nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsvertragsrecht. Abgrenzung zwischen dem privaten und beruflichen Bereich in der Privathaftpflichtversicherung bei Tagesmuttertätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

In Fällen der Abgrenzung zwischen dem privaten und beruflichen Bereich zur Bestimmung des Deckungsumfangs der Privathaftpflichtversicherung ist maßgeblich, wo im konkreten Fall der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Bei der Betreuung von Pflegekindern kann als weiterer Gesichtspunkt der Grenzziehung hinzutreten, ob das zu betreuende Kind aufgenommen wird, um aus dem Pflegegeld den eigenen Unterhalt – wenigstens zu einem nicht unerheblichen Teil – mit zu decken; und damit eher berufliche Tätigkeit vorliegt.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 24 O 167/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.09.1999 (berichtigtes Datum) verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 167/97 – abgeändert und wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger (für seine Ehefrau) wegen der Folgen des Unfalls vom 04.07.1996 (Geschädigter: A.K.) Versicherungsschutz nach den Bedingungen des Versicherungsvertrages vom 01.06.1992, Versicherungsschein-Nr. …, bis zur Deckungssumme von zwei Millionen DM für Personenschäden zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Hannover entstandenen Mehrkosten werden jedoch dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,– DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen dürfen auch in Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung in Anspruch. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 1/93) sowie die Besonderen Bedingungen, Erläuterungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung zugrunde. Die Deckungssumme für Personenschäden betrug 2.000.000,– DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein, Nachtrag vom 08.06.1995, in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 8 ff GA) Bezug genommen.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm wegen des Unfalls des Kindes A.K. vom 04.07.1996 in B.M. Versicherungsschutz zu gewähren.

Die mitversicherte Ehefrau des Klägers, die Zeugin G.W., hatte den am 04.10.1994 geborenen A.K. seit März 1996 und jedenfalls bis Mitte Juni 1996 auf Grund einer mündlichen Vereinbarung als Tagesmutter in ihrer Wohnung zu unregelmäßigen Zeiten stundenweise gegen Entgelt betreut. Es war eine Vergütung von 5,00 DM pro Stunde vereinbart. Einzelheiten zur rechtlichen Einordnung dieser Tätigkeit und deren Beendigung sind streitig.

Am Nachmittag des 04.07.1996, etwa gegen 16.30 Uhr, kam es zu einem Unfall, bei dem das Kind schwer verletzt wurde.

Die Mutter des Kindes, die Zeugin We., musste am 28.06.1996 überraschend zur Behandlung einer akuten Blinddarmentzündung ein Krankenhaus in H. aufsuchen und konnte sich deswegen nicht um ihren Sohn kümmern. Auch die Schwiegermutter stand nicht zur Verfügung. Die Eheleute We. baten die Zeugin W., das Kind am 04.07.1996 für kurze Zeit zu beaufsichtigen. Diese war damit einverstanden und der Zeuge We. brachte das Kind gegen Mittag zu der Zeugin W. im Hause ihrer Eltern M.weg 3 in B.M.. Die Zeugin war an diesem Tage zunächst mit A., ihrer Großmutter und ihrem Sohn C. W. (geboren 07.01.1994) mit dem Auto unterwegs. Als es zu regnen begann, fuhr sie zum Hause ihrer Eltern in den M.weg zurück. Während die Zeugin W. den Wagen auslud, entwich A., lief zunächst unbemerkt hinter eine Hecke und fiel in den dort befindlichen Teich hinein. Nach einigen Minuten wurde er mit dem Gesicht nach unten liegend im Teich gefunden. Durch Sauerstoffmangel war bei dem Kind eine dauernde Schädigung des Gehirns eingetreten, die eine lebenslange Betreuung und ärztliche Behandlung erfordert. In der Folgezeit wurden gegen die Ehefrau des Klägers im Zusammenhang mit dem Schadenereignis Ersatzansprüche, unter anderem des Landkreises H.-P. und der AOK H., geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 28.06.2000 (Bl 321 GA) verwiesen.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 25.10.1996 eine Leistungsverpflichtung ab. Sie erklärte, Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Schadenfall bestehe nicht, da die von der Zeugin W. ausgeübte Tätigkeit beruflicher Natur gewesen und deshalb nicht Gegenstand des Privathaftpflichtversicherungsvertrages sei.

Der Kläger hat behauptet, die Betreuungstätigkeit der Zeugin W. gegen Entgelt habe nur bis Ende Juni 1996 gedauert. Dies sei zwischen der Mutter des A. und seinem Stiefvater, den Zeugen S. We. und F. We., und der Zeugin W. verein...

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