Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 250/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.11.2019; Aktenzeichen VI ZR 20/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.02.2018 (28 O 250/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und nimmt die Beklagte, welche die bundesweit erscheinende Zeitschrift "C" verlegt, auf Unterlassung der Wiedergabe von Zitaten aus einem Anwaltsschreiben des Klägers in indirekter Rede in Anspruch, die sich in der Ausgabe Nr. 21/2017 des C vom 20.05.2017 in einer Berichterstattung mit der Überschrift "Wenn kein Postmann klingelt" befindet. Der Kläger vertritt in Presseangelegenheiten ständig den bekannten Moderator L. Sucht man bei H nach "L Anwalt", wird als erstes Suchergebnis ein Artikel der Beklagten angezeigt, aus dem sich ein Mandatsverhältnis ergibt. In der eingangs genannten Berichterstattung, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Anlagenkonvolut K 1 (Bl. 1 ff. AH) Bezug genommen wird, wurde u.a. über den Staat Malta berichtet, den Unternehmen und Privatleute angeblich zur Steueroptimierung nutzen. Auch der Mandant des Klägers, L, wird in dem Beitrag angeführt und zwar - neben einem Lichtbild nebst Bildunterschrift - wie folgt:

((Abbildung))

Vor der Berichterstattung hatte ein Redakteur der Beklagten L einen Fragenkatalog zum Themenbereich des Artikels (Anlage K 3, Bl. 8 AH) übersandt. In seiner Eigenschaft als anwaltlicher Vertreter hatte der Kläger mit Schreiben vom 11.05.2017, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Anlage K 4, Bl. 9 f. AH verwiesen wird, dazu Stellung genommen wie folgt: "...In Ansehung ihres Fragebogens... bittet mein Mandant, ..., den ich regelmäßig in presserechtlichen Angelegenheiten vertrete, an Sie zu schreiben... Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir unserem Mandaten empfohlen haben, die von ihnen aufgelisteten Fragen detailliert nicht zu beantworten. Bei dem gesamten Bereich handelt es sich um private Vermögensfragen meines Mandanten. Dieses geht niemanden etwas an. Es ist der Privatsphäre zuzurechnen. Zudem gilt selbstverständlich auch das Steuergeheimnis. Es gibt indes auch überhaupt keinen Berichterstattungsanlass, insbesondere über meinen Mandanten individualisierend zu berichten, da sich dieser vollständig und unstreitig rechtstreu verhält, insbesondere auch steuerrechtlich. Zudem unterstellen Sie .... Sachverhalte, die nicht zutreffend sind, so dass schon von daher ... einem Bericht ... jegliche Grundlage entzogen ist. Eine andere Besteuerung gibt es in Deutschland nur beim Leasing von Privatyachten. Da mein Mandant weder Yachten least noch verleast, trifft dieser Sachverhalt auf ihn schlicht nicht zu..." Im letzten Absatz des Schreibens hieß es u.a.: "Dieses Schreiben ist ausschließlich zur presserechtlichen Interessenvertretung und nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sollten Sie entgegen der Sach- und Rechtslage über unseren Mandanten berichten..., werden wir hiergegen ... vorgehen..."

In der Berichterstattung wurde dieses Schreiben - wie eingeblendet - inhaltlich aufgegriffen. Der Mandant des Klägers setzte später gerichtlich eine Gegendarstellung durch mit dem Inhalt: "Der in dieser Veröffentlichung zum Ausdruck kommende Verdacht ist falsch. Die D Ltd. wurde nicht gegründet, um Mehrwertsteuer zu sparen. Der beschriebene Mehrwertsteuervorteil auf Malta kommt bei der Jacht der D Ltd. nicht zum Tragen.", wobei das OLG Hamburg im Beschluss v. 05.10.2017 (Anlage K 13, Bl. 48 ff. AH) ausführte, dass der Mandant in der Ausgangsberichterstattung nicht ausreichend selbst zu Wort gekommen sei. Die wiedergegebene Äußerung des Klägers als Anwalt gehe zwar inhaltlich in dieselbe Richtung wie die Gegendarstellung, doch sei die Äußerung durch die Darstellung als "Behauptung" des Klägers als Anwalt und den anschließenden Kommentar entwertet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 94 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht Köln hat nach Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.06.2017 (28 O 182/17) der auf Fristsetzung nach § 926 ZPO hin erhobenen Hauptsacheklage mit angegriffenem Urteil vom 21.02.2016 stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: "Er habe keine Jacht geleast; nur beim Leasen bringe Malta überhaupt einen Steuervorteil, behauptet sein Anwalt", wenn dies geschieht wie auf Seite 64 in der Ausgabe Nr. 21/2017 von "C" vom 20. Mai 2017; ferner ist die Beklagte verurteilt worden, außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO sei gegeben, we...

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