Entscheidungsstichwort (Thema)

"Preisanpassungsklausel bei Gaslieferungsvertrag"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen in Gaslieferungsvereinbarungen benachteiligen den Vertragspartner des Lieferanten unangemessen

a) "Der zur Zeit gültige Flüssiggaspreis ist auf S. 1 genannt. Die S. ist zu dessen Anpassung berechtigt, wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten. Die gültigen Verkaufspreise ergeben sich aus den jederzeit zugänglichen Preislisten, wobei die jeweils gültige Mehrwertsteuer dem Nettopreis hinzugerechnet wird."

b) "S. ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten von RG erfolgt. Änderungen des Gaspreises werden dem Kunden mitgeteilt."

2. Es bleibt offen, ob bei Gaslieferungsverträgen ein angemessener Ausgleich zu einer - isoliert betrachtet - benachteiligenden Preisanpassungsklausel durch eine korrespondierende Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, geschaffen werden kann. Eine hinreichende Kompensation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn mit der vorzeitigen Kündigung erhebliche Kostennachteile verbunden sind (hier: Rücktransport der Tankanlage). Zudem muss auf die Kündigungsmöglichkeit in einem inhaltlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Preisanpassungsklausel hingewiesen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 305, 307; UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4; AVBGasV § 32 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 06.07.2005; Aktenzeichen 26 O 25/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.12.2006; Aktenzeichen VIII ZR 25/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.7.2005 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 25/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung von in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklauseln in Anspruch. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiger Anbieter von Flüssiggas, wobei sie im Zuge der Belieferungsverträge auch Flüssiggasbehälter zum Kauf überlässt oder vermietet. Hinsichtlich der verschiedenen Vertragstypen sowie der konkreten Ausgestaltung der auf eine Laufzeit von bis zu 10 Jahren befristeten Vereinbarungen wird auf die vorgelegten Verbraucherverträge in Form der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" i.V.m. "Behälter-Nutzungs- und Wartungsvertrag" bzw. "Behälter-Miet- und Wartungsvertrag" (GA 21 ff.) sowie des "Flüssiggas-Lieferungsvertrag (Zählervertrag Solitär Z-1" (GA 28 f.) verwiesen.

Abschnitt A Nr. 4 der "Liefervereinbarung für Flüssiggas" enthält folgende Preisanpassungsklausel:

"Der zur Zeit gültige Flüssiggaspreis ist auf S. 1 genannt. Die S. ist zu dessen Anpassung berechtigt, wenn Änderungen des Einstandspreises und/oder der Kosten eintreten. Die gültigen Verkaufspreise ergeben sich aus den jederzeit zugänglichen Preislisten, wobei die jeweils gültige Mehrwertsteuer dem Nettopreis hinzugerechnet wird."

Die in dem sog. Zählervertrag Solitär Z-1 unter § 2 Nr. 2 enthaltene Preisanpassungsklausel lautet wie folgt:

"S. ist berechtigt, den Gaspreis zu ändern, wenn eine Preisänderung durch die Vorlieferanten von S. erfolgt. Änderungen des Gaspreises werden dem Kunden mitgeteilt."

Mit Urt. v. 6.7.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Kammer die Beklagte antragsgemäß verurteilt es zu unterlassen, die vorbezeichneten oder inhaltsgleiche Klauseln ggü. Verbrauchern zu verwenden bzw. sich auf diese Bestimmungen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Klauseln nicht transparent seien, weil sie Grund und Umfang einer Preiserhöhung nicht hinreichend konkret festlegten. Die damit einhergehende unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten werde auch nicht dadurch kompensiert, dass den Kunden ein Recht eingeräumt werde, sich im Fall einer Preiserhöhung von dem Vertrag zu lösen. Einem derartigen Ausgleichsgedanken stehe entgegen, dass die Ausübung eines Kündigungsrechts mit als erheblich zu beurteilenden, von dem Kunden zu tragenden Kosten, so z.B. für Entfernung und Abtransport der Flüssiggasbehälter, verbunden sein könne.

Hiergegen wendet sich das unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres Sachvortrages und Rechtsstandpunktes begründete Rechtsmittel der Beklagten, mit welchem sie ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger verteidigt das Urteil.

II. Die Berufung ist zulässig. In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das LG festgeste...

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