Entscheidungsstichwort (Thema)

Krimskoye

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Durchsetzung der Ausstattung eines Produktes (hier: Krimsekt) i.S.v. § 4 Nr. 2 MarkenG „innerhalb der beteiligten Verkehrskreise” erfordert nicht, dass praktisch jedes Mitglied dieser Kreise in ihr einen Herkunftshinweis erblickt. Es reicht hierzu ein nicht unerheblicher teil der angesprochenen Verkehrskreise; welcher Zuordnungsgrad alsdann erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei einem Massenprodukt reicht ein Durchsetzungsgrad von etwa 50 % nicht aus.

2. Ist eine Produktausstattung im Kollisionszeitpunkt erst vier Jahre im Markt und hat die klagende Anbieterin zu ihrer Marktstellung und zu den Marktverhältnissen nichts vorgetragen, kommt eine Beweiserhebung durch Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zu der pauschalen Behauptung, das Produkt genieße Verkehrsgeltung, nicht in Betracht.

3. Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für die verkehrsbekannte Gestaltung eines Krimsektes unter dem Blickwinkel der betrieblichen Herkunftstäuschung.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 21; MarkenG §§ 4, 8, 14

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 46/00)

 

Tenor

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.9.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 46/00 – und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Auskunftsanspruchs 50.000 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 70.000 DM. Die Klägerin darf eine gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das seit mehr als 30 Jahren u.a. roten und weißen Krimsekt nach Deutschland importiert und ihn hier unter der für sie geschützten Marke „K.” verkauft. Im Laufe der Jahre änderte die Klägerin ihre Produktaufmachung mehrfach ab. Seit 1993 verwendet sie im wesentlichen unverändert die aus den Anlagen K 4 und K 5 ersichtliche rot-goldene bzw. schwarz-goldene Flaschenausstattung. Wegen der näheren Einzelheiten der Produktgestaltung wird auf die als Anlagen K 4 und K 5 zu den Akten gereichten Originalprodukte sowie auf die als Anlagen K 9 bis K 12 vorgelegten Werbeunterlagen verwiesen, aus denen die zuvor benutzten Produktgestaltungen ersichtlich sind.

Zu einem Zeitpunkt, der zwischen den Parteien streitig ist, nahm die Beklagte den Vertrieb eines im deutschen Markt unter der Bezeichnung „U.” angebotenen roten und weißen Krimsektes auf, dessen Produktaufmachung die Klägerin mit ihrer am 19.1.2000 bei Gericht eingegangenen Klage als unlautere Nachahmung ihres Produkts beanstandet. Wegen der konkreten Ausgestaltung des roten und weißen Krimsektes „U.” der Beklagten wird auf die als Anlagen K 6 und K 7 zur Klageschrift zu den Akten gereichten Originalflaschen verwiesen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Jahre 1993 in der Bundesrepublik Deutschland ca. 2,5 Mio. Flaschen „K.” verkauft. Davon entfielen 60 % auf den roten Sekt „K. Rot-Mild” und 40 % auf den weißen Krimsekt „K. Halbtrocken”. Ihr jährlicher Werbeaufwand betrage etwa 8 Mio. DM. In den Jahren 1994 bis 1998 seien die Absatzzahlen zwar rückläufig. In dieser Zeit habe sie im bundesdeutschen Markt aber immerhin rund 9 Mio. Flaschen „K.” verkaufen können.

Nachdem die zuvor abgemahnte Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG am 20.4.2000 eine dem angekündigten Unterlassungsantrag entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und die Parteien nach übereinstimmender Erledigungserklärung insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, hat die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche mit der Behauptung weiter verfolgt, ihre seit 1993 für den Sekt „K.” verwendete Produktaufmachung habe Verkehrsgeltung erlangt, deshalb ergäben sich entsprechende Ansprüche nicht erst aus § 1 UWG, sondern bereits aus dem Markengesetz. Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, ihr – der Klägerin – unter Angabe des jeweiligen Einstands- und Verkaufspreises Auskunft zu erteilen über die Anzahl der seit dem 19.1.1997 verkauften, nachstehend in Schwarz-/Weiß-Kopie wiedergegebenen Produkte, die folgende Ausstattungsmerkmale aufweisen:

1.

  • Gestaltung des Haupt- und Halsetiketts der Flasche in dunke...

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