Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezeichnungskürzel eines Bundesverbandes
Leitsatz (amtlich)
Der Verkehr ist daran gewöhnt, dass zur abkürzenden Bezeichnung von Verbänden Buchstabenkombinationen verwendet werden, die (als Akronym) jeweils die Anfangsbuchstaben der rein beschreibenden Bestandteile des Verbandsnamens enthalten. Ein dabei vorangestelltes "b" steht regelmäßig für eine bundesweite Tätigkeit des Verbandes. Einem so gebildeten Unternehmenskürzel (hier: "bsw") kommt keine glatt durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
Bei der Beurteilung der Branchennähe von Bundesverbänden ist nicht maßgeblich, dass sie in strukturell sehr ähnlicher Weise als Lobbyvertreter die geschäftlichen Interessen ihrer bundesweiten Mitglieder wahrnehmen. Entscheidend ist vielmehr, wie verwandt sich die Tätigkeitsbereiche der jeweiligen Verbandsmitglieder sind.
Enthält die angegriffene mehrgliedrige Bezeichnung eines Bundesverbandes neben einer als Akronym aus drei Buchstaben bestehenden Abkürzung weitere die Verbandstätigkeit beschreibende Elemente, so treten die letztgenannten Zeichenbestandteile - obgleich beschreibend - im Gesamteindruck nicht notwendig zurück. Angesichts der vergleichsweise hohen Zahl identischer Abkürzungen ist der Verkehr daran gewöhnt, alle Bestandteile der Geschäftsbezeichnungen wahrzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn in dem Kürzel die Buchstaben "b" und "w" - etwa die Begriffe "Wirtschaft" oder "Wettbewerb" vertretend - geführt werden.
Normenkette
MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 01.02.2007; Aktenzeichen 84 O 79/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 1.2.2007 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 79/06 - wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien sind Bundesverbände. Der Kläger, welcher seit dem Jahr 2000 das nachstehend (in schwarzweiß) wiedergegebene farbige Logo benutzt, nimmt Kennzeichenschutz für seinen Firmenbestandteil "bsw" in Anspruch und hat den Beklagten auf Unterlassung der Benutzung seiner vollständigen Unternehmenskennzeichnung "BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V." sowie des Kürzels "BSW" in Anspruch genommen. Das LG hat mit Urteil vom 1.2.2007, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, nur dem auf die Abkürzung "BSW" bezogenen Unterlassungsbegehren stattgegeben; diese Verurteilung ist rechtskräftig geworden. Der Kläger verfolgt nunmehr den auf die gesamte Unternehmensbezeichnung bezogenen Anspruch weiter. Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Petitum um einen Hilfsantrag ergänzt, der sich gegen die Benutzung der folgenden Wort-/Bildmarke - DPMA-Reg. Nr. 1 - der Beklagten richtet:
Der Beklagte hat auch insoweit Klageabweisung beantragt.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache führen indes weder sein Rechtsmittel noch der hilfsweise verfolgte Anspruch zum Erfolg. Das LG hat zu Recht einen gegen die vollständige Unternehmensbezeichnung gerichteten Unterlassungsanspruch aus §§ 5, 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG als unbegründet verneint (1). Aus entsprechenden Gründen unterliegt auch der Hilfsantrag der Abweisung (2).
1. Es steht außer Frage, dass der Beklagte die angegriffene geschäftliche Bezeichnung "BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V." kennzeichenmäßig, nämlich als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 Abs. 1 MarkenG, benutzt. Zwischen der klägerischen Unternehmensabkürzung "bsw" und der angegriffenen Bezeichnung "BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V." besteht aber keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG.
Die Verwechslungsgefahr i.S.d. § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des klägerischen Kennzeichens und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien besteht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2005, 61 - CompuNet/ComNet II; BGH GRUR 2002, 898, 899 - defacto). Nach Maßgabe dieser Kriterien lassen sich die Voraussetzungen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht feststellen.
a) Die Kennzeichnungskraft des klägerischen Unternehmenskürzels "bsw" ist allenfalls als durchschnittlich im unteren Bereich zu beurteilen.
Es steht im Streitfall zu Recht außer Frage, dass der Kläger für den Firmenbestandteil "bsw" einen eigenständig neben den Schutz der vollständigen Unternehmensbezeichnung tretenden Kennzeichenschutz in Anspruch nehmen kann. Es handelt sich hierbei nämlich um einen hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteil der Firma, der seiner Art nach und im Vergleich zu den übrigen, beschreibenden Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGH, a.a.O., - de facto; BGH GRUR 2006, 158 - segnitz. de; BGH GRUR 2006, 159 - hufeland. de).