Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 09.05.2008; Aktenzeichen 4 O 436/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.05.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 436/07 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.329,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 97,18 EUR |
seit dem 24.03.2007 |
aus 121,29 EUR |
seit dem 15.05.2007 |
aus 140,39 EUR |
seit dem 20.06.2007 |
aus 59,46 EUR |
seit dem 25.07.2007 |
aus 60,85 EUR |
seit dem 30.07.2007 |
aus 91,25 EUR |
seit dem 11.08.2007 |
aus 67,28 EUR |
seit dem 11.08.2007 |
aus 107,06 EUR |
seit dem 19.08.2007 |
aus 98,80 EUR |
seit dem 20.08.2007 |
und aus 486,29 EUR |
seit dem 23.09.2007 zu zahlen |
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die im Verfahren erster Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Autovermieterin, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigten im eigenen Namen auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus 12 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit.
Die Klägerin hat zunächst Erstattung der auf der Grundlage ihrer so genannten Normaltarife abgerechneten Kosten - abzüglich von der Beklagten bereits geleisteter Teilzahlungen - in Höhe von insgesamt 6.190,11 EUR begehrt. Durch Urteil vom 09.05.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Werte der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ungeeignet seien, weshalb die Klägerin, welche nicht die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt hatte, beweisfällig für die streitige Höhe des ersatzfähigen Schadens geblieben sei.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie nur noch Ansprüche auf Zahlung restlicher 5.148,91 EUR nebst Zinsen weiterverfolgt. Die in den 12 Einzelfällen nunmehr noch beanspruchten Mietwagenkosten hat sie errechnet auf der Grundlage des jeweils einschlägigen gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels 2006" zuzüglich Nebenkosten und zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20 % wegen unfallbedingter Mehraufwendungen; hinsichtlich der Zusammensetzung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Aufstellung Bl. 110/111 d.A. Die Beklagte verteidigt das Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie indes nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der geschädigten Unfallgegner von bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrern ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten nur in Höhe von 1.329,85 EUR zu nebst anteiliger Zinsen, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 398 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG. Im Übrigen ist die Berufung mangels Klageanspruchs unbegründet.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2008 - VI ZR 234/07 - zu Tz. 14; Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07 - zu Tz. 7 in NJW 2008, 1519 = VersR 2008, 699; NJW 2007, 2758 = VersR 2007, 1144; NJW 2007, 2122 = VersR 2008, 235, 237; NJW 2007, 1124 = VersR 2007, 516, 517). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, weshalb er ausgehend von dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfallgeschädigte grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH a.a.O.). Im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO hat also das Gericht die Erforderlichkeit eines von dem Mietwagenunternehmen berechneten Tarifs, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen als "Unfallersatztarif" oder als "Normaltarif" bezeichneten handelt, anhand der auf dem örtlich relevanten Markt verlangten "Normaltarife" zu schätzen (BGH a.a.O.).
Diesen Grundsätzen trägt die im Berufungsverfahren maßgebliche Schadensberechnung der Klägerin nicht Rechnung. Sie rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass das Landgericht den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 nicht als geeignete Schätzgrundlage herangezogen hat. Die auf dieser Liste nunmehr beruhende Schadensbezifferung der Klägerin kann deshalb keinen Bestand haben. Dennoch und ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin weiterhin nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe des ersatzfähigen Normaltarifs beantragt hat, unterliegt die Klage nicht der vollständigen Abweisung. Denn das eigene Vorbringen der Bek...