Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 23.11.2005; Aktenzeichen 16 O 70/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.06.2008; Aktenzeichen II ZA 1/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 23.11.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Bonn - 16 O 70/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2) mit 62 %, dem Beklagten zu 4) mit 38 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 2) und zu 4) dürfen die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % der aufgrund dieses Urteil vollstreckten Summe abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. TV-Produktion GmbH (im Folgenden auch: Schuldnerin oder Gesellschaft). Der Beklagte zu 2) war im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neben dem Beklagten zu 4) Gesellschafter der Schuldnerin; bei den Beklagten zu 1) und zu 3) handelt es sich um im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits ausgeschiedene frühere Gesellschafter der Schuldnerin, von denen der Beklagte zu 2) einen Teil seiner Geschäftsanteile erworben hat.

Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2) - soweit dieser die Geschäftsanteile von der Beklagten zu 1) erworben hat teilweise neben letzterer als Gesamtschuldner - auf Zahlung angeblich rückständiger, auf die vorbezeichneten Geschäftsanteile noch zu leistender Einlagebeträge i.H.v. insgesamt 57.520,34 EUR in Anspruch. Hinsichtlich der Spezifizierung dieser Einlageforderung einschließlich der Entwicklung der dieser zugrunde liegenden Geschäftsanteile wird auf die Darstellungen in der Klageschrift (dort S. 3 bis 9) sowie im Schriftsatz vom 7.6.2005 samt Anlagen Bezug genommen. Überdies fordert der Kläger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Herausgabe eines dem Beklagten zu 2) durch die Sparkasse C. aus der Verwertung eines Kraftfahrzeuges gutgebrachten Erlöses i.H.v. 2.113,37 EUR, der in Wirklichkeit der Schuldnerin zustehe.

Soweit der Kläger den Beklagten zu 3) als ausgeschiedenen Gesellschafter gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 2) auf Zahlung der durch letzteren erworbenen rückständigen Einlage verklagt hat, hat er die Klage zurückgenommen. Mit der als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem LG einen Prozessvergleich geschlossen, woraufhin die an diesem Vergleich Beteiligten den Rechtstreit der Hauptsache nach insoweit übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben.

Den Beklagten zu 4) nimmt der Kläger schließlich auf der Grundlage des als Anlage K 6 der Klageschrift zur Akte gereichten notariellen Vertrages vom 6.10.1998 (UR. Nr. 1740/1998 des Notars Dr. jur. I. zu C.-H.) auf Zahlung einer als "Anpassungsbetrag" bezeichneten Summe i.H.v. 35.790,43 EUR (70.000 DM) in Anspruch.

Der Kläger hat behauptet, in Höhe der geltend gemachten Beträge seien weder seitens der Beklagten zu 1) bis 3) Zahlungen auf die übernommenen Geschäftsanteile geleistet worden noch habe der Beklagte zu 4) den sog. "Anpassungsbetrag" gezahlt.

Er hat beantragt,

1. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 42.181,58 EUR und weitere 2.113,37 EUR zzgl. 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 15.338,76 EUR nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Beklagten zu 4) zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 35.790,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus 10.225,84 EUR seit dem 7.10.1998 und aus 25.564,59 EUR seit dem 1.7.1999 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und zu 4) haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) hat behauptet, dass die Einlageforderungen in vollem Umfang bereits erfüllt gewesen, sie jedenfalls aber nunmehr verjährt seien.

Der Beklagte zu 4) hat ebenfalls die Erfüllung des notariell vereinbarten Anspruchs auf Zahlung des "Anpassungsbetrages" behauptet.

In dem angefochtenen Urteil hat das LG der Klage in dem von dem Kläger noch verfolgten Umfang stattgegeben. Die ggü. dem Beklagten zu 2) geltend gemachte restliche Einlageforderung hat es aus den §§ 16, 19 GmbHG, den weiteren Zahlungsanspruch i.H.v. 2.113,37 EUR unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung zugesprochen. Der Beklagte zu 2), so hat das LG zur Begründung dieser Entscheidung u.a. ausgeführt, habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass über die von dem Kläger bei der Berechnung der Klageforderung bereits berücksichtigten Zahlungen hinaus weitere Einlageleistungen erbracht worden seien. Mit der gegenüber seiner Inanspruchnahme erhobenen Einrede der Verjährung könne der Beklagte zu 2) sich ebenfalls nicht durchsetzen. Das gelte namentlich hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Einlageforderung, die auch nach der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 29.11.2001 mit Wirkung ab 1.1.2002 ...

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