Normenkette
BGB § 826
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 3 O 236/20) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.1.2021 (3 O 236/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.392,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.128,04 Euro seit dem 18.5.2020 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer A zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2020 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10% und die Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Hinblick auf den Kauf eines VW B mit einem Motor EA 189 auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Er hat das Fahrzeug am 2.5.2011 mit einem Kilometerstand von 12.514 km zu einem Preis von 22.000,01 Euro erworben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Gemessen an den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Klageerhebung seien die Anmeldung des Klägers zur Musterfeststellungsklage am 1.1.2019 und seine Klageerhebung im August 2020 nicht mehr geeignet gewesen, den Ablauf der Verjährung zu hemmen, weil die Ansprüche bereits mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt gewesen seien. Zum Anschluss an die Musterfeststellungsklage habe der Kläger zum einen nicht substantiiert genug vorgetragen und zum anderen sei dieser Anschluss zu spät erfolgt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Hinsichtlich des in Abzug zu bringenden Anspruchs auf Nutzungsentschädigung hat er den Rechtsstreit im Hinblick auf die aktuelle Fahrleistung teilweise einseitig für erledigt erklärt und die im Antrag zu 2) enthaltene datumsmäßige Bestimmung des Annahmeverzugs auf Hinweis des Senats im Verhandlungstermin entfallen lassen.
Der Kläger macht geltend, seine Ansprüche seien nicht verjährt, weil er sich ordnungsgemäß zur Musterfeststellungsklage angemeldet habe und sich daher die hemmende Wirkung der Anmeldung zu Eigen machen könne. Dazu legt er - erstmals in der Berufungsinstanz - eine "Auskunft über die zu der Anmeldung erfassten Angaben im Klageregister gemäß § 609 Absatz 4 ZPO" des Bundesamts für Justiz vom 29.3.2021 vor. Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Anmeldung zum Klageregister auf den Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage im Jahr 2018 zurückwirke. Aufgrund der Rücknahme der Musterfeststellungsklage am 30.4.2020 und der dazu am 4.5.2020 erteilten Zustimmung der Beklagten sei die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche bis zum 4.11.2020 gehemmt und seine Klage rechtzeitig erfolgt. Hilfsweise ergebe sich sein Anspruch aus § 852 BGB, weil die Beklagte durch eine unerlaubte Handlung auf seine Kosten etwas erlangt habe. Der herauszugebende Vermögensvorteil der Beklagten sei dabei der von ihm gezahlte Kaufpreis abzüglich der Händlermarge, wobei die Beklagte hinsichtlich der konkreten Höhe eine sekundäre Darlegungslast treffe. Auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB könne sich die Beklagte aufgrund ihrer Bösgläubigkeit nicht berufen.
Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wies das Fahrzeug unstreitig eine Laufleistung von 121.693 km auf.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.1.2021 (3 O 236/20)
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.000,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus seit dem 18.5.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.354,97 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer A,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.531,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2020 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Sie mach...