Entscheidungsstichwort (Thema)
Drittwiderklage eines Gesamtschuldners gegen den mitverklagten Gesamtschuldner auf Innenausgleich
Leitsatz (amtlich)
Die Widerklage eines von seinem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen Mängeln der Objektüberwachung in Anspruch genommenen Architekten gegen den ebenfalls wegen des Baumangels verklagten Unternehmer auf Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB (Freistellung und/oder Zahlung) ist unzulässig.
Normenkette
ZPO § 33; BGB § 426
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 28.06.2012; Aktenzeichen 12 O 121/08) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 28.6.2012 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Bonn - 12 O 121/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte zu 2).
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagten vor der Vollstreckung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leisten.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 947.982 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) wegen Baumängeln im Zusammenhang mit Trockenbauarbeiten und den Beklagten zu 2) aus Architektenvertrag wegen mangelhafter Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte zu 2) verlangt im Wege der Widerklage von der Klägerin und der Beklagten zu 1) (Rück-)Erstattung vorläufig geleisteter Sanierungskosten. Weiter verlangt er von der Beklagten zu 1) Freistellung von der weiteren Inanspruchnahme der Klägerin.
Die Rechtsvorgängerin der Streithelferin beauftragte die Klägerin als Generalunternehmerin mit der schlüsselfertigen Errichtung von 6 Reihen- und 34 Doppelhäusern. Die von der Streithelferin in Auftrag gegebene Planung der M GmbH sah sog. "Warmdächer" vor, bei denen die Isolierung ohne Hinterlüftung unmittelbar unter die dicht geschlossene Dachfläche gesetzt und nach unten durch eine Dampfsperre luftdicht abgeschlossen wird. Die Klägerin beauftragte den Beklagten zu 2) mit den Leistungsphasen 6-8 des § 15 HOAI, also auch der Bauüberwachung. Außerdem beauftragte sie die Beklagte zu 1) mit den Trockenbauarbeiten, zu denen u.a. der Einbau der Dampfsperre unterhalb der Dachisolierung und das anschließende Aufbringen der Regips-Deckenverkleidung gehörten. Nach Fertigstellung traten zunächst bei den Gebäuden H sowie I Feuchtigkeitsschäden in der Dachkonstruktion auf. Die Klägerin hat daraufhin gegen den Beklagten zu 2) das selbständige Beweisverfahren 32 OH 17/08 - LG Köln - eingeleitet, in dem der Sachverständige Dipl.-Ing. C am 14.4.2009 ein schriftliches Gutachten erstattet hat. Außerdem hat die Klägerin unter dem 24.9.2008 mit der vorliegenden Klage die Beklagte zu 1) wegen gleichartiger Schäden an den Gebäuden Bin Anspruch genommen. In der Folge wurden an sämtlichen weiteren Gebäuden des Bauvorhabens gleichartige Feuchtigkeitsschäden in der Dachkonstruktion festgestellt, die - was in der Berufung unstreitig ist - auf Undichtigkeiten der Abdichtung der Dampfsperrbahnen zurückzuführen sind. Im Jahr 2009 trafen die Klägerin, der Beklagte zu 2), die Beklagte zu 1) und ihre Haftpflichtversicherer sowie die Streithelferin eine Sanierungsvereinbarung, nach der die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) (Allianz Versicherung AG) für diese vorläufig 60 % und diejenige des Beklagten zu 2) (H3 AG) vorläufig 20 % und die Streithelferin sowie die Klägerin jeweils 10 % der Sanierungskosten übernahmen. Anschließend wurden sämtliche Gebäude unter vorläufiger quotaler Kostenbeteiligung der Parteien saniert.
Nachdem die Sanierung der Gebäude abgeschlossen war, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 18.10.2010 sowohl erhöht als auch auf den Beklagten zu 2) erweitert. Sie hat von beiden Beklagten über die von ihnen bereits geleisteten Sanierungsbeiträge hinaus die gesamtschuldnerische Übernahme des gesamten Schadens verlangt.
Die Klägerin hat behauptet, der Schaden sei auf Ausführungs- und Bauüberwachungsfehler der Beklagten zurückzuführen, während ein ihr zuzurechnendes Planungsverschulden nicht vorliege. Die Dampfsperre sei in sämtlichen Häusern nicht luftdicht an die Pfetten des Dachstuhls angeschlossen worden. Der Kleber habe (teilweise) zwar am Wandputz gehaftet, nicht aber an der Folie. Auch hätten Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vielfach die Dampfsperre aufgeschnitten, um die Trockenbauteile anzupassen. Sie hat die Ansicht vertreten, zwischen ihr und dem Beklagten zu 2) stehe aufgrund der Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens 32 OH 17/08 - LG Köln - fest, dass kein Planungsmangel vorliege.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.157.287,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab Rechtshängigkeit abzgl...