Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 16.03.2011; Aktenzeichen 28 O 497/10)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 497/10 - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen haben die Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,00 € pro Beklagter. Hinsichtlich des Kostenausspruchs dürfen die Beklagten die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der aus diesem Urteil vollstreckbaren Summe abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger war bis zu seiner im März 2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Ex-Freundin vorgenommenen Verhaftung als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein sich mit der Erhebung und Vermittlung meteorologischer Daten befassendes Unternehmen; ferner produzierte und moderierte er die Fernsehsendung "Das Wetter im Ersten" und trat als Testimonial in der Fernsehwerbung für ein Yoghurtprodukt in Erscheinung. Die Verhaftung des Klägers und der gegen ihn vorgebrachte Tatvorwurf sowie sein bis zu diesem Zeitpunkt der breiten Öffentlichkeit unbekanntes Privatleben, namentlich seine Beziehungen mit Frauen, waren ebenso Gegenstand intensiver Medienberichterstattung wie das gegen den Kläger wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren sowie der anschließende Strafprozess, in dem der Kläger durch das Landgericht Mannheim schließlich am 31.05.2011 von dem Tatvorwurf freigesprochen wurde.

Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen einen auf Seite 10 der Printausgabe der von der Beklagten zu 1) verlegten C1-Zeitung vom 00.00.0000 unter den Titelzeilen "In der Zeitschrift "C2" packt eine weitere Geliebte aus Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?"(Anlage K 4) veröffentlichten Bericht, der wortidentisch bereits einen Tag vorher - am 00.00.0000- von der Beklagten zu 2) in der Online-Ausgabe von C1.de unter der Überschrift "IN 'C2' PACKT EINE WEITERE GELIEBTE AUSHatte L sechs Frauen gleichzeitig?" erschienen ist (Anlage K 7). Anlass dieser Berichterstattung war ein Interview, welches eine als "N1" bezeichnete "weitere Geliebte" des Klägers dem Magazin C2 gegeben hatte. In diesem, als Titelstory des am 00.00.0000 erschienenen Hefts Nr. 28 der Zeitschrift C2 aufgemachten Interview ("L Jetzt spricht die Ex-Freundin"), hinsichtlich dessen Einzelheiten auf das Anlagenkonvolut B1 (in der Parallelakte 15 U 61/11 = 28 O 503/10 LG Köln) verwiesen wird, schilderte "N1" Details ihrer Beziehung mit dem Kläger und dessen Verhaltens ihr gegenüber. Die hier streitgegenständlichen Berichterstattungen der Beklagten greifen die in diesem Zusammenhang von "N1" mitgeteilten Umstände auf, wobei der in der C1-Zeitung vom 00.00.0000 veröffentlichte Beitrag zusätzlich u.a. auch die Titelseite des vorstehenden C2-Heftes bildlich wiedergibt.

Die vorliegend angegriffene, in den jeweiligen Texten der Artikel der Beklagten enthaltene Passage "…Meine gesundheitliche Lage ist ziemlich unangenehm. (…) Es ist einfach von den Geräten so, dass es jederzeit einen Infarkt oder Schlaganfall geben kann. (…) Ich will kein toter Vater für Deine hübschen Kinder sein" entstammt einer in dem erwähnten C2-Artikel in weitergehendem Umfang wiedergegebenen E-Mail des Klägers vom 00.00.0000, die dieser an "N1" gesandt hatte, um sich aus der Beziehung mit ihr zurückzuziehen.

Der Kläger hat den Standpunkt verfochten, die Verbreitung des auszugsweisen Inhalts der vorbezeichneten E-Mail, mit welcher Einzelheiten seines Intim- jedenfalls aber Privatlebens in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt würden, verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sei von ihm nicht hinzunehmen. Er hat die Beklagten sowohl auf Unterlassung als auch auf Freistellung der für ihre vorprozessualen Abmahnungen entstandenen anwaltlichen Kostenforderungen in Anspruch genommen und beantragt,

1.

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, eine E-Mail, die der Kläger am 00.00.0000 ausschließlich an "N1" gesandt hat, auszugsweise zu verbreiten, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben in der Ausgabe der Tageszeitung "C1" vom 00.00.0000 auf S. 10 im, Artikel unter der Überschrift "Hatte L 6 Frauen gleichzeitig?":

- es folgte sodann der oben wiedergegebene Textauszug der E-Mail vom 00.00.0000 -;

2.

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, eine E-Mail, ...

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