Leitsatz (amtlich)

Ein Spediteur, der damit beauftragt ist, Ware, die zunächst nur vorübergehend und damit zollfrei in das Gebiet der EU eingeführt worden ist, von Deutschland zum endgültigen Verbleib in die Niederlande zu transportieren, darf ohne entsprechende Klarstellung nicht davon ausgehen, dass er die Einfuhrverzollung in Deutschland vornehmen und dabei mit der Einfuhrumsatzsteuer in Vorlage treten darf, wenn er weiß, dass sein Auftraggeber berechtigt ist, die Einfuhrverzollung in den Niederlanden durchzuführen und dabei die Einrichtung der Steuer durch Verrechnung über Steuerkonten erfolgt, ohne dass der Einfuhrumsatzsteuerbetrag vom Auftraggeber sofort verauslagt werden muss.

 

Normenkette

BGB § 670; ADSp § 17.1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 85 O 143/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3.4.2001 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Köln – 85 O 143/00 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.500 Euro abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die jeweilige Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Beklagte, eine in A./Niederlande ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht, erteilte der Klägerin am 6.4.1999 einen Speditionsauftrag über die Verbringung von Druckmaschinen nach A./Niederlande. Diese Druckmaschinen waren zuvor zollfrei aus den USA vorübergehend in das Gebiet der Europäischen Union zu der in der Zeit vom 2. bis zum 6.6.1999 in M. stattfindenden Ausstellung F. eingeführt worden und sollten nach Beendigung der Ausstellung endgültig in den Niederlanden verbleiben. Bei den Verhandlungen über die Auftragserteilung, die seitens der Beklagten durch die Zeugin T. und seitens der Klägerin durch den Zeugen U. geführt wurden, füllte der Zeuge U. ein als „Speditionsauftrag und Abholschein” überschriebenes Formular der Klägerin aus, in das er u.a. den handschriftlichen Vermerk „Clear everything permanent” aufnahm. Das Formular wurde danach vom Zeugen U. und der Zeugin T. unterschrieben.

Nachdem die Klägerin die Waren übernommen hatte, führte sie noch in Deutschland die Einfuhrabfertigung durch, wobei sie 58.241,17 DM an Einfuhrumsatzsteuer zahlte, danach verbrachte sie die Ware an ihren Bestimmungsort nach A./Niederlande.

Unter dem 23.9.1999 stellte die Klägerin der Beklagten den von ihr gezahlten Umsatzsteuerbetrag von 58.241,17 DM sowie eine Vorlageprovision i.H.v. 542,41 DM, insgesamt 58.823,58 DM in Rechnung. Die Beklagte stellte unter dem 28.9.1999 beim Bundesamt für Finanzen in B. einen Antrag auf Umsatzsteuervergütung, die Rechnung der Klägerin bezahlte sie zunächst nicht.

Die Klägerin hat behauptet, sie arbeite immer auf der Grundlage der ADSp, auf die sie in ihren Geschäftspapieren verweise. Dies sei der Beklagten, die mit der Klägerin schon vor dem hier maßgeblichen Rechtsgeschäft in Geschäftsbeziehungen gestanden habe, auch bekannt gewesen. Zudem werde auf der Rückseite des von der Zeugin T. unterzeichneten Formulars auf die Geltung der ADSp verwiesen. Die Beklagte habe sie nicht mit dem Zollversand als Zollgut, sondern mit der endgültigen Einfuhr der Ware beauftragt. Dies ergebe sich auch aus der Formulierung „Clear everything permanent”.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 58.823,58 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4.10.1999 zu zahlen.

Nachdem die Beklagte einen ihr erstatteten Einfuhrumsatzsteuerbetrag von 58.779,46 DM am 12.12.2000 an die Klägerin ausgekehrt hatte, hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 58.823,58 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 5.10.1999 abzüglich am 12.12.2000 gezahlter 58.779,46 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat der Erledigungserklärung der Klägerin widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Klägerin nicht mit der Einfuhrabfertigung, sondern nur mit der endgültigen Verbringung der Waren in die Niederlande beauftragt. Der Hinweis „Clear everything permanent” habe lediglich als Erinnerungsstütze für die Beklagte dienen sollen. Die Zeugin T. habe gegenüber dem Zeugen U. ausdrücklich erklärt, dass die Waren erst in den Niederlanden verzollt werden sollten, da die Beklagte berechtigt sei, für die aus den USA stammenden Waren keinen Umsatzsteuervorschuss zahlen zu müssen.

Durch am 3.4.2001 verkündetes Urteil (das zunächst vermerkte Verkündungsdatum 13.4.2001 wurde gem. Beschluss vom 27.4.2001 berichtigt) hat die 5. Kammer für Handelssachen des LG Köln die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 58.823,58 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 5.10.1999 abzüglich am 12.12.2000 gezahlt...

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