Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, der am 00.00.2012 sein 70. Lebensjahr vollendet hat, war in C als Notar und ist dort weiterhin als Rechtsanwalt tätig. Mit Schreiben vom 01. Juni 2012 beantragte er beim Beklagten, ihm über den 31. Juli 2012 hinaus die Ausübung des Notaramtes zu gestatten. Mit Bescheid vom 14. Juni 2012 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab; die Altersgrenzenregelung des § 48a BNotO sei derzeit geltendes Recht und damit von ihm zwingend zu beachten. Hiergegen wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren mit seiner bei Gericht am 19. Juli 2011 eingegangenen Klage. Er ist der Ansicht, dass die Altersregelung in §§ 47, 48a BNotO gegen europäisches Recht verstoße und mithin unwirksam sei. Im Hinblick auf die demographische Entwicklung sei eine Heraufsetzung der Altersgrenzte auf 75 Jahre geboten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Ausübung seines Notaramtes über den 31. Juli 2012 hinaus bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres zu gestatten,

das Verfahren gemäß § 111b Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 94 VwGO analog bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Beschwerde des Notars a.D. O gegen die Bestimmungen der §§ 47, 48a BNotO, Az: 23239/11, auszusetzen,

das Verfahren zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen gemäß Art. 267 Abs. 3 AGUV.

Der Beklagte beantragt,

die Verpflichtungsklage als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 19. Juli 2012 und 04. Januar 2013 nebst Anlagen sowie den Schriftsatz des Beklagten vom 09. August 2012 inhaltlich Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 111 Abs. 1, 111b BNotO, §§ 42 ff., 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Die Regelung in den §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist wirksam. Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung auf Grund des Alters. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 27. März 2009 - 2 X (Not) 8/09 (abrufbar bei [...]). Das gegen diesen Beschluss gerichtete Rechtsmittel hat der Bundesgerichtshof durch seinen in BGHZ 185, 30 ff. veröffentlichten Beschluss vom 22. März 2010, NotZ 16/09, als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 05. Januar 2011, 1 BvR 2870/10, veröffentlich in NJW 2011, 1131 f., die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; es hat die Altersgrenze von 70 Jahren für Notare vielmehr als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 EG zulässige Ungleichbehandlung angesehen und eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verneint. Alle angeführten Entscheidungen sind den Parteien bekannt.

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Erwägungen an seiner ständigen Rechtsprechung (zuletzt Urteile vom 24. Januar 2013, 2 X (Not) 17/12) und 2 X (Not) 13/12) fest. Die in §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO normierte Altersgrenze verstößt nicht gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG. Es kann dahinstehen, ob diese Richtlinie aufgrund der Stellung des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes i.S.d. § 1 BNotO hier überhaupt anwendbar ist, da aus den vom Bundesgerichtshof (a.a.O. sowie Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 15/11, in: MittBayNot 2012, 502) ausführlich dargelegten und vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Gründen jedenfalls in der Sache selbst kein Verstoß gegen Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 lit. a der Richtlinie vorliegt. Die Altersbegrenzung für die Ausübung des Notaramtes ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Sie stellt auch nach den europarechtlichen Vorgaben eine objektive und angemessene Regelung zur Erreichung des legitimen sozialpolitischen Ziels dar, die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Der Hinweis des Klägers auf die demographische Altersentwicklung bietet keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

Für eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige Verfahren des Notar a.D. O besteht kein berechtigter Anlas...

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