Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 82 O 11/15) |
Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung der Anschlussberufungen der Kläger und der Berufung des Klägers zu 13) wird die Klage unter Abänderung des am 20. Oktober 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (82 O 11/15) auf die Berufung der Beklagten abgewiesen
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen
der Kläger zu 1) zu 0,56%
der Kläger zu 2) zu 0,23%
die Klägerin zu 3) zu 0,12%
der Kläger zu 4) zu 2,35%
der Kläger zu 5) zu 0,27%
die Klägerin zu 6) zu 0,77%
die Klägerin zu 7) zu 1,34%
der Kläger zu 8) zu 0,37%
der Kläger zu 9) zu 0,25%
der Kläger zu 10) zu 0,54%
die Klägerin zu 11) zu 0,94%
der Kläger zu 12) zu 5,06%
der Kläger zu 13) zu 1,16%
die Kläger zu 15) 62,52%
und die Klägerin zu 16) zu 23,52%
Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger jeweils selbst.
Das Urteil und das Urteil des Landgerichts in der Form, die es durch dieses Urteil erhalten hat, sind ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Kläger waren Aktionäre der A AG (im Folgenden: A). Sie nehmen die Beklagte auf Differenzzahlung gemäß § 31 WpÜG bzw. auf Schadensersatz wegen eines unterlassenen Pflichtangebots gemäß § 35 WpÜG in Anspruch.
Die Beklagte veröffentlichte am 7. Oktober 2010 ein freiwilliges Übernahmeangebot in Bezug auf die Aktien der A AG zum Preis von 25 EUR je Aktie. Die Kläger zu 1) bis 12), 15) und 16) nahmen das Angebot nach Maßgabe der Darstellung im angefochtenen Urteil an (LGU Rdn. 44 ff). Sie sind der Auffassung, ihnen stehe die Differenz zwischen dem aufgrund des Pflichtangebotes gezahlten Preis und einem Preis von 57,25 EUR je Aktie als Schadensersatz zu, weil die Beklagte bereits im Jahr 2008 verpflichtet gewesen sei, ein Übernahmeangebot zu einem Preis von 57,25 EUR je Aktie zu veröffentlichen. Die Kläger zu 13), 14) und 17) nahmen das Angebot der Beklagten nicht an und veräußerten ihre Aktien an Dritte. Sie haben gleichwohl die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihnen die angemessene Gegenleistung (57,25 EUR je Aktie) abzüglich der tatsächlich vereinnahmten Beträge schulde. Hinsichtlich der Berechnung der Ansprüche des - insoweit allein noch am Berufungsverfahren beteiligten - Klägers zu 13), der aus abgetretenem Recht klagt, wird auf den Schriftsatz vom 26.10.2015 (GA 4084 ff) und seine Berufungsbegründung (GA 6722 ff) verwiesen.
In dem von der damaligen Muttergesellschaft der A, der B AG (im Folgenden: B), am 12. September 2008 mit der Beklagten geschlossenen Vertrag (Ursprungsvereinbarung) war vorgesehen, dass die Beklagte im ersten Quartal 2009 von der B 29,75 % der Aktien der A zum Preis von je 57,25 EUR erwerben sollte. Ihr wurde ferner die Option eingeräumt, im Zeitraum zwischen 12 und 36 Monaten nach dem Abschluss des Erwerbs der Minderheitsbeteiligung weitere 18 % der A-Aktien für 55 EUR je Aktie zu erwerben. Die B AG wiederum erhielt die Option, im Zeitraum zwischen 21 und 36 Monaten nach dem Abschluss des Erwerbs der Minderheitsbeteiligung 20,25 % der A-Aktien plus einer Aktie für 42,80 EUR je Aktie an die Beklagte zu veräußern. In der Folgezeit, nämlich im vierten Quartal 2008, führte die A eine Kapitalerhöhung über 54,8 Mio. EUR durch. Die Anteile wurden überwiegend von der B gezeichnet. Deren Anteil an den A-Aktien erhöhte sich dadurch von 50 % auf 62,35 %.
Am 22.12.2008 vereinbarten die Beklagte und die B, den Vollzug (closing) der Ursprungsvereinbarung zu verschieben. Am 14. Januar 2009 schlossen die Beklagte und die B ein "Amendment Agreement regarding the Acquisition of Shares in A AG" (im Folgenden: Nachtragsvereinbarung). In Abänderung der vorherigen Vereinbarung sollte die Beklagte die Beteiligung an der A dergestalt erwerben, dass zunächst 50 Mio. A-Aktien (= 22,9 % des Grundkapitals) zu je 23,92 EUR erworben werden sollten. 60 Mio. A-Aktien (= 27,4 % des Grundkapitals) sollte die Beklagte für je 45,45 EUR über eine Pflichtwandelanleihe mit Fälligkeit zum 25. Februar 2012 erwerben. In einem dritten Schritt sollte die Beklagte weitere 26.417.432 A-Aktien (= 12,1 % des Grundkapitals) über Call- und Put-Optionen zum Preis von je 48,85 EUR für die Call-Option und je 49,42 EUR für die Put-Option erwerben. Die Optionen sollten nach der Vereinbarung im Zeitraum zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 25. Februar 2013 ausgeübt werden können. In der Folgezeit erwarb die Beklagte - über eine Tochtergesellschaft - 22,9 % der A-Aktien und zeichnete die Wandelanleihe.
Die Kläger zu 1) bis 12), 15) und 16) haben erstinstanzlich die Zahlung der Differenz zwischen der Gegenleistung aus dem freiwilligen Übernahmeangebot und der ihrer Meinung nach geschuldeten Gegenleistung aus einem Pflichtangebot verla...