Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.07.2004; Aktenzeichen 24 O 343/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.7.2004 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 343/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, die sich mit der Leasing-Finanzierung von Wirtschaftsgütern beschäftigt, begehrt von der Beklagten Zahlung von Entschädigung aus zahlreichen Leasing-Kreditversicherungsverträgen wegen Forderungsausfällen, hilfsweise Rückzahlung geleisteter Prämien. Ansprüche der Klägerin in diesem Zusammenhang sind Gegenstand verschiedener Rechtsstreite, u.a. des Parallelrechtsstreits vor dem Senat 9 U 153/04 (= LG Köln - 24 O 360/03). Vorliegend geht es um 16 Versicherungsverträge.
In den Jahren 1998 und 1999 hatte die Klägerin mit den Unternehmen SQ Entsorgungstechnologie-Vertrieb T.B. GmbH & Co KG (im Folgenden: S.Q.) und I.H. Entsorgungstechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden: I.H.) Leasingverträge abgeschlossen. Die geleasten hochwertigen Maschinen im Industriebereich bezog die Klägerin von der S. engineering GmbH & Co. KG. Der jeweilige Kaufpreis der Wirtschaftsgüter wurden durch Banken finanziert. Hierbei verkaufte die Klägerin den Banken die ihr gegen S.Q. zustehenden Leasingforderungen "à forfait" und übereignete die Gegenstände zur Sicherheit. Bei der sog. Forfaitierung handelte es sich um einen Forderungsübertragung mit Vollabtretung ohne Haftung des Verkäufers für die Bonität des Leasingnehmers. Das Risiko des Forderungsausfalls durch Zahlungsunfähigkeit der Leasingnehmer sicherte die Klägerin durch Kreditversicherungsverträge mit der Beklagten ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versicherungsverträge verwiesen (AH I). Versicherungssummen waren die Summen der Brutto-Leasingraten. Die Ansprüche aus den jeweiligen Kreditversicherungsverträgen trat die Klägerin an die finanzierenden Banken ab. Insoweit erfolgte später eine Rückabtretung. Am 1.6.2000 wurde über das Vermögen der S.Q. das Insolvenzverfahren eröffnet, in der Folgezeit auch über das Vermögen der IH. Die Zahlung der monatlichen Leasingraten wurde eingestellt.
Mit Schreiben vom 7.9.2000 (Anlage B 11 in AH II) lehnte die Beklagte bezüglich sämtlicher Verträge ihre Leistungspflicht ab.
Am 27.12.2002 ist bei dem AG Coburg ein Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheides eingegangen (Bl. 5, 308 GA). Im Teil "Bezeichnung des Anspruchs" des Antragsformulars ist in der Zeile Nr. 32 in der Spalte "Katalog-Nr." eingetragen "27", in der Spalte "Rechnung/Aufstellung/Vertrag oder ähnliche Bezeichnung" eingetragen "Anspruchsschr.", in der Spalte "Nr. der Rechnung/des Kontos u. dgl." eingetragen " s. Anhang MB", in der Spalte "Datum bzw. Zeitraum vom " eingetragen "2.10.2002" und in der Spalte "Betrag Euro" "8720306,28" (vgl. Bl. 309 GA). Dem Antrag war ein "Anhang" beigefügt (vgl. Bl. 310 GA), in dem es u.a. heißt: " Bezeichnung des Anspruchs Zeilen-Nr. 32/Nr. ... der Rechnung/des Kontos u. dgl.
Versicherungsverträge
1. 302 56577
2. 302 69161
3. 302 73217
4. 302 92093
5. 302 77377
6. 302 85697
7. 302 91846
8. 302 48257
9. 302 91859
10. 302 91898
11. 302 89857
12. 302 89961
13. 302 64897
14. 302 73321
15. 302 25377
16. 302 27457
Am 8.1.2003 hat das AG Coburg einen Mahnbescheid erlassen, in dem die Hauptforderung wie folgt bezeichnet ist (Bl. 3 GA): "Rückgriff aus Versich. Vertrag wg. Unfall/Vorfall gem. Verträge 30256577 bis 30227457 vom 2.10.2002 ... 8.720.306,28 EUR". Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 13.1.2003 zugestellt worden (Bl. 5 GA).
Mit am 29.8.2003 beim LG Köln eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin ihren Anspruch begründet (Bl. 9 ff. GA). Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 2.9.2003 zugestellt worden (Bl. 39 GA).
Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen der nicht gezahlten Leasingraten aus 14 Leasingverträgen mit der S.Q. und 2 Leasingverträgen mit der I.H. auf Zahlung von Entschädigung i.H.v. insgesamt 8.720.306,28 EUR nebst Zinsen in Anspruch Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den Leasingverträgen im Insolvenzverfahren der S.Q. und der I.H. Hilfsweise verlangt sie Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien i.H.v. 505.460,53 EUR nebst Zinsen für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass die Beklagte von der Leistung frei oder die Kreditversicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen seien.
Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und vorgetragen, der beantragte Mahnbescheid sei mangels hinreichender Individualisierung nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Eine Anspruchsbegründung sei dem Mahnbescheid nicht beigefügt gewesen. Im Übrigen hat die Beklagte behauptet, die Leasingverträge seien in betrügerischer Weise durch Absprache zwischen der Klägerin, der S.Q. und der S. engin...