Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 01.08.2001; Aktenzeichen 11 O 520/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.8.2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen – 11 O 520/00 – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.000 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 20.1.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus der ärztlichen Behandlung am 25. und 26.8.1996 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 4/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3)/7 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 25.8.1996 in das St.-E. Krankenhaus in G. eingeliefert, nachdem er während eines Fußballspiels infolge eines Fouls stürzte, einige Minuten bewusstlos war und dabei unter Krampfanfällen litt. Unter der Arbeitsdiagnose comotio cerebri wurde er stationär in die Chirurgische Abteilung, deren Chefarzt der Beklagte zu 2) ist, aufgenommen. Dieser veranlasste am Folgetag die konsiliarische Hinzuziehung des Beklagten zu 1)), der niedergelassener Facharzt für Neurologie ist und bei dem der Kläger schon zuvor wegen eines depressiven Syndroms in Behandlung war. Das von ihm durchgeführte EEG ergab einen unauffälligen Befund; ein CCT wurde nicht erstellt.
Im Februar 1998 wurde bei dem Kläger nach einem vergleichbaren Vorfall ein gutartiger Gehirntumor (WHO Grad 2) diagnostiziert, der im Mai 1998 in der RWTH A. operativ entfernt wurde.
Der Kläger hat beiden Beklagten vorgeworfen, im August 1996 fehlerhaft eine weitere diagnostische Abklärung durch ein CCT unterlassen zu haben. Der Beklagte zu 2) habe sich auch nicht ohne weiteres auf die Befunderhebung durch den Beklagten zu 1)) verlassen dürfen. Wäre der Tumor damals schon erkannt und behandelt worden, würde er heute nicht unter dauerhaften gesundheitlichen Beschwerden leiden. Er habe Krampfanfälle mit Schwindelgefühlen und Konzentrationsschwäche und sei auf eine lebenslange Medikamenteneinnahme angewiesen. Es stehe auch zu befürchten, dass der Tumor sich vergrößere und dann nicht mehr behandelt werden könne. Seinen Beruf als Energieanlagenelektroniker könne er nicht mehr ausüben. Im Zeitraum von Juli 1998 bis Ende 2000 habe er einen Verdienstausfall i.H.v. insgesamt 34.503,14 DM erlitten.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld – mindestens i.H.v. 40.000 DM – nebst Zinsen gem. § 288 BGB seit Zustellung zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 34.503,14 DM nebst Zinsen gem. § 288 BGB seit Zustellung zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten ihm ggü. für jedweden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus der Fehlbehandlung am 25. und 26.8.1996 und Folgezeit haften, soweit der Anspruch nicht bereits auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen ist.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) hat sich im Wesentlichen damit verteidigt, dass keine Kausalität zwischen der unterlassenen CCT-Diagnostik und den heute geklagten Beschwerden des Klägers bestehe. Der Tumor sei zwischen 1996 und seiner Entfernung 1998 nicht gewachsen. Die Beschwerden des Klägers wären daher auch dann aufgetreten, wenn der Tumor bereits 1996 entfernt worden wäre.
Der Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, er habe sich auf die Diagnostik des Beklagten zu 1)) verlassen dürfen, nachdem er ihn konsiliarisch hinzugezogen habe. Die Durchführung eines CCT falle in dessen Zuständigkeit. Wenn dieser ein CCT nicht für notwendig gehalten habe, habe er auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen dürfen. Wie der Beklagte zu 1) hat sich auch der Beklagte zu 2) darauf berufen, dass kein Zusammenhang zwischen dem 1996 unterlassenen CCT und den Beschwerden des Klägers bestehe.
Das LG hat die Klage –sachverständig beraten – mit Urteil vom 1.8.2001 abgewiesen. Zwar sei beiden Beklagten die unterlassene weiterführende Diagnostik durch ein CCT vorzuwerfen, wobei dem Beklagten zu 2) insoweit ein grober Behandlungsfehler anzulasten sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei jedoch anzunehmen, dass der Kläger auch dann unter den jetzt geklagten Beschwerden leiden würde, wenn der Tumor bereits 1996 entfernt worden wäre.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er wendet s...