Entscheidungsstichwort (Thema)

"Massageöle" - pjur ./. pure -

 

Leitsatz (amtlich)

I. Der Marke "pjur" kommt für die Warenbereiche "Massagemittel und kosmetische Produkte" von Hause aus eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft (möglicherweise im schwächeren Bereich) zu. Deskriptive Anklänge erhält das Zeichen erst über gedankliche Zwischenschritte, wenn das englische Wort "pure" assoziiert und als - diffuse - Beschreibung der einschlägigen Waren verstanden sind.

II. Zwischen den Zeichen "pjur" und "pure" besteht klangliche und begriffliche Identität. Das führt bei knapp durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und großer Nähe des Warenbereiches zur Bejahung der Verwechslungsgefahr.

Es ist Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden, das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens lautet I ZR 100/10.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.11.2009; Aktenzeichen 31 O 89/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.02.2012; Aktenzeichen I ZR 100/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.11.2009 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 89/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt 100.000 EUR.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruchs können die Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin vertreibt unter der für sie eingetragenen Marke "pjur" Massage- und Körpergleitmittel sowie kosmetische Produkte. Die Beklagte zu 1. bot unter der Internetadresse: www."puremassageoil. com" Massageöle an. Auf der Homepage warb sie unter der Bezeichnung "pure massageoil" für ihre Produkte. Zudem verwandte sie auf den Massageölflaschen das Wort "pure". Der Beklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 3. ist Inhaber der Domain "puremassageoil. com".

Im vorangegangenen Verfügungsverfahren hat das LG dem Antrag der Klägerin auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "pure", "pure massageoil" sowie "puremassageoil. com" in der nachstehend wiedergegebenen Form und auf Herausgabe der verletzenden Ware zum Zwecke der Vernichtung stattgegeben.

(Grafik entfernt)

Die dagegen gerichtete Berufung ist vor dem Senat ohne Erfolg geblieben.

In dem jetzt anhängigen Verfahren zur Hauptsache hat die Klägerin ergänzend die Feststellung einer Schadenersatzpflicht der Beklagten beantragt. Das LG hat der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des LG abzuändern und die Klage abzuweisen. Sie vertreten die Ansicht, das Vorgehen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich. Sie habe sich das Zeichen "pjur" als Marke schützen lassen, um es zweckfremd als Marke einzusetzen und um gegen die Verwendung an sich freihaltebedürftiger Zeichen vorzugehen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich - ebenso wie die beigezogene Akte Az. 6 U 40/09 - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Das LG ist - wie schon im vorausgegangenen Verfügungsverfahren - zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 14 II Nr. 2, V, VII MarkenG zusteht.

a) Die Beklagte zu 1. verwendet das Zeichen "pure" markenmäßig, denn das Zeichen dient aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise dazu, im Rahmen des Produktabsatzes Waren der Beklagten zu 1. von denen anderer Hersteller zu unterscheiden. Im Hinblick auf die Verwendung des Zeichens "pure" auf den Produktflaschen der Beklagten zu 1. folgt dies daraus, dass das Zeichen in geschwungener Schrift und in hervorgehobener Stellung zu sehen ist, während der Inhalt der Flaschen (das Massageöl) sowie die "Geschmacksrichtung" in neutraler Schrift und kleiner gehalten sind. Für den Verbraucher wird "pure" somit als Hinweis auf die Herkunft der Produkte und nicht etwa als beschreibende Angabe angesehen. Auch das Zeichen "pure massageoil" im Internetauftritts wird markenmäßig verwendet. Dies folgt aus dem ®, das sich hinter dem Zeichen "pure" befindet, aber auch aus der exponierten Stellung des Zeichens am linken oberen Teil der Homepage. Eine beschreibende oder dekorative Verwendung liegt aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise hier fern. Schließlich werden die angebotenen Produkte auch durch den Domainnamen mittelbar gekennzeichnet, so dass auch insoweit eine kennzeich...

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