüchern für Schieferbedachungen. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5, 6, 8 und 9 (Bl. 25 ff., 29, 32 und 33 ff. d.A.) verwiesen. Darüber hinaus spricht sie den Mustern der Beklagten die Eigentümlichkeit ab.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch schriftliche Erklärung ggü. dem deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Muster Xx1/98 und Xx2/98 des Geschmacksmusters 1 sowie des Geschmacksmusters 2 einzuwilligen,

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die vorbekannten Form stünden der Neuheit der Muster nicht entgegen. Auch seien die Muster eigentümlich, da es eines schöpferischen Einsatzes des Mustergestalters bedurfte, um die angegriffenen Muster zu entwerfen.

Das erstinstanzliche Urteil hat die Klage auf Einwilligung in die Löschung abgewiesen. Die Muster seien sowohl neu als auch eigentümlich i.S.v. § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. Hinsichtlich der Neuheit sei der Vortrag der Klägerin nicht schlüssig, denn die von der Klägerin vorgebrachten Entgegenhaltungen seien den angegriffenen Mustern nur mehr oder weniger ähnlich. Insbesondere habe es bisher nur asymmetrische Decksteine gegeben, bei denen die Abrundung der Ecken nicht den Ausschnitt eines Kreisbogens bilde, sondern deren Radius sich verändere. Folglich sei der Radius nicht symmetrisch zu einer gedachten Winkelhalbierenden. Darüber hinaus wiesen die Muster eine ausreichende Gestaltungshöhe auf und seien daher eigentümlich. Dafür spreche schon, dass die technische Möglichkeit, Eckabrundungen so zu gestalten, wie die Beklagte es tat, schon seit den 1950er Jahren gegeben war, als entsprechende Materialien und Werkzeuge zur Verfügung standen. Gleichwohl sei über Jahrzehnte niemand auf diese Idee gekommen. Demnach sei sie offensichtlich alles andere als naheliegend gewesen.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie stützt die Berufung u.a. auf den Einwand, das LG sei bei der Beurteilung der Neuheit von einem Formenschatz ausgegangen, der nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Schon vor der Geschmacksmusteranmeldung durch die Beklagte habe es Steine gegeben, die symmetrisch waren oder deren Eckabrundungen die Form eines Kreisbogenausschnittes hatten. Ausgehend von diesem vorbekannten Formenschatz fehle es den streitgegenständlichen Steinen an der Neuheit.

Auch die Eigentümlichkeit sei vom LG zu Unrecht bejaht worden. Hier sei mangels schieferinhärenter Restriktionen bei der Formenwahl - entgegen der Ansicht des LG - nicht ein niedriger Grad, sondern ein normaler Grad an Eigentümlichkeit zu fordern. Dieser werde nicht erreicht. Vielmehr bestehe in den letzten Jahren eine Tendenz zu einfachen und symmetrischen Formen. Die Beklagte sei "auf diesen Zug aufgesprungen". Ihre Gestaltungsvarianten ergäben sich aus dem vorbekannten Formenschatz sozusagen notwendigerweise.

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung zu...

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