Entscheidungsstichwort (Thema)

Formbedürftigkeit eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis, das ohne Gegenleistung erteilt wird, ist nur dann schenkweise erteilt und bedarf der notariellen Beurkundung gem. § 518 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 2. HS BGB).

2. Für das Fehlen eines Rechtsgrundes als Voraussetzung für den Bereicherungseinwand gegen ein abstraktes Schuldanerkenntnis ist der Schuldner darlegungs- und beweispflichtig.

3. Gibt der Versprechende ein abstraktes Schuldanerkenntnis ab, obwohl er weiß, dass der Versprechensempfänger von ihm mangels zugrunde liegender rechtlicher Beziehungen nichts verlangen kann, kann er sich gem. § 814 BGB auf das Fehlen eines Rechtsgrundes nicht berufen.

4. Die Berufung auf die Formnichtigkeit eines nur per Telefax übersandten konstitutiven Schuldanerkenntnisses kann treuwidrig sein, wenn der Schuldner auf das formnichtige Anerkenntnis einen Teil der vereinbarten Raten zahlt, das Bestehen der Schuld mehrfach bestätigt und Zahlungsbereitschaft bekundet.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.01.2004; Aktenzeichen 25 O 88/03)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 16.1.2004 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Köln - 25 O 88/03 - auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61.956,75 Euro zzgl. 8 % Zinsen

aus 15.338,76 Euro ab 16.7.2001 bis 30.11.2001,

aus 58.798,57 Euro ab 1.12.2001 bis 9.1.2002,

aus 58.031,63 Euro ab 10.1.2002 bis 31.1.2002,

aus 56.531,63 Euro ab 1.2.2002 bis 9.3.2002,

aus 55.781,63 Euro ab 10.3.2002 bis 1.4.2002 und

aus 55.031,63 Euro ab 2.4.2002 sowie aus weiteren 6.925,12 Euro 7,47 % Zinsen ab 1.2.2003

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 58.798,57 Euro (115.000 DM) nebst Zinsen aufgrund zweier Schuldanerkenntnisse des Beklagten vom 9.7.2001 (Bl. 1 AH) und 14.11.2001 (Bl. 2 AH) in Anspruch sowie auf Schadensersatz i.H.v. 6.925,12 Euro aufgrund eines angeblich wegen falscher Angaben des Beklagten verloren gegangenen Urkundsprozesses zwischen den Parteien.

Der Kläger und der Beklagte standen Ende der 90-er Jahre in Geschäftsbeziehungen bezüglich zweier Bauvorhaben in Ostdeutschland, handelnd jeweils als Vertreter der beteiligten Vertragspartner, der Mutter des Klägers, diese handelnd unter der Firma F.H. Holz- und Bautenschutz, sowie einer Firma P. GmbH, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Beklagten war. Ob zwischen den Parteien auch unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden, ist streitig.

In einem von beiden Parteien unterzeichneten Schuldanerkenntnis vom 9.7.2001 (Bl. 1 AH) erkannte der Beklagte an, dem Kläger 30.000 DM nebst 8 % Zinsen zu schulden. Zahlungen auf dieses Schuldanerkenntnis erfolgten nicht. Am 14.11.2001 übersandte der Beklagte dem Kläger per Fax ein weiteres von ihm unterzeichnetes Schuldanerkenntnis nebst Tilgungsplan, in dem der Beklagte anerkannte, dem Kläger einen Betrag von 85.000 DM nebst 8 % Zinsen zu schulden. Wegen der Einzelheiten der beiden Schuldanerkenntnisse wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen (Bl. 1 ff. AH) verwiesen.

Nachdem der Beklagte auf das zweite Schuldanerkenntnis nur Zahlungen i.H.v. insgesamt 3.766,94 Euro geleistet hatte und weitere Zahlungen trotz mehrfacher Mahnungen ausblieben, bot der Kläger den Abschluss eines notariellen Schuldanerkenntnisses an, woraufhin die Parteien den möglichen Inhalt einer Schuldurkunde aushandelten. Den auf den 10.5.2002 vereinbarten Beurkundungstermin sagte der Beklagte indes ohne Angabe von Gründen ab, hielt in einem Schreiben vom 10.5.2002 (Bl. 49 GA) gleichwohl an seiner Zahlungspflicht fest.

Nach weiterem fruchtlosem Schriftverkehr erhob der Kläger dann im Urkundsverfahren Klage auf Zahlung aus den beiden Anerkenntnissen (25 O 251/01 LG Köln). Die Klage wurde mit Urteil vom 22.11.2002 - 25 O 251/01 LG Köln - als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, weil die vom Beklagten im Verfahren bestrittene Echtheit seiner Unterschriften unter den Schuldanerkenntnissen nicht feststehe bzw. vom Kläger nicht mit im Urkundsverfahren geeigneten Mitteln unter Beweis gestellt worden sei.

Der Kläger hat darauf hin die vorliegende Klage erhoben.

Er hat behauptet, zwischen den Parteien hätten bezüglich des Bauvorhabens T unmittelbare Vertragsbeziehungen bestanden; ihm seien für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung dieses Bauvorhabens vom Beklagten Provisionen versprochen worden, die sich auf insgesamt 150.000 DM belaufen hätten...

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