Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 19 O 264/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung sowie der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.08.2019 - Az. 19 O 264/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.441,81 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.536,79 EUR vom 13.10.2018 bis zum 22.06.2020 und aus einem Betrag von 4.441,81 EUR ab dem 23.06.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW A Plus "Team" 2,0 l TDI mit der FIN B.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs VW A Plus "Team" 2.0 l TDI mit der FIN B in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 455,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Beklagte 26 % und der Kläger 74 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 29 % und der Kläger 71 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugunsten des Klägers zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten u.a. Schadensersatz in Höhe der von ihm getätigten Aufwendungen zur Finanzierung eines am 01.09.2010 bei der Autohaus C GmbH & Co. KG zum Preis von 28.800,00 EUR erworbenen Neufahrzeuges VW A Plus "Team" 2,0 l TDI abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 15.000,00 EUR. Den Restbetrag finanzierte der Kläger über ein Darlehen bei der Volkswagen Bank. Die Darlehenssumme von 14.696,24 EUR zahlte der Kläger in 47 Raten zu je 100,92 EUR und einer Schlussrate von 9.953,00 EUR zurück. In dem streitgegenständlichen Pkw ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Am Tag der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 231.752 km und am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat 263.067 km.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbingens, des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.08.2019 (19 O 264/18) Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 7.448,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 8.536,79 EUR seit dem 13.10.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des im Tenor bezeichneten Fahrzeuges sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 BGB in Höhe der ihm entstandenen Finanzierungskosten von 29.696,24 EUR Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Im Wege des Vorteilsausgleichs müsse sich der Kläger ausgehend von einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 300.000 km Gebrauchsvorteile in Höhe von 22.248,19 EUR anrechnen lassen. Ein Zinsanspruch nach § 849 BGB bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 422 ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 30.08.2019 zugestellte Urteil wendet sich die am 25.09.2019 eingegangene und nach Fristverlängerung bis zum 02.12.2019 an diesem Tag fristgerecht begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel der vollumfänglichen Klageabweisung weiterverfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Die Beklagte beantragt,
das am 23.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, 19 O 264/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigt das angegriffene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und die Ausführungen des Landgerichts (soweit diese nicht die aberkannten Deliktszinsen gem. § 849 BGB betreffen).
Darüber hinaus wendet sich der Kläger gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 04.09.2019 zugestellte Urteil mit seiner eigenen am 17.09.2019 eingegangenen und am 05.11.2019 begründeten Anschlussberufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterhin Deliktszinsen gem. § 849 BGB geltend macht.
Der Kläger beantragt insoweit,
das erstinstanzliche Urteil vom 23.08.2019 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus der Anz...