Leitsatz (amtlich)

Die Angaben zu Grund und Gegenstand des Anspruchs bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) sollen es dem Gericht im Nachfolgeprozess ermöglichen festzustellen, ob der verfolgte Anspruch bereits zur Musterfeststellungklage angemeldet wurde, sodass ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil gem. § 613 ZPO Bindungswirkung entfaltet.

In den sog. Dieselfällen ist die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) eine hinreichende, aber keine notwendige Voraussetzung. Auch andere Angaben zum Kaufvertrag, insbesondere Datum und Kaufgegenstand können zur Individualisierung des Anspruchs ausreichen.

Die Angaben zu Grund und Gegenstand des Anspruchs bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) sollen es dem Gericht im Nachfolgeprozess ermöglichen festzustellen, ob der verfolgte Anspruch bereits zur Musterfeststellungklage angemeldet wurde, sodass ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil gem. § 613 ZPO Bindungswirkung entfaltet.

In den sog. Dieselfällen ist die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) eine hinreichende, aber keine notwendige Voraussetzung. Auch andere Angaben zum Kaufvertrag, insbesondere Datum und Kaufgegenstand können zur Individualisierung des Anspruchs ausreichen.

 

Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; ZPO § 608 Abs. 2 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 16 O 517/20)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.05.2021 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.935,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Audi Q5 (FIN: A) zu zahlen und diesen von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 971,73 EUR freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangen kann, weil er am 10.09.2013 einen PKW Audi Q5 mit einer Laufleistung von 20.891 km zum Preis von 37.500,01 EUR erworben hat, der mit einem von der Beklagten hergestellten Motor mit der Bezeichnung EA189 ausgestattet ist. Dieser Motor wurde von der Beklagten mit einer Motorsteuerung ausgerüstet, in die eine Prüfstandserkennungssoftware integriert ist, die dazu führt, dass die Abgasreinigung auf dem Prüfstand deutlich besser funktioniert als im Realbetrieb. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren und der dort gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts vom 12.05.2021 (Bl. 5 ff. d. eA.) verwiesen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. Von einer Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BGB könne nicht ausgegangen werden, weil der Kläger eine wirksame Anmeldung seines Anspruchs zum Klageregister nicht dargelegt habe.

Hiergegen wendet sich Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er habe seine formgerechte Anmeldung des Anspruchs bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Akte gereicht.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen und sinngemäß beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.05.2021, Aktenzeichen 16 O 517/20 wie folgt abzuändern:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 37.500,01 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.10.2020, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des PKW der Marke Audi, Modell Q5 2.0 TDI Quattro, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN): A abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von der Begleichung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.663,90 gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtliche Umfang Erfolg, weil der Anspruch des Kläger...

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