Normenkette

AktG § 311 ff

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 23.11.2007; Aktenzeichen 22 O 214/06)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.09.2011; Aktenzeichen 1 BvR 1460/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.11.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 82 O 214/06 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 82 O 214/06 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Nebenintervenienten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Aktionärsrechten gehört. Er ist Aktionär der Beklagten. Die Beklagte zählt mit ihren Tochtergesellschaften zu den größten deutschen Bauunternehmen. Sie bildet einen eigenständigen Teilkonzern innerhalb des T. Konzerns, W. Seinerzeit, in 2006, verfügten die T. und ihr zuzurechnende Unternehmen über rund 66 % der Aktien der Beklagten, die übrigen Aktien befanden sich in Streubesitz. Unter dem 25.7.2008 teilte die T. mit, dass sie nunmehr über ca. 87,72 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Beklagten verfügt (Bekanntmachung gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG vom 25.7.2008 im Elektronischen Bundesanzeiger, H X). Im Jahr 2005 erwarb die T. die Mehrheit der Aktien und Stimmenanteile bei der F. A. AG, die damit zu einer Schwestergesellschaft der Beklagten wurde. Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 19.1.2006 kündigte die T. den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Beklagten an. Am 4.4.2006 teilte sie mit, dass sie diese Absicht nicht weiter verfolge.

Der Kläger wendet sich als Aktionär der Beklagten mit der Feststellungsklage gegen verschiedene Maßnahmen und die entsprechenden Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat, in denen er u.a. eine unzulässige faktische Eingliederung der Beklagten in die T. sieht.

Mit den Klageanträgen zu 1) bis 3) wendet der Kläger sich gegen den Verkauf der Hoch- und Ingenieurbausparte an die F. A. AG, mit dem Antrag zu 7) beantragt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Verkauf rückgängig zu machen.

Die Satzung der Beklagten enthielt bis zum 21.7.2006 folgenden Unternehmensgegenstand:

"Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme und Ausführung von Bauleistungen auf allen Gebieten des Straßen-, Ingenieur-, Wasser-, Hoch- und Tiefbaues, die Herstellung und der Vertrieb von Baustoffen und Bauteilen, die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten Dritter, die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung, Tätigkeiten aller Art auf dem Gebiet des Umweltschutzes, die Erbringung von Dienstleistungen, die mit all dem im Zusammenhang stehen, sowie die Vornahme verwandter Tätigkeiten."

Unter dem 28.2.2006 veräußerte die Beklagte mit Wirkung zum 1.3.2006 im Rahmen eines Asset Deals einen Großteil ihrer eigenen Hoch- und Ingenieurbauaktivitäten sowie der organisatorischen Einheit "Hoch- und Ingenieurbau" der K. S. Unternehmen für Hoch- und Tiefbau GmbH und in einem weiteren Vertrag (Share Deal) vom 4.5.2006 ihre Anteile an den im Klageantrag zu 1) genannten Unternehmen an die F. A. AG. Der Nettokaufpreis belief sich auf ca. 30,9 Mio. EUR. Die Beklagte bot nach dem Verkauf Hoch- und Ingenieurbauleistungen nur noch im Zusammenhang mit dem Straßen- und Tiefbau und soweit das Mitangebot vom Markt erwartet wird an, z.B. bei Betreibermodellen. Sie führt darüber hinaus die begonnenen Projekte zu Ende. Die C. Bau AG, an der die Beklagte mit 35 % beteiligt ist, bietet ebenfalls Hoch- und Ingenieurbau an. Sie ist überwiegend in Zentral- und Osteuropa tätig.

In der Hauptversammlung vom 14.7.2006 wurde die Änderung der Satzung dahin beschlossen, dass Gegenstand des Unternehmens ist:

"a) die Ausführung von Bauleistungen für eigene oder fremde Rechnung, insbesondere im Straßen- und Tiefbau,

b) der Entwurf, die Planung und die Berechnung von Bauwerken,

c) die Durchführung aller dem Baugewerbe dienenden Hilfsgeschäfte, insbesondere der Einkauf, die Herstellung, die Aufbereitung, die Verwertung und der Vertrieb von Baustoffen und -materialien,

d) die Wartung und Instandhaltung von Infrastruktureinrichtungen, insbesondere von Verkehrswegen,

e) die Durchführung von Betreibermodellen für Bauwerke aller Art, einschließlich deren Errichtung, Finanzierung und Bewirtschaftung und die Erbringung der damit verbunde...

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