Entscheidungsstichwort (Thema)

"Himalaya-Salz"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bezeichnung "Himalaya-Salz" für ein Steinsalz ist als schutzfähige geografische Herkunftsangabe i.S.d. § 126 Abs. 1 MarkenG zur Irreführung des Verbrauchers geeignet, wenn das Salz nicht im Bereich des Himalaya-Hochgebirgsmassivs, sondern in einem davon durch eine breite besiedelte Ebene getrennten und deshalb als eigenständiger, deutlich niedrigerer Mittelgebirgszug erscheinenden Salt Range abgebaut wird.

2. Ein großer Online-Händler verstößt mit der vorbezeichneten Werbung gegen die Erfordernisse der beruflichen Sorgfalt im Sinne der UGP-Richtlinie, für die ein objektiv-normativer Maßstab ohne Rücksicht auf Fahrlässigkeit gilt; auf bloße Angaben seines Lieferanten darf er sich nicht verlassen.

 

Normenkette

UWG § 3 Abs. 2, § 3 S. 1; MarkenG § 126 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.10.2012; Aktenzeichen 33 O 11/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.03.2016; Aktenzeichen I ZR 86/13)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.10.2012 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 11/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die im Unterlassungstenor in Bezug genommene Internetpräsentation wie folgt farblich gestaltet ist:

((5 Abbildungen entfernt))

II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt

  • hinsichtlich der Unterlassung 16.500 EUR
  • hinsichtlich der Zahlung und der Kosten für die Beklagte 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrags, für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

IV. Die Revision wird beschränkt auf die Frage des Verstoßes gegen die fachliche Sorgfalt zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beklagte betreibt unter der Domain "www.amazon.de" einen Online-Versandhandel. Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, dem mehrere Verbände und Unternehmen aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels angehören.

Der Kläger wendet sich gegen eine Internetpräsentation auf der Webseite der Beklagten, in der diese unter der Rubrik "Lebensmittel & Getränke" ein zum Preis von 4,80 EUR für 900g angebotenes Steinsalz in der Überschrift als "Himalaya Salz" bezeichnet hat. Links daneben war die farbige Produktverpackung eingeblendet, auf der sich unterhalb der Bezeichnung "Kristallsalz" der Hinweis "Kristallines Speisesalz aus der Region des" mit der darunter befindlichen, farblich und räumlich abgesetzten Angabe "Himalaya" fand. Des Weiteren enthielt der nachfolgende Fließtext die Produktbeschreibung "Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya ist ca. 250 Millionen Jahre alt. Das Salz wird traditionell abgebaut und von Hand selektiert. Goennen Sie Ihrem Koerper das Beste aus der Natur. Kristallines Salz aus dem Himalaya ohne Verwendung von Zusatzstoffen". Die Produktangaben und -abbildung hatte die Raab Vitalfood GmbH als Lieferantin des Salzes in ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Upload-Sheet eingestellt. Wegen der genauen Ausgestaltung der Internetwerbung wird auf den unter Ziff. I. dieses Urteils eingeblendeten Farbausdruck der Internetpräsentation Bezug genommen.

Das beworbene Steinsalz wird nicht im Hochgebirgsmassiv des Himalaya, sondern in der davon durch eine besiedelte Ebene getrennten, durchschnittlich etwa 700 m hohen Mittelgebirgskette Salt Range in der pakistanischen Provinz Punjab abgebaut. Ob die Salt Range geologisch und geografisch dem Himalaya zuzuordnen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 13.12.2011 beanstandete der Kläger gegenüber der Beklagten die Auslobung "Himalaya Salz" als irreführende geografische Herkunftsangabe und forderte diese vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten, gestützt auf §§ 126 ff. MarkenG und §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UWG, die Werbung für ein Steinsalz mit dem Hinweis "Himalaya Salz" gegenüber Verbrauchern wie in dem in den Antrag eingeblendeten Internetauftritt zu unterlassen. Des Weiteren verlangt er die Zahlung einer Abmahnpauschale von 196,35 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Mit Urteil vom 9.10.2012 hat das LG der Klage auf der Grundlage der vom Kläger angeführten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften mit der klarstellenden Maßgabe stattgegeben, dass das Unterlassungsgebot im geschäftlichen Verkehr gelte.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter verfolgt.

In diesem Zusammenhang macht sie geltend, der Kläger sei mangels Mitgliedschaft einer hinreichenden Anzahl von Salz über das Internet vertreibenden Unternehmen weder prozessführungsb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge