Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.2.2008 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 264/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Inhaberin der u.a. für Eau de Cologne und Parfümerien eingetragenen Wort-/Bildmarken "XXX1" (DPMA-Reg.-Nr. XXX2, XXX3 und XXX4) bzw. "F.L.X. XXX1" (DPMA-Reg.-Nr. XXX5). Der Beklagte ist Angestellter des in Deutschland ansässigen Unternehmens v-e AG, welches geschäftsmäßig im Auftrag ausländischer Kunden für diese die Eintragung von ("...de"-)Domains bei der E. eG als zuständiger Vergabestelle übernimmt. Für eine Gesellschaft "D-Consulting" mit Sitz in der Schweiz ließ die v-e AG die Domains "XXX1f.ix.de" und "XXX1-f.-l.-x.de" registrieren; als sog. administrativer Ansprechpartner - Admin-C - der E. wurde jeweils der Beklagte eingetragen. Nur die Domain "XXX1-f.-l.-x.de" wurde nach Registrierung mit einer Internetpräsenz verbunden, wie aus der Anlage K 7 (GA 33) ersichtlich.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.4.2007 und 11.4.2007 mahnte die Klägerin die schweizerische Domaininhaberin und zugleich den Beklagten ab; auf den Inhalt der als Anlagen K 8 (GA 34 ff.) und K 9 (GA 40) vorgelegten Abmahnungen wird Bezug genommen. Der Beklagte ließ auf die Abmahnung hin beide Domains umgehend löschen. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten in seiner Eigenschaft als Admin-C unter wettbewerbsrechtlichen sowie markenrechtlichen Gesichtspunkten auf Erstattung der Abmahnkosten i.H.v. 2.853,03 EUR in Anspruch. Das LG hat die Klage mit Urteil vom 19.2.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, unter allen rechtlichen Aspekten abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Stellung als Admin-C eine - allenfalls in Frage kommende - Störerhaftung des Beklagten für eventuelle Markenverletzungen nicht begründe. Gegen diese Beurteilung der Kammer wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel, mit welchem sie den Zahlungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes weiterverfolgt. Der Beklagte verteidigt das Urteil.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache führt ihr Rechtsmittel indes nicht zum Erfolg. Das LG hat zu Recht einen aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus § 14 Abs. 6 MarkenG oder § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG resultierenden Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten verneint. Hinsichtlich der Domain "XXX1f.ix.de" dürfte es schon im Ausgangspunkt an einem die Abmahnung rechtfertigenden Verletzungstatbestand markenrechtlicher Art fehlen (1). Aber auch dann, wenn es in Zusammenhang mit dieser Domain sowie der weiteren Domain "XXX1-f.-l.-x.de" zu Verletzungen der klägerischen Markenrechte gekommen sein sollte, haftet der Beklagte für diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und insb. nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung (2). Im Übrigen hat die Kammer zutreffend festgestellt, dass auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Klägerin begründet sind, welche zu einer Kostenerstattungspflicht führen könnten (3).
1. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass es hinsichtlich der Domain "XXX1f.l.x.de" bereits an einem Anspruch der Klägerin aus §§ 4, 14 Abs. 2 MarkenG voraussetzenden markenmäßigen Gebrauch der Domain fehlt.
Anders als im Fall eines mit der Registrierung eines fremden Unternehmensnamens als Domain einhergehenden unbefugten Namensgebrauchs i.S. des § 12 BGB (vgl. hierzu BGH GRUR 2002, 622 - shell.de) kann im Anwendungsbereich des Markengesetzes nach herrschender Meinung (BGH GRUR 2005, 687, 689 - weltonline.de; BGH GRUR 2007, 888, Tz. 13 - Euro Telekom; OLG Hamburg MMR 2006, 608 = Magazindienst 2007, 21; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2002, 138, 139 - Dino.de; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Vor §§ 14-15 Rz. 63 und Nach § 15 Rz. 79 m.w.N.; a.A. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rz. 10.89) nicht schon die Registrierung einer Domain bei der E., sondern erst die Aufnahme einer Benutzung derselben im geschäftlichen Verkehr einen markenmäßigen Gebrauch darstellen.
Die Domain "XXX1f.l.x.de" war bis zu der von dem Beklagten auf die Abmahnung hin erfolgten Löschung nicht mit einem Internetseiten-Inhalt verbunden worden. Auch sonstige im geschäftlichen Verkehr erfolgte Nutzungshandlungen sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, in welcher konkreten Weise (auch) diese Domain von der Inhaberin zum Verkauf angeboten worden sein soll, nachdem mangels Verknüpfung mit einer Webseite kein Verkaufsangebot in der Form erfolgt sein kann wie aus der Anlage K 7 für die weitere Dom...