Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 30.01.2004; Aktenzeichen 81 O 209/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.1.2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 209/02 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der weltweit tätige Konzern I. stellt hochwertige Damenhandtaschen her, darunter ein seit den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts produziertes Modell, welches wiederum seit den fünfziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts unter der Bezeichnung "Les Kellys" bzw. "Kelly-Bag" in der aus den Abbildungen gem. den Anlagen K 3, 4 6 und 8 ersichtlichen Aufmachung in den Verkehr gebracht wird, sowie eine "Les Birkins" genannte und in Deutschland seit 1984 vertriebene Modellreihe, hinsichtlich deren Gestaltung auf die Anlagen K 3, 5, 7 und 9 verwiesen wird. Die Klägerin behauptet, innerhalb des Konzerns, welchem sie angehört, Herstellerin der Hermès-Damenhandtaschen zu sein.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt u.a. Damenhandtaschen, so die als Anlagen K 10 und 11 als Originalprodukte vorgelegten und nachstehend abgebildeten beiden Damenhandtaschen: ...
Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei Handtaschen in der Gestaltungsform der Anlage K 11 um wettbewerblich unlautere Nachahmungen einer Hermès-Kelly-Bag bzw. bei Taschen in der äußeren Aufmachung der Anlage K 10 um solche einer Hermès-Birkin handele, und nimmt die Beklagten deshalb unter den Aspekten der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung, der Rufanlehnung bzw. -ausbeutung sowie der Rufverwässerung bzw. -behinderung auf Unterlassung des Vertriebs, auf Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Mit Urt. v. 30.1.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt Herstellerin der fraglichen Taschen und damit für die geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert sei. Den Taschen aus den Modellreihen "Kelly" und "Birkin" komme zwar eine schützenswerte wettbewerbliche Eigenart zu, hingegen fehle es an den Voraussetzungen eines im wettbewerblichen Sinne unlauteren Verhaltens der Beklagten. Zur Begründung hat die Kammer insoweit ausgeführt, dass die in Rede stehenden Hermès-Handtaschen als Produkte der höchsten Luxusklasse aufgrund ihres Preises, des exklusiven Vertriebsweges und des relativ geringen Absatzes mangels relevanter tatsächlicher Präsenz in der Vorstellung des Verbrauchers eine eher "phantomhafte" Existenz führten, sich überdies mit Duldung der Klägerin bereits eine Art "zweiter Markt" für Nachahmungen entwickelt habe, weil der Markt nämlich mit den Modellen "Kelly" bzw. "Birkin" der Klägerin mehr oder weniger ähnlichen Handtaschen diverser Hersteller "geradezu überschwemmt" sei.
Hiergegen wendet die Klägerin sich mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Behauptungen insb. zur Frage der auch in Ansehung von Kopien fortbestehenden wettbewerblichen Eigenart sowie zu dem herausragenden Ruf ihrer Taschen als Prestigeobjekte, wobei sie an ihrem Vorbringen festhält, dass die angegriffenen Taschen jeweils die charakteristischen Gestaltungsmerkmale einer "Kelly-Bag" bzw. "Birkin" nachahmten.
Sie nimmt die Beklagten weiterhin mit den bereits in erster Instanz geltend gemachten Klageanträgen, hinsichtlich deren Fassung Bezug genommen wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils, in Anspruch. Mit Schriftsatz vom 13.9.2004 hat sie ihre auf Nachahmungen in der Gestaltungsform der Anlage K 11 bezogenen Ansprüche erstmals ergänzend gestützt auf markenrechtliche Ansprüche aus abgetretenem Recht der I. J., welche Inhaberin einer im Übrigen nicht näher bezeichneten, am 2.8.2000 angemeldeten und zwischenzeitlich eingetragenen 3-D-Marke ist, welche aus der äußeren Form einer "Kelly-Bag" besteht.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil, wobei sie insb. ihren Vortrag dazu wiederholen und vertiefen, dass den fraglichen Taschen im Hinblick auf den allgemeinen Formenschatz bei Damenhandtaschen keine wettbewerbliche Eigenart zukomme; diese sei jedenfalls zum Kollisionszeitpunkt wieder entfallen wegen der jahrzehntelangen Überschwemmung des Marktes mit Nachahmungen der klägerischen Modelle in der Art der angegriffenen Produkte.
Die Akten der Parallelverfahren 6 U 55/04, 6 U 57/04 und 6 U 116/04 OLG Köln (81 O 249/02, 45/03 und 21/04 LG Köln), in welchen die Klägerin vergleichbare Ansprüche gegen weitere Vertreiber von Damenhandtaschen verfolgt, waren zu Informationszwecken beigez...