Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 81 O 208/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 18.1.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln – 81 O 208/01 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die am 14.11.2001 von der 31. Zivilkammer des LG Köln im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Ziff. 5 EGBGB abgesehen.

 

Gründe

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Erfolg hat indes nur die Berufung der Antragsgegnerin, weil beide Anträge der Antragstellerin unbegründet sind.

A. Ohne Erfolg verfolgt die Antragstellerin mit ihrer Berufung den Verfügungsantrag zu 2) weiter, mit dem sie beanstandet, dass die Antragsgegnerin in der angegriffenen Werbung ihr Mischprodukt C.-R. zu den Lakritzprodukten zähle. Im Ergebnis zu Recht hat das LG dieses Begehren zurückgewiesen. Der Antrag ist allerdings aus den von dem Senat in seinem Urt. v. 7.6.2002 in dem Parallelverfahren 6 U 47/02 ab Seite 2 unter A dargelegten Gründen, die uneingeschränkt auch im vorliegenden Verfahren gelten und auf die deswegen verwiesen wird, nicht wegen fehlender Dringlichkeit unzulässig. Ebenso wie in der Parallelsache ist der Antrag aber unbegründet, weil eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Senats in seinem Urteil im Verfahren 6 U 47/02 (dort unter B) verwiesen. Auch durch die im vorliegenden Verfahren angegriffene Werbung werden die angesprochenen Fachverkäufer nicht darüber getäuscht, dass mit C.-R. ein Mischprodukt als Lakritzprodukt in die Statistik eingerechnet worden ist. Die angegriffene Aussage „H. Lakritze Nr. 1 im Lakritzmarkt” bezieht sich auf die farbig hervorgehobene, an dritter Stelle der grafischen Darstellung befindliche Säule mit der Angabe 38,9 %. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Aussageteil „H. Lakritze” sogar in die Säule eingedruckt ist und sich der übrige Aussageteil als ebenfalls farblich hervorgehobene Überschrift über dieser Säule befindet. Der Verkehr ordnet diese Säule indes nicht nur den in der Säule abgebildeten Lakritzschnecken, sondern auch den drei unter der Säule dargestellten Produkten der Antragsgegnerin zu. Das ergibt sich schon daraus, dass die Antragsgegnerin an Lakritzprodukten nicht nur Lakritz-Schnecken, sondern auch andere Süßwaren produziert und die angesprochenen Fachverkäufer dies wissen. Außerdem wird der Blick des Betrachters der Werbung auf die erwähnte Darstellung der drei Produkte dadurch gelenkt, dass in der Werbung zu Vergleichszwecken noch 12 weitere, Produkte von Wettbewerbern betreffende Säulen mit Prozentangaben dargestellt und auch bei all diesen Darstellungen in gleicher Weise unterhalb der betreffenden Säule die Produkte abgebildet sind.

Nimmt der für die Beurteilung maßgebliche, zumindest durchschnittlich aufmerksame und informierte gewerbliche Einkäufer von Süßwaren aber die Darstellung der drei abgebildeten Produkte wahr, so bemerkt er auch, dass die Antragsgegnerin das Mischprodukt C.-R. als Lakritzprodukt in die Prozentangabe einbezogen hat. Das gilt ohne weiteres für die große Zahl derjenigen angesprochenen Fachverkäufer, die C.-R. kennen. Denn das Produkt ist – was die Antragstellerin selbst zu Recht hervorhebt – deutlich sichtbar abgebildet. Aber auch die wenigen Fachverkäufer, die die Zusammensetzung des Produktes C.-R. nicht kennen, werden nicht in die Irre geführt. Denn die abgebildete Aufmachung des Produktes macht dem auch nur durchschnittlich aufmerksamen Einkäufer deutlich, dass sich in der Tüte nicht ausschließlich Lakritzprodukte befinden. Schon der schnelle Blick auf die abgebildete Tüte zeigt dem Betrachter, dass die aufgrund der teilweise durchsichtigen Verpackung zum Teil sichtbaren Süßwaren ganz überwiegend bunt sind und deswegen jedenfalls nicht ausschließlich aus Lakritz bestehen können. Es kommt hinzu, dass auf der Abbildung auch das Produkt „Schnecken” der Antragsgegnerin dargestellt ist, das gut sichtbar nur Lakritz enthält und sich durch die ausschließlich schwarze Farbe der einzelnen „Schnecken” deutlich von dem verfahrensgegenständlichen Produkt C.-R. abhebt.

B. Ist damit die Berufung der Antragstellerin unbegründet, so hat demgegenüber die Berufung der Antragsgegnerin Erfolg. Denn die einstweilige Verfügung ist auch insoweit aufzuheben, als sie den Verfügungsantrag zu 1) betrifft, weil auch diesbezüglich ein Verfügungsanspruch nicht besteht.

Die angesprochenen Fachverkäufer werden durch die Aussage „Tips für Jahresgespräche von unabhängigen Marktforschungs-Instituten” nicht gem. § 3 UWG irregeführt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des LG ist nicht glaubhaft ge...

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