Entscheidungsstichwort (Thema)
"Powermoon": Bezeichnung von Leuchten und Stablampen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bezeichnung einer Stablampe mit "Power Moon" versteht der Verkehr nicht als so ausschließlich beschreibend, dass eine markenmäßige Verwendung von vornherein ausscheidet. Wird eine fremde Marke in eine eigene Kombinationsbezeichnung integriert, liegt die Annahme einer nicht kennzeichenrechtlichen Ausdrucksform nicht nahe.
2. Bei Verwendung des Zeichenbestanteils "Power Moon" im Anschluss an einen als Dachmarke genutzten Zeichenbestandteil (hier: Led Lenser ® in einem Kombinationszeichen) kommt "Power Moon" jedenfalls eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, so dass eine Verwechslungsgefahr mit der für Beleuchtungsgeräte eingetragenen Marke " Power moon" zu bejahen ist.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 25.09.2008; Aktenzeichen 31 O 329/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.9.2008 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 329/08 -unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Beleuchtungsgeräten der Bezeichnung
"Power Moon"
zu bedienen, insbesondere unter dieser Bezeichnung Beleuchtungsgeräte anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der unter Nr. 1 bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der Lieferanten, Liefermenge, Lieferzeiten und der Abnehmer einschließlich der Namen und Anschriften der Empfänger sowie der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung.
III. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem Vergütungsanspruch der Patentanwälte Ackmann, Menges & Demski i.H.v. 1.379,80 EUR freizustellen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Nr. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
V. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 2/7 und die Beklagte 5/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs durch Sicherheitsleistung - hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 40.000 EUR, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs 3.000 EUR - abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Vollstreckung des jeweiligen gegnerischen Zahlungs- und Kostenerstattungsanspruchs durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Nutzungsberechtigte der für Beleuchtungsgeräte eingetragenen deutschen Wortmarke "Powermoon" und vertreibt unter dieser Kennzeichnung (nachfolgend: Klagemarke) energiestarke, ballonartige Leuchten, die u.a. im Straßenbau und vom Technischen Hilfswerk (THW) verwendet werden. Die Beklagte warb im Internet in der vorstehend eingeblendeten Form für Stablampen der Herstellerin P. GmbH mit der Bezeichnung "LED-LENSER ® V13 Power Moon". Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte. Sie hat die Beklagte nach Abmahnung auf Unterlassung der Verwendung der Markennamen "Powermoon" und/oder "Power Moon" für Beleuchtungsgeräte, Einstellung sämtlicher Werbung, Vernichtung und/oder Unkenntlichmachung aller Werbeschriften, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht und Freistellung bezüglich der Abmahnkosten in Anspruch genommen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das verwiesen wird, hat das LG die - auf die konkrete Verletzungsform beschränkte und um den Einstellungs- und Vernichtungsanspruch reduzierte - Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge weiter, die von der vorstehenden Urteilsformel insoweit abweichen, als zu Nr. 1 auch die Unterlassung begehrt wird, Beleuchtungsgeräte unter der genannten Bezeichnung "zu gebrauchen". Sie rügt unter Hinweis auf das gleichzeitig verkündete Urteil der Kammer gegen einen (anderen) Anbieter einer "LED-Lenser V13 Big Power-Moon 2AAA Stiftleuchte" - 31 O 327/08 LG Köln - die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts. Die Beklagte, die das angefochtene Urteil im Ergebnis verteidigt, vertritt die Ansicht, dass sie den Begriff "Power Moon" nicht ...