Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 13.08.2009; Aktenzeichen 37 O 143/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 37. Zivilkammer des LG Köln vom 13.8.2009 (37 O 143/09) dahin abgeändert, dass der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Klägerin 770 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2008 zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 104,50 EUR freizustellen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und der Be-klagte zu 5 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Be-trages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstre-ckung Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.
5. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine gewerbliche Kfz-Vermieterin, nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er als Fahrer eines bei der Beklagten gemieteten Fahrzeuges verursacht hat. Am 2.6.2008 mietete die Arbeitgeberin des Beklagten bei der Klägerin das Fahrzeug der Marke UB, amtliches Kennzeichen: XXX, an. In dem Mietvertrag wurde eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 770 EUR pro Schadensfall vereinbart. Dem Vertragsverhältnis lagen die allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin zugrunde. Diese enthalten zu Lit. I "Haftung des Mieters" folgende Regelungen:
"2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann,
- ...
- er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.
7. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten
Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietwagen gilt."
Der Beklagte verursachte mit dem Mietfahrzeug am 4.6.2008 gegen 00.59 Uhr einen Unfall auf der O.-Landstraße in L. Er kam aufgrund überhöhter Geschwindigkeit nach rechts von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Zum Unfallzeitpunkt war der Beklagte erheblich alkoholisiert; die von der Polizei angeordnete Blutentnahme ergab einer Blutalkoholkonzentration von 2,96 Promille. An dem Mietwagen entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden i.H.v. 16.386,55 EUR netto. Die Klägerin begehrt den Ersatz dieses Schadens sowie von Sachverständigenkosten (45,90 EUR) und Wiederbeschaffungskosten (76 EUR,) eine Kostenpauschale i.H.v. (30 EUR) nebst Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (807,80 EUR).
Das LG, auf dessen Urteil wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt, weil er das Fahrzeug bei einer Blutalkoholkonzentration von über 2,96 Promille im Unfallzeitpunkt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit geführt habe. Einen Ausschluss der Einsichtsfähigkeit nach § 827 Satz 1 BGB habe der Beklagte unter Berücksichtigung der objektiven Umstände nicht dargetan. Daher greife der in den Allgemeinen Vermietbedingungen enthaltene Ausschluss der Haftungsfreistellung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ein. Dieser sei wirksam und verstoße nicht gegen § 307 BGB, da der seit dem 1.1.2008 geltende § 81 Abs. 2 VVG, wonach der Versicherer von seiner Leistungspflicht nicht allgemein befreit, sondern unter Berücksichtigung des Verschuldens zur Kürzung seiner Leistung berechtigt sei, nach § 87 VVG abdingbar sei.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage fort. Er ist der Auffassung, die Abbedingung der Haftungsbefreiung bei grober Fahrlässigkeit sei unwirksam, da nach dem neuen Versicherungsvertragsrecht grobe Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres zur Leistungsfreiheit des Versicherers führe. Diese Regelung widerspreche dem Leitbild des § 81 Abs. 2 VVG, bei dem das Alles-oder-Nichts-Prinzip des § 61 VVG a.F. aufgegeben worden sei. Zum Anderen macht der Beklagte geltend, dass er den Unfall im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit verursacht habe.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klageforderung ist in der Hauptsache lediglich in Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 770 EUR begründet.
1. Der Beklagte haftet dem Grunde nach auf Schadensersatz nach § 823 A...