Entscheidungsstichwort (Thema)

"keine-Vorwerk-Vertretung II"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Nutzung einer bekannten Marke in dem Namen einer Domain ist in der Regel nicht erforderlich im Sinne des § 24 Abs. 2 MarkenG, wenn unter dieser Domain neben Originalprodukten auch Zubehörprodukte dritter Hersteller angeboten werden.

2. Zur Irreführung im Rahmen der Interessenabwägung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2 MarkenG bei der Nutzung von Marken im Zusammenhang mit dem Angebot von Original- und Fremdprodukten sowie im Rahmen einer Adwords-Werbung.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 81 O 152/13)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Juli 2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 152/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verurteilung unter Nr. I.1 des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

1. unter der Domain "keine-vorwerk-vertretung.de" einen Online-Shop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben, soweit dort nicht ausschließlich Staubsauger von Drittherstellern und Zubehör für solche Staubsauger angeboten werden.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und hinsichtlich des Klageantrags Nr. I.2 sowie in Nr. I.2, I.3 und II. des Tenors wie folgt neu gefasst:

2. das Zeichen "Vorwerk" zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original Vorwerk Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

3. das Zeichen "Kobold" zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original Vorwerk Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

((Abbildung))

und/oder

((Abbildung))

und/oder

((Abbildung))

4. das Zeichen "Tiger" zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original Vorwerk Produkte handelt, zu benutzen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

((Abbildung))

und/oder

((Abbildung))

und/oder

((Abbildung))

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.613,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. 9. 2013 zu zahlen.

Die Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin erfolgt mit der Maßgabe, dass der Klageantrag zu I.2, soweit er auf die Anlage K 12 gerichtet ist, als unzulässig zurückgewiesen wird.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 13 % und der Beklagte zu 87 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt:

Hinsichtlich der Verurteilung zu I.1 des landgerichtlichen Urteils 10.000 EUR;

hinsichtlich der Verurteilung zu I.2, I.3, I.4 und IV. jeweils 5.000 EUR;

im Übrigen für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird wie folgt festgesetzt:

  • Berufung des Beklagten: 75.000 EUR;
  • Anschlussberufung der Klägerin 45.000 EUR;
  • Summe: 120.000 EUR.
 

Gründe

I. Hinsichtlich des Sachverhalts, der rechtlichen Würdigung und der Klageanträge erster und zweiter Instanz wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Senats vom 30.09.2016 (Bl. 451 d.A.) sowie die Entscheidung des BGH vom 28.06.2018 (Bl. 591 d.A.) und die angefochtene Entscheidung des Landgerichts. Der BGH hat die Entscheidung des Senats aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

Der mit dem Klageantrag I 1 geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des Betriebs eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen "keine-vorwerk-vertretung.de" könne mit der vom Senat gegebenen Begründung nicht zugesprochen werden.

Der Senat des Berufungsgerichts habe angenommen, der Klägerin stehe gegenüber dem Beklagten wegen der Benutzung des Zeichens "Vorwerk" in der Domain "keine-vorwerk-vertretung.de" ein Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu. Die Klagemarke sei bekannt. Die Benutzung des Domainnamens erfolge markenmäßig, weil es sich nicht um eine rein adressmäßige Verwendung handele. Der Verkehr stelle eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Domain und der Klagemarke her. Eine nicht herkunftshinweisende Verwendung zum Zwecke der Abgrenzung von der Klägerin käme allenfalls in Betracht, wenn der Beklagte ausschließlich Produkte von Drittherstell...

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