Entscheidungsstichwort (Thema)
Linksetzender Akupunktur-Anbieter
Leitsatz (amtlich)
Das Setzen eines elektronischen Verweises auf der eigenen Internetseite zur Startseite eines fremden Internetauftritts genügt auch bei empfehlender Ankündigung regelmäßig nicht, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich bestimmte gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts verstoßende Inhalte auf Unterseiten des fremden Internetauftritts zu eigen gemacht und hafte dafür unabhängig vom Vorliegen einer für ihn erkennbaren klaren Rechtsverletzung.
Normenkette
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; HWG § 3 S. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.02.2013; Aktenzeichen 33 O 181/12) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.2.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 181/12 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen. Der Beklagte ist Facharzt für Orthopädie und bietet in seiner Praxis auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden an. Auf seiner Internetseite "B. de" warb er Mitte 2012 in der Rubrik "Implantat-Akupunktur" für eine Behandlungsform, bei der dem Patienten an Akupunkturpunkten im Bereich der Ohrmuschel winzige Nadeln subkutan implantiert werden (Anlage K 1). Am Ende des Textes befand sich nach der Ankündigung "Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter ..." ein elektronischer Verweis (Link) zur Startseite "www.J.de" der Internetpräsenz des Forschungsverbandes Implantatakupunktur J e.V. Auf deren Unterseiten waren Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung der Therapie abrufbar (Anlage K 8), die der Kläger für irreführend hält. Auf seine Abmahnung hin (Anlage K 9) entfernte der Beklagte den elektronischen Verweis von seiner Internetseite, ohne eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Gemäß dem (geringfügig reduzierten) Antrag des Klägers hat das LG den Beklagten verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in der konkreten Form der beiden Internetseiten mit dreiunddreißig näher bezeichneten Aussagen - wie in der Urteilsformel wiedergegeben - für eine Ohr-Implantat-Akupunktur zu werben, und die Abmahnkosten des Klägers zu erstatten. Gegen dieses Urteil, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach er sich einerseits nicht den gesamten Inhalt der verlinkten Webseite in haftungsbegründender Weise zu eigen gemacht habe und die angegriffenen Aussagen andererseits nicht zu beanstanden seien; ergänzend führt er unter Bezugnahme auf Forschungsberichte (GERAC-Studien, Catgut-Akupunktur-Expertisen) aus, die Wirksamkeit der klassischen Akupunktur auf den in Rede stehenden Gebieten sei belegt und auf die Implantat-Akupunktur übertragbar. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht in Bezug auf die als irreführend beanstandeten Wirkungsaussagen (§ 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 S. 2 Nr. 1 HWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG) kein Unterlassungsanspruch (§§ 3 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 3 Abs. 2 UWG) und kein Anspruch auf Abmahnkostenersatz (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG) gegen den Beklagten zu, denn diesem sind die auf der Internetseite "J. de" abrufbaren Aussagen, die bis zu seiner Abmahnung am 4.6.2012 über den danach beseitigten Link von seiner eigenen Internetseite "B. de" aus erreichbar waren, nicht zuzurechnen.
1. Allerdings hat das LG die Angaben zur Implantat-Akupunktur auf der Internetseite des Beklagten und den in diesem Zusammenhang gesetzten Link zur Seite "J. de" zu Recht als geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) und als Werbung für eine - vom Beklagten in seiner Praxis selbst angebotene - Behandlungsmethode (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 HWG) angesehen. Aus der maßgeblichen Sicht eines Internetnutzers, der die Seite des Beklagten aufsucht, handelt es sich nicht um ausschließlich redaktionelle Äußerungen, die in keinem objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes des eigenen oder eines fremden Unternehmens stehen (vgl. BGH GRUR 2012, 74 = WRP 2012, 77 [Rz. 15] - Coaching-Newsletter). So kann es liegen, wenn auf einer Internetseite, die in erster Linie der Information der Öffentlichkeit über eine nicht-schulmedizinische Heilmethode dient, ein Link zu einer anderen Internetseite gesetzt ist, über die entsprechende Produkte eines fremden Unternehmens erworben werden können (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 466 - Bach-Blüten). Hier aber steht fest, dass die Veröffentlichung -...