Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 02.05.2007; Aktenzeichen 25 O 250/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.03.2009; Aktenzeichen VI ZR 39/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) wird das Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln vom 2.5.2007 - 25 O 250/03 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) abgewiesen wird.

Die Berufung der Kläger zu 1. bis 3. wird zurückgewiesen, soweit mit ihr eine Abänderung des vorbezeichneten Urteils zum Nachteil der Beklagten zu 2. und 3. erstrebt wird.

Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin ist die Ehefrau, die Kläger zu 2. und 3. sind die Söhne des am 22.11.2000 verstorbenen C E. Die Kläger machen gegen die Beklagten zu 1. und 3. Schadensersatzansprüche wegen des Todes, des Herrn E geltend, den sie auf deren fehlerhafte ärztliche Behandlung zurückführen.

Der Verstorbene litt in der Nacht zum 6.8.2000 nach vorherigem Genuss von gegrilltem Fleisch, vier Flaschen Bier und einem Schnaps unter starken Schmerzen im Oberkörper. Die Klägerin versuchte deshalb am Morgen des 6.8.2000 gegen 3.13 Uhr den Beklagten zu 2), der mit dem Beklagten zu 3) in einer Gemeinschaftspraxis niedergelassen ist, als Hausarzt des Patienten telefonisch zu erreichen. Durch den Anruf wurde in der Praxis eine automatische Beantwortung ausgelöst, durch die sie an den Notdienstarzt des Evangelischen Krankenhauses L-M verwiesen wurde. Den Notdienst verrichtete dort in dieser Nacht der Beklagte zu 1), den die Klägerin daraufhin anrief und um einen Hausbesuch bat. Der Beklagte zu 1) traf sodann gegen 3.50 Uhr in der Wohnung der Familie ein und untersuchte den Patienten, wobei er seine Untersuchung auf einem sog. Leistungsblatt dokumentierte, das später auch die Grundlage der Abrechnung der Leistungen durch die Beklagten zu 2) und 3) ggü. der Kasse bildete. Nach einem möglichen Nikotinabusus des Patienten erkundigte sich der Beklagte zu 1) unstreitig nicht, ebenso wenig nach einer familiären Disposition für Herzkrankheiten; tatsächlich war der Patient Raucher und sein Vater hatte kurze Zeit zuvor einen Vorderwandinfarkt erlitten. Streitig unter den Parteien ist, ob der Patient auch über weitere als vom Beklagten zu 1) dokumentierte Beschwerden klagte. Jedenfalls diagnostizierte der Beklagte zu 1) eine Gastroenteritis und verabreichte zwei Milliliter MCP und zwei Millimeter Buscopan, woraufhin sich der Zustand des Patienten zunächst besserte. Ferner dokumentierte er die Anweisung, dass der Patient sich am nächsten Morgen ärztlich untersuchen lassen sollte. Da die Beschwerden zunächst nachließen, konnte der Patient schlafen und wachte am Morgen gegen 10.00 Uhr auf. Er stand sodann auf, frühstückte und spielte mit seinen Kindern. Gegen 13.30 Uhr legte er sich auf die Couch im Wohnzimmer, wo gegen 14.00 Uhr die Klägerin zu 1) ein lautes Stöhnen wahrnahm und feststellte, dass ihr Ehemann den Kopf bewegte, aber nicht mehr ansprechbar war. Der Patient wurde daraufhin im Rettungswagen ins Krankenhaus N gebracht, wo er bewusstlos auf der Intensivstation aufgenommen wurde. Dort wurde ein schwerer Hinter- und Vorderwandinfarkt diagnostiziert. Am 22.9.2000 wurde der Patient in die Abteilung Reha-Noval des Krankenhauses N verlegt, wo er am 22.11.2000 verstarb, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.

Die Kläger halten die Behandlung des Patienten für fehlerhaft, weil eine unzureichende Anamnese erhoben und infolge dessen eine Fehldiagnose getroffen worden sei; insbesondere sei fehlerhaft keine anamnestische Ausschlussdiagnostik betrieben worden. Tatsächlich habe der Patient selbst auf typische Beschwerden eines Infarktes hingewiesen, nämlich Schmerzen im Brustkorb mit Ausstrahlung in die Kieferregion. Entgegen der Dokumentation sei nach solchen Beschwerden vom Beklagten zu 1) nicht gefragt worden. Auch eine Untersuchung für den nächsten Morgen sei nicht empfohlen worden. Tatsächlich hätte der Patient sofort stationär eingewiesen und dort kardiologische überwacht und behandelt werden müssen. Dann hätte der Patient überlebt.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, auch die Beklagten zu 2) und 3) hafteten für das Fehlverhalten des Beklagten zu 1), weil der Beklagte zu 1) den Notdienst für die Beklagten zu 2) und 3) verrichtet habe, was auch daraus folge, dass diese die Leistung des Beklagten abgerechnet hätten. Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt w...

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